BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
Geländern – bestehend aus Handlauf und Knieleiste – versehen sind (Handläufe an<br />
Podesten müssen mindestens 1 m hoch und die Knieleisten in der halben Höhe angebracht<br />
sein),<br />
– an Luftfahrzeuge anpassbare Geländer selbsttätig formschlüssig oder kraftschlüssig mit<br />
mindestens 200 N gegen Zurückschieben gesichert sind und die Aufhebung des Formoder<br />
Kraftschlusses leicht und gefahrlos erfolgen kann,<br />
– bei Wartungstreppen die Plattformen mit Ausnahme der Zugangsstellen, mit fest angebrachten<br />
oder absenkbaren oder in Geländerlängsrichtung schwenkbaren Geländern<br />
versehen sind, die leicht und gefahrlos zu betätigen und in ihrer Schutzstellung selbsttätig<br />
gesichert sind und mit den Geräten fest verbunden bleiben,<br />
– Handläufe für eine Seitenkraft von mindestens 1000 N/m bei Fluggast- und Servicetreppen<br />
und 300 N/m bei Wartungstreppen ausgelegt sind.<br />
zu § 50 Abs. 3:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt<br />
– bei Fluggast- und Servicetreppen, wenn sie nach DIN 15 120 „Serienhebezeuge; Fahrbare<br />
Hubarbeitsbühnen, Berechnungsgrundsätze und Standsicherheit“ für eine dem Einsatzzweck<br />
entsprechende Windgeschwindigkeit, jedoch mindestens 40 kn (20,57 m/s), berechnet<br />
und gebaut sind,<br />
– bei Wartungstreppen, wenn das Verhältnis von Standmoment zum Kippmoment gleich<br />
oder größer als 1,2 ist (für das Standmoment wird, soweit für den Benutzungsfall keine<br />
ungünstigeren Voraussetzungen vorzusehen sind, eine Einzellast von 75 kg in Podestmitte<br />
und für das Kippmoment eine waagerechte Kraft von 300 N in Podesthöhe, senkrecht<br />
zur ungünstigsten Kippkante angesetzt),<br />
– bei luftbereiften Treppen die Standsicherheit auch noch gewährleistet ist, wenn einseitig<br />
alle Reifen drucklos sind,<br />
– wenn hydraulisch betätigte Abstützungen so beschaffen sind, dass sie auch bei Undichtigkeit<br />
im Leitungssystem nicht unwirksam werden.<br />
zu § 50 Abs. 4:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt<br />
– durch Feststellbremse oder Stützeinrichtungen,<br />
– bei von Hand zu verfahrenden Treppen auch durch Absetzen der nicht mit Rädern versehenen<br />
Holme auf dem Boden,<br />
– bei eingebauten Kniehebelstützeinrichtungen, wenn die Kniehebel gegen unbeabsichtigtes<br />
Zurückschlagen selbsttätig formschlüssig gesichert sind.<br />
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