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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

Durchführungsanweisungen zu § 54 Abs. 1:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn<br />

– die Neigung der begehbaren Flächen nicht größer als 18 % (10 Grad) ist<br />

und<br />

– der Belag mindestens der Bewertungsgruppe R 11 „Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen<br />

und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“ (ZH 1/571) entspricht.<br />

zu § 54 Abs. 2:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist z. B. erfüllt durch<br />

– Abdeckungen,<br />

– Schalteinrichtungen (Schaltleisten).<br />

zu § 54 Abs. 3:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt durch Sicherung der Übergangsstelle mit Geländer, Ketten- oder<br />

Gurtgeflecht mit einer oberen Höhe von mindestens 1,2 m (gemessen an der tiefsten Stelle)<br />

und einem unteren lichten Abstand zum Boden von höchstens 0,2 m.<br />

zu § 54 Abs. 4:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist bei handbetätigten Toren erfüllt, wenn geeignete Handgriffe vorhanden<br />

sind. Bei sich nach oben öffnenden Toren müssen selbsttätige Sicherungen gegen Herabfallen<br />

des Torflügels und ein Gewichtsausgleich vorhanden sein.<br />

zu § 54 Abs. 5:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn<br />

– das Fahrwerk mit einer Kontaktleiste oder einem Abweiser und einer haubenartigen<br />

Abdeckung versehen ist,<br />

– Warneinrichtungen vorhanden sind, die mindestens 5 Sekunden vor Beginn und während<br />

der Fahrbewegung durch ein optisches und ein akustisches Signal auf die Fahrbewegung<br />

aufmerksam machen<br />

und<br />

– wenn Spiegel so angebracht sind, dass vom Steuerstand aus der Bereich um das Fahrwerksrad<br />

herum soweit wie möglich eingesehen werden kann.<br />

zu § 54 Abs. 6:<br />

Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 38 Abs. 1.<br />

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