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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

§ 32<br />

Lichttechnische Einrichtungen<br />

(1) Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen<br />

ausgerüstet sein:<br />

– zwei Scheinwerfer,<br />

– zwei Schlussleuchten,<br />

– zwei rote Rückstrahler,<br />

– zwei Bremsleuchten für rotes Licht,<br />

– an Vorder- und Rückseite Fahrtrichtungsanzeiger für gelbes Blinklicht,<br />

– zwei Rückfahrscheinwerfer für weißes Licht.<br />

(2) Anhängefahrzeuge müssen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern mit mindestens<br />

150 mm Seitenlänge und beidseitigen gelben Seitenstrahlern oder ersatzweise mit<br />

an allen vier Ecken aufgebrachten rot-weiß oder gelb-schwarz schraffierten retroreflektierenden<br />

Markierungen ausgerüstet sein.<br />

(3) Lichttechnische Einrichtungen – ausgenommen Rundumleuchten – müssen nahe<br />

an den Außenkanten des Bodengerätes und möglichst symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse<br />

und parallel zur Fahrbahnebene angebracht sein.<br />

Durchführungsanweisung zu § 32 Abs. 3:<br />

<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn lichttechnische Einrichtungen nicht mehr als 400 mm von<br />

den Außenkanten entfernt sind.<br />

§ 33<br />

Einrichtungen für Schallzeichen<br />

Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen Einrichtungen für deutlich wahrnehmbare<br />

Schallzeichen haben.<br />

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