BGV C10 - Die BG ETEM
BGV C10 - Die BG ETEM
BGV C10 - Die BG ETEM
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
(2) Beim Ansprechen von Sicherheitseinrichtungen auftretende Belastungen müssen von<br />
den betriebsmäßig tragenden Teilen der Hebebühne elastisch aufgenommen werden können.<br />
(3) Besteht die Tragkonstruktion aus einzelnen zusammengesetzten Teilen, müssen<br />
diese formschlüssig miteinander verbunden und so gesichert sein, dass ein unbeabsichtigtes<br />
Lösen verhindert ist. Ist zur Vermeidung von Überbeanspruchungen bei der Bewegung<br />
verschiedener Teile der Tragkonstruktion eine bestimmte Reihenfolge erforderlich,<br />
muss diese zwangläufig sichergestellt sein.<br />
(4) Lastaufnahmemittel an Bodengeräten müssen so gebaut und befestigt sein, dass<br />
sie nicht pendeln, sich nicht unbeabsichtigt neigen, vertikal drehen und horizontal verschieben<br />
können.<br />
(5) Rollsicherungen an Lastaufnahmemitteln von Hebebühnen zur Aufnahme von<br />
Luftfracht-Paletten oder -Containern müssen selbsttätig wirken. Rollsicherungen an Lastaufnahmemitteln,<br />
die zur gleichzeitigen Aufnahme mehrerer Luftfracht-Paletten und<br />
Container bestimmt sind, müssen unabhängig voneinander wirksam werden.<br />
(6) Lastaufnahmemittel müssen bei allen Bewegungen zwangläufig formschlüssig<br />
parallel geführt sein, wobei Regelabweichungen bis zu 5 Grad zulässig sind. Bei Versagen<br />
der Antriebskraft oder der Steuerung, bei Undichtigkeiten im hydraulischen oder pneumatischen<br />
Leitungssystem oder bei Versagen eines tragenden Parallelführungselementes<br />
darf eine zusätzliche Neigung des Lastaufnahmemittels von 5 Grad nicht überschritten<br />
werden können. Tragende Parallelführungselemente – ausgenommen Seile, Ketten und<br />
Tragmuttern – gelten als gegen Versagen gesichert, wenn sie für die 1,4fache Beanspruchung<br />
ausgelegt sind. Wird ein Lastaufnahmemittel von mehreren Tragmitteln getragen,<br />
die nicht zwangläufig formschlüssig geführt sind, muss eine Gleichlaufsicherung vorhanden<br />
sein, die bei einer Neigung des Lastaufnahmemittels größer als 5 Grad die Funktion<br />
eines Not-Aus-Schalters übernimmt.<br />
(7) Bodengeräte, bei denen die Senkbewegung des Lastaufnahmemittels durch<br />
Eigengewicht erfolgt, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die bei einem unbeabsichtigten<br />
Blockieren des Lastaufnahmemittels den Antrieb abschalten und die Senkbewegung<br />
aller Tragmittel unterbrechen.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 42 Abs. 1:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt<br />
– für Paletten-Hebebühnen, Wartungsbühnen, Enteiser, Cateringhubfahrzeuge, Fluggasttreppen<br />
und Förderbandwagen, wenn ein Festigkeitsnachweis nach DIN 15 120 „Serien-<br />
47