BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
§ 32<br />
Lichttechnische Einrichtungen<br />
(1) Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen mit folgenden lichttechnischen Einrichtungen<br />
ausgerüstet sein:<br />
– zwei Scheinwerfer,<br />
– zwei Schlussleuchten,<br />
– zwei rote Rückstrahler,<br />
– zwei Bremsleuchten für rotes Licht,<br />
– an Vorder- und Rückseite Fahrtrichtungsanzeiger für gelbes Blinklicht,<br />
– zwei Rückfahrscheinwerfer für weißes Licht.<br />
(2) Anhängefahrzeuge müssen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern mit mindestens<br />
150 mm Seitenlänge und beidseitigen gelben Seitenstrahlern oder ersatzweise mit<br />
an allen vier Ecken aufgebrachten rot-weiß oder gelb-schwarz schraffierten retroreflektierenden<br />
Markierungen ausgerüstet sein.<br />
(3) Lichttechnische Einrichtungen – ausgenommen Rundumleuchten – müssen nahe<br />
an den Außenkanten des Bodengerätes und möglichst symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse<br />
und parallel zur Fahrbahnebene angebracht sein.<br />
Durchführungsanweisung zu § 32 Abs. 3:<br />
<strong>Die</strong>se Forderung ist erfüllt, wenn lichttechnische Einrichtungen nicht mehr als 400 mm von<br />
den Außenkanten entfernt sind.<br />
§ 33<br />
Einrichtungen für Schallzeichen<br />
Bodengeräte mit Fahrantrieb müssen Einrichtungen für deutlich wahrnehmbare<br />
Schallzeichen haben.<br />
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