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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

§ 52<br />

Vorbeugende Instandhaltung<br />

Bauteile, die regelmäßig überwacht werden müssen, müssen so angeordnet sein,<br />

dass die Überwachung leicht und gefahrlos möglich ist.<br />

Durchführungsanweisung zu § 52:<br />

Solche Teile sind z. B. Sicherheitssysteme, Hydrauliköl- und Kraftstofffilter, Tragmittel, Fangvorrichtungen.<br />

D. Besondere Bestimmungen für Einrichtungen der Luftfahrt<br />

§ 53<br />

Verkehrswege und -flächen<br />

(1) Verkehrswege und -flächen auf Flugplätzen müssen gekennzeichnet sein, soweit<br />

sie nicht durch Bau oder Konstruktion eindeutig als solche erkennbar sind.<br />

(2) <strong>Die</strong> Lage der Abfertigungsplätze für Luftfahrzeuge muss so festgelegt sein, dass<br />

Versicherte unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen weitgehend vor den von Luftfahrzeugen<br />

ausgehenden Gefahren geschützt sind.<br />

(3) Führen Verkehrswege für Fahrzeuge an unübersichtlichen Ausgängen in nicht<br />

mehr als 1 m Abstand vorbei, so müssen diese Gefahrstellen durch Abschrankungen<br />

gesichert sein.<br />

(4) Fahrbereiche der Fahrwerkräder von Fluggastbrücken müssen auf dem Vorfeldboden<br />

gekennzeichnet sein.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 53 Abs. 1:<br />

Kennzeichnungsmöglichkeiten sind z. B.:<br />

– Markierung durch Farbe,<br />

– fluoreszierende oder rückstrahlende Mittel,<br />

– Beschilderung,<br />

– Beleuchtung.<br />

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