BGV C10 - Die BG ETEM
BGV C10 - Die BG ETEM
BGV C10 - Die BG ETEM
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
zu § 34 Abs. 6:<br />
<strong>Die</strong> Forderung nach Sicherung von beweglichen Geländerteilen in der Schutzstellung gegen<br />
unbeabsichtigte Lageveränderungen ist für an Luftfahrzeuge anpassbare teleskopierbare<br />
Geländer erfüllt, wenn sie formschlüssig oder kraftschlüssig mit mindestens 200 N gegen<br />
Zurückschieben gesichert sind und die Aufhebung des Form- oder Kraftschlusses leicht und<br />
gefahrlos erfolgen kann. Das Sichern kann auch selbsttätig erfolgen.<br />
zu § 34 Abs. 8:<br />
<strong>Die</strong> Höhe des Handlaufes wird rechtwinklig zur Bandebene gemessen.<br />
§ 35<br />
Ein- und Ausstiege, Aufstiege<br />
(1) Fahrer-, Mitfahrer- und Arbeitsplätze sowie Verkehrswege auf Bodengeräten müssen<br />
gefahrlos erreicht und verlassen werden können. Insbesondere müssen Aufstiege mit<br />
ausreichend breiten und tiefen Trittflächen mit rutschhemmender Oberfläche sowie<br />
zweckmäßig angebrachte Haltegriffe vorhanden sein.<br />
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein besonderer Aufstieg bei Bodengeräten nicht<br />
erforderlich, wenn<br />
1. Einstiege nicht höher als 500 mm über dem Boden liegen<br />
und<br />
2. geeignete Teile der Konstruktion die Funktion eines Aufstieges übernehmen.<br />
(3) Als Aufstiege sind unzulässig:<br />
– Reifen,<br />
– ringförmige Tritte an Radnaben oder Felgen,<br />
– Metallsprossen mit rundem Querschnitt,<br />
– Metallsprossen ohne Profilierung.<br />
(4) An hochgelegenen Arbeitsplätzen der Bodengeräte müssen Zugangsstellen durch<br />
sichere Übersteigemöglichkeiten erreicht und verlassen werden können. Zwischen der<br />
Zugangsstelle und dem zu betretenden Teil des Arbeitsplatzes darf der horizontale Abstand<br />
nicht mehr als 0,1 m betragen.<br />
38