BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
§ 52<br />
Vorbeugende Instandhaltung<br />
Bauteile, die regelmäßig überwacht werden müssen, müssen so angeordnet sein,<br />
dass die Überwachung leicht und gefahrlos möglich ist.<br />
Durchführungsanweisung zu § 52:<br />
Solche Teile sind z. B. Sicherheitssysteme, Hydrauliköl- und Kraftstofffilter, Tragmittel, Fangvorrichtungen.<br />
D. Besondere Bestimmungen für Einrichtungen der Luftfahrt<br />
§ 53<br />
Verkehrswege und -flächen<br />
(1) Verkehrswege und -flächen auf Flugplätzen müssen gekennzeichnet sein, soweit<br />
sie nicht durch Bau oder Konstruktion eindeutig als solche erkennbar sind.<br />
(2) <strong>Die</strong> Lage der Abfertigungsplätze für Luftfahrzeuge muss so festgelegt sein, dass<br />
Versicherte unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen weitgehend vor den von Luftfahrzeugen<br />
ausgehenden Gefahren geschützt sind.<br />
(3) Führen Verkehrswege für Fahrzeuge an unübersichtlichen Ausgängen in nicht<br />
mehr als 1 m Abstand vorbei, so müssen diese Gefahrstellen durch Abschrankungen<br />
gesichert sein.<br />
(4) Fahrbereiche der Fahrwerkräder von Fluggastbrücken müssen auf dem Vorfeldboden<br />
gekennzeichnet sein.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 53 Abs. 1:<br />
Kennzeichnungsmöglichkeiten sind z. B.:<br />
– Markierung durch Farbe,<br />
– fluoreszierende oder rückstrahlende Mittel,<br />
– Beschilderung,<br />
– Beleuchtung.<br />
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