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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

(2) Beim Ansprechen von Sicherheitseinrichtungen auftretende Belastungen müssen von<br />

den betriebsmäßig tragenden Teilen der Hebebühne elastisch aufgenommen werden können.<br />

(3) Besteht die Tragkonstruktion aus einzelnen zusammengesetzten Teilen, müssen<br />

diese formschlüssig miteinander verbunden und so gesichert sein, dass ein unbeabsichtigtes<br />

Lösen verhindert ist. Ist zur Vermeidung von Überbeanspruchungen bei der Bewegung<br />

verschiedener Teile der Tragkonstruktion eine bestimmte Reihenfolge erforderlich,<br />

muss diese zwangläufig sichergestellt sein.<br />

(4) Lastaufnahmemittel an Bodengeräten müssen so gebaut und befestigt sein, dass<br />

sie nicht pendeln, sich nicht unbeabsichtigt neigen, vertikal drehen und horizontal verschieben<br />

können.<br />

(5) Rollsicherungen an Lastaufnahmemitteln von Hebebühnen zur Aufnahme von<br />

Luftfracht-Paletten oder -Containern müssen selbsttätig wirken. Rollsicherungen an Lastaufnahmemitteln,<br />

die zur gleichzeitigen Aufnahme mehrerer Luftfracht-Paletten und<br />

Container bestimmt sind, müssen unabhängig voneinander wirksam werden.<br />

(6) Lastaufnahmemittel müssen bei allen Bewegungen zwangläufig formschlüssig<br />

parallel geführt sein, wobei Regelabweichungen bis zu 5 Grad zulässig sind. Bei Versagen<br />

der Antriebskraft oder der Steuerung, bei Undichtigkeiten im hydraulischen oder pneumatischen<br />

Leitungssystem oder bei Versagen eines tragenden Parallelführungselementes<br />

darf eine zusätzliche Neigung des Lastaufnahmemittels von 5 Grad nicht überschritten<br />

werden können. Tragende Parallelführungselemente – ausgenommen Seile, Ketten und<br />

Tragmuttern – gelten als gegen Versagen gesichert, wenn sie für die 1,4fache Beanspruchung<br />

ausgelegt sind. Wird ein Lastaufnahmemittel von mehreren Tragmitteln getragen,<br />

die nicht zwangläufig formschlüssig geführt sind, muss eine Gleichlaufsicherung vorhanden<br />

sein, die bei einer Neigung des Lastaufnahmemittels größer als 5 Grad die Funktion<br />

eines Not-Aus-Schalters übernimmt.<br />

(7) Bodengeräte, bei denen die Senkbewegung des Lastaufnahmemittels durch<br />

Eigengewicht erfolgt, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die bei einem unbeabsichtigten<br />

Blockieren des Lastaufnahmemittels den Antrieb abschalten und die Senkbewegung<br />

aller Tragmittel unterbrechen.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 42 Abs. 1:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt<br />

– für Paletten-Hebebühnen, Wartungsbühnen, Enteiser, Cateringhubfahrzeuge, Fluggasttreppen<br />

und Förderbandwagen, wenn ein Festigkeitsnachweis nach DIN 15 120 „Serien-<br />

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