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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

Ein möglichst geringer Kraftaufwand liegt vor, wenn die auf einer horizontalen Ebene aufgebrachte<br />

Horizontalkraft auf dem im Luftfahrzeug verwendeten Fußbodenbelag zum Verschieben<br />

des Servicewagens – gemessen an der Stelle, an der betriebsüblich die Verschiebekräfte<br />

aufgebracht werden – 200 N nicht überschreitet.<br />

§ 15<br />

Öffnungen an Luftfahrzeugen<br />

(1) An Türen von Luftfahrzeugen, die zum Ein- und Aussteigen bestimmt sind, muss<br />

im Bereich der Türöffnung ein Haltegriff angebracht sein; bei Absturzhöhen von mehr als<br />

1 m muss beidseitig ein Haltegriff angebracht sein.<br />

(2) An Türen von Luftfahrzeugen, die zum Ein- und Aussteigen bestimmt sind und bei<br />

denen die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt, müssen Sicherungseinrichtungen vorhanden<br />

sein, die das Herausfallen von Personen verhindern.<br />

(3) Absatz 2 gilt nicht für Türen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, unmittelbar<br />

im Türbereich angeordnete Sitzplätze zu erreichen.<br />

(4) Türen von Luftfahrzeugen, die zum Ein- und Aussteigen bestimmt sind, müssen<br />

Einrichtungen haben, die ein sicheres Öffnen und Schließen gewährleisten. Betätigungseinrichtungen<br />

müssen so angebracht sein, dass ein Abstürzen von Versicherten nicht zu<br />

erwarten ist.<br />

(5) Türen von Luftfahrzeugen zum Be- und Entladen müssen Einrichtungen haben,<br />

die ein sicheres Öffnen und Schließen gewährleisten und die sicher erreicht und einfach<br />

betätigt werden können.<br />

(6) Für Luken und andere Öffnungen in begehbaren Fußbodenflächen von Cockpit<br />

und Passagierräumen müssen Einrichtungen gegen Hineinstürzen von Versicherten vorhanden<br />

sein.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 2:<br />

Sicherungseinrichtungen sind z. B. leicht anzubringende, mit Sicherheitsfarben nach<br />

ISO R 408 „Safety colors“ gekennzeichnete Sicherheitsleinen oder Sicherheitsnetze, die<br />

einer Horizontalkraft von 1000 N standhalten und 1 m über der Absturzkante angeordnet<br />

sind, oder eine bordeigene unverlierbar angebrachte Treppe mit beidseitigen Handläufen.<br />

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