BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
§ 45<br />
Steuerplätze für Hubeinrichtungen<br />
(1) Steuerplätze für Hubeinrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein,<br />
dass die Bedienungsperson<br />
– nicht durch die Last, die Bewegung der Hubeinrichtung oder von Teilen der Hubeinrichtung<br />
gefährdet wird,<br />
– nicht der Absturzgefahr ausgesetzt ist<br />
und<br />
– das Lastaufnahmemittel und die Last bei allen Bewegungen beobachten kann.<br />
(2) Kann eine Bewegung von mehreren Steuerplätzen aus gesteuert werden, müssen<br />
die Stellteile gegeneinander so verriegelt sein, dass eine Steuerung nur von einem<br />
Steuer platz aus möglich ist.<br />
(3) Steuerplätze für Abstützungen, die in Arbeits- und Verkehrsbereiche hineinragen<br />
können, müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass die Bedienungsperson die Bewegung<br />
der Abstützungen beobachten kann.<br />
(4) Ist das Lastaufnahmemittel für die Vertikalfahrt von Personen bestimmt, muss<br />
sich der Steuerplatz für diese Bewegung auf dem Lastaufnahmemittel befinden.<br />
Durchführungsanweisung zu § 45 Abs. 3:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung kann z. B. erfüllt werden durch die Anordnung der Steuerplätze, Spiegel,<br />
Kamera mit Monitor.<br />
§ 46<br />
Notabschaltung, Notabsenkung an Hubeinrichtungen<br />
(1) An Hubeinrichtungen mit mehr als 2 m Hubhöhe über Flur, die pneumatisch,<br />
hydraulisch oder elektrisch gesteuert und für die Mitfahrt von Personen auf dem Lastaufnahmemittel<br />
bestimmt sind, muss bei einem Versagen der Steuerung die eingeleitete<br />
Bewegung von dem jeweiligen Steuerplatz aus unterbrochen werden können.<br />
(2) Bei Ausfall des Antriebs von Hubeinrichtungen muss das Lastaufnahmemittel in die<br />
Stellung, in der ein gefahrloses Verlassen der Plattform möglich ist, gefahren werden können.<br />
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