BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
§ 8<br />
Sitzplätze<br />
(1) In Luftfahrzeugen muss für jedes Besatzungsmitglied ein Sitzplatz vorhanden<br />
sein.<br />
(2) <strong>Die</strong> ausschließlich für Besatzungsmitglieder bestimmten Sitzplätze müssen so<br />
beschaffen sein, dass für die Versicherten bei bestimmungsgemäßem Betrieb Verletzungen<br />
nicht zu erwarten sind. <strong>Die</strong> Sitzplätze müssen mit Schulter- und Beckengurten ausgerüstet<br />
sein. Sitzplätze für Besatzungsmitglieder im Cockpit müssen ergonomischen<br />
Anforderungen genügen.<br />
(3) <strong>Die</strong> für Besatzungsmitglieder vorgesehenen Sitze in Luftfahrzeugen mit einem<br />
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5,7 t müssen mit Kopfstützen ausgerüstet sein.<br />
<strong>Die</strong> Kopfstützen der Sitze im Cockpit müssen einstellbar sein.<br />
(4) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten nicht für Ballone, Hängegleiter, Gleitflugzeuge<br />
und Ultraleichtflugzeuge.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 8 Abs. 1:<br />
Zur Besatzung zählen Cockpit- und Kabinenpersonal.<br />
Sitzplätze im Sinne dieser Vorschrift sind ausschließlich solche, die für Besatzungsmitglieder<br />
konstruiert und für die Benutzung bei Start und Landung vorgesehen sind.<br />
zu § 8 Abs. 2:<br />
Verletzungen können z. B. entstehen durch scharfe Ecken und Kanten und die Verwendung<br />
ungeeigneter Werkstoffe.<br />
Bei der baulichen Gestaltung der Sitze bedeutet die Verlängerung der Rückenlehne bis in den<br />
Kopfbereich eine wesentliche Erhöhung der Sicherheit.<br />
<strong>Die</strong> ergonomischen Anforderungen beinhalten auch die Berücksichtigung ausreichenden<br />
Bewegungsraumes beim Sitzen für ständig benutzte Cockpitsitze.<br />
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