BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
Siehe auch „Richtlinien für die Prüfung der Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und ihren<br />
Anhängern“ zu § 38 StVZO.<br />
§ 29<br />
Bremsen<br />
(1) Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen so beschaffen sein, dass sie abgebremst<br />
und sicher zum Stillstand gebracht werden können. <strong>Die</strong> Betriebsbremse muss eine mittlere<br />
Verzögerung von mindestens 2,5 m/s 2 oder eine Abbremsung von mindestens 40 %<br />
erreichen. Sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht<br />
übersteigt, ist eine mittlere Verzögerung von mindestens 1,5 m/s 2 oder eine Abbremsung<br />
von mindestens 30 % ausreichend.<br />
(2) Fahrbare Bodengeräte müssen eine wirksame Feststelleinrichtung haben, mit der<br />
das Fahrwerk gegen unbeabsichtigte Bewegungen gesichert werden kann. <strong>Die</strong> Feststelleinrichtung<br />
muss das Abrollen des beladenen Bodengerätes bis zu einer Steigung von<br />
7 % verhindern können.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 29 Abs. 1:<br />
<strong>Die</strong> mittlere Bremsverzögerung ist aus der Ausgangsgeschwindigkeit und dem Weg zu errechnen,<br />
der vom Beginn der Bremstätigkeit bis zum Stillstand des Bodengerätes zurückgelegt<br />
wird.<br />
v 2<br />
b= 2s<br />
b = mittlere Bremsverzögerung<br />
v = Fahrgeschwindigkeit<br />
s = Bremsweg<br />
<strong>Die</strong> Abbremsung (in %) ist das Verhältnis der Summe der Bremskräfte am Radumfang, geteilt<br />
durch das Gewicht des Bodengerätes, multipliziert mit 100<br />
Summe der Bremskräfte am Radumfang<br />
Abbremsung % = x 100<br />
Gewicht des Bodengerätes<br />
Der hydrostatische Antrieb kann als Betriebsbremse Verwendung finden, wenn kein Kurzschlussventil<br />
für den Hydraulikkreis vorhanden oder das Kurzschlussventil dem unmittelbaren<br />
Zugriff entzogen ist, z. B. durch Anordnung unter der Motorhaube.<br />
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