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BGV C10 - Die BG ETEM

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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />

zu § 15 Abs. 6:<br />

Einrichtungen gegen Hineinstürzen von Versicherten können sein:<br />

– bordgebundene Einrichtungen, die Öffnungen verschließen,<br />

– feste Abschrankungen,<br />

– Sicherheitsleinen in Warnfarben<br />

oder<br />

– Warnblinkleuchten.<br />

§ 16<br />

Vorstehende Bauteile<br />

(1) Aus der Kontur des am Boden stehenden Luftfahrzeuges ständig in Verkehrswege<br />

hineinragende scharfkantige Bauteile müssen vermieden sein.<br />

(2) Sind scharfkantige Bauteile nach dem Stand der Technik nicht vermeidbar und<br />

ragen diese ständig in Verkehrswege hinein, so müssen sie auffällig gekennzeichnet<br />

sein.<br />

Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 1:<br />

Zum Begriff „Verkehrswege“ siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 2 UVV<br />

„Allgemeine Vorschriften“ (V<strong>BG</strong> 1).<br />

zu § 16 Abs. 2:<br />

Scharfkantige Bauteile im Sinne dieser Vorschrift sind Bauteile am Luftfahrzeug, die durch<br />

ihre geringe Größe, Formgebung und Anordnung Verletzungen hervorrufen können, z. B. Sensoren,<br />

Schwertantennen, Auslässe.<br />

Mit Ausnahme von Teilen, die aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden<br />

dürfen, kann die auffällige Kennzeichnung z. B. erreicht werden durch eine Gefahrenkennzeichnung<br />

nach Anlage 1 Nr. 6 UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />

am Arbeitsplatz“ (V<strong>BG</strong> 125) oder durch Sicherheitsfarbe (z. B. Warnanstrich nach ISO R 408<br />

„Safety colors“).<br />

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