BGV C10 - Die BG ETEM
BGV C10 - Die BG ETEM
BGV C10 - Die BG ETEM
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
Ein möglichst geringer Kraftaufwand liegt vor, wenn die auf einer horizontalen Ebene aufgebrachte<br />
Horizontalkraft auf dem im Luftfahrzeug verwendeten Fußbodenbelag zum Verschieben<br />
des Servicewagens – gemessen an der Stelle, an der betriebsüblich die Verschiebekräfte<br />
aufgebracht werden – 200 N nicht überschreitet.<br />
§ 15<br />
Öffnungen an Luftfahrzeugen<br />
(1) An Türen von Luftfahrzeugen, die zum Ein- und Aussteigen bestimmt sind, muss<br />
im Bereich der Türöffnung ein Haltegriff angebracht sein; bei Absturzhöhen von mehr als<br />
1 m muss beidseitig ein Haltegriff angebracht sein.<br />
(2) An Türen von Luftfahrzeugen, die zum Ein- und Aussteigen bestimmt sind und bei<br />
denen die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt, müssen Sicherungseinrichtungen vorhanden<br />
sein, die das Herausfallen von Personen verhindern.<br />
(3) Absatz 2 gilt nicht für Türen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, unmittelbar<br />
im Türbereich angeordnete Sitzplätze zu erreichen.<br />
(4) Türen von Luftfahrzeugen, die zum Ein- und Aussteigen bestimmt sind, müssen<br />
Einrichtungen haben, die ein sicheres Öffnen und Schließen gewährleisten. Betätigungseinrichtungen<br />
müssen so angebracht sein, dass ein Abstürzen von Versicherten nicht zu<br />
erwarten ist.<br />
(5) Türen von Luftfahrzeugen zum Be- und Entladen müssen Einrichtungen haben,<br />
die ein sicheres Öffnen und Schließen gewährleisten und die sicher erreicht und einfach<br />
betätigt werden können.<br />
(6) Für Luken und andere Öffnungen in begehbaren Fußbodenflächen von Cockpit<br />
und Passagierräumen müssen Einrichtungen gegen Hineinstürzen von Versicherten vorhanden<br />
sein.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 2:<br />
Sicherungseinrichtungen sind z. B. leicht anzubringende, mit Sicherheitsfarben nach<br />
ISO R 408 „Safety colors“ gekennzeichnete Sicherheitsleinen oder Sicherheitsnetze, die<br />
einer Horizontalkraft von 1000 N standhalten und 1 m über der Absturzkante angeordnet<br />
sind, oder eine bordeigene unverlierbar angebrachte Treppe mit beidseitigen Handläufen.<br />
19