BGV C10 - Die BG ETEM
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<strong><strong>BG</strong>V</strong> <strong>C10</strong><br />
zu § 15 Abs. 6:<br />
Einrichtungen gegen Hineinstürzen von Versicherten können sein:<br />
– bordgebundene Einrichtungen, die Öffnungen verschließen,<br />
– feste Abschrankungen,<br />
– Sicherheitsleinen in Warnfarben<br />
oder<br />
– Warnblinkleuchten.<br />
§ 16<br />
Vorstehende Bauteile<br />
(1) Aus der Kontur des am Boden stehenden Luftfahrzeuges ständig in Verkehrswege<br />
hineinragende scharfkantige Bauteile müssen vermieden sein.<br />
(2) Sind scharfkantige Bauteile nach dem Stand der Technik nicht vermeidbar und<br />
ragen diese ständig in Verkehrswege hinein, so müssen sie auffällig gekennzeichnet<br />
sein.<br />
Durchführungsanweisungen zu § 16 Abs. 1:<br />
Zum Begriff „Verkehrswege“ siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 24 Abs. 2 UVV<br />
„Allgemeine Vorschriften“ (V<strong>BG</strong> 1).<br />
zu § 16 Abs. 2:<br />
Scharfkantige Bauteile im Sinne dieser Vorschrift sind Bauteile am Luftfahrzeug, die durch<br />
ihre geringe Größe, Formgebung und Anordnung Verletzungen hervorrufen können, z. B. Sensoren,<br />
Schwertantennen, Auslässe.<br />
Mit Ausnahme von Teilen, die aus technischen Gründen nicht gekennzeichnet werden<br />
dürfen, kann die auffällige Kennzeichnung z. B. erreicht werden durch eine Gefahrenkennzeichnung<br />
nach Anlage 1 Nr. 6 UVV „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />
am Arbeitsplatz“ (V<strong>BG</strong> 125) oder durch Sicherheitsfarbe (z. B. Warnanstrich nach ISO R 408<br />
„Safety colors“).<br />
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