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EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...

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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />

Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />

Elektromagnetische Felder<br />

Die Grundlage der Bewertung ist die Vornorm ÖVE E 8850: 2006. Diese Norm wurde in Übereinstimmung mit den<br />

Richtlinien von WHO und ICNIRP erstellt. Die Verlegung der Trasse machte eine Neubewertung in Bezug auf die<br />

Elektromagnetischen Felder notwendig. Wie beim Einreichprojekt 2008 wurde die Auswirkung auf sensible Flächenwidmungen<br />

untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchung zeigt, dass auch bei der neuen Trassen-Führung die 24<br />

Stundenmittelwerte der magnetischen Flussdichte an nahe der Trasse gelegenen Gebäuden, in denen mit einem<br />

dauerhaften Aufenthalt von Personen zu rechnen ist, deutlich unter einem µT liegen. Die Werte liegen daher am<br />

selben Niveau wie beim bereits bewilligten Projekt. Der Stand der Technik ist daher eingehalten. Eine Bewertung der<br />

Auswirkungen der Elektromagnetischen Felder auf den Menschlichen Organismus wird im gegenständlichen elektrotechnischen<br />

Gutachten nicht vorgenommen. Zur Exposition im Tunnel wird auf die Aussagen aus dem §31a Gutachten<br />

2008 verwiesen.<br />

Leitungskreuzungen<br />

Durch die Umtrassierung wurden keine zusätzlichen hochrangigen Leitungen gekreuzt. Die 220 kV Freileitungen der<br />

TIWAG Netz AG und der Austrian Power Grid (früher Verbund) liegen zwischen km 2,900 und km 3,400 und befinden<br />

sich im Bereich des Tunnels. Maßnahmen für den Abstand gemäß EN 50341 sind daher nicht erforderlich.<br />

Ausrüstung , 50 Hz Hilfsenergie<br />

Im Einreichprojekt 2008 wurden in den technischen Projektunterlagen einzelne modulare Teilbereiche beschrieben,<br />

die in der jetzt vorliegenden Differenzeinreichung nur an anderer Stelle neu zusammengefügt werden. Die gegenständlichen<br />

Einreichunterlagen beziehen sich auf die bereits genehmigten Module und zeigen nur mehr auf, welche<br />

Anlagenteile entfallen, an einen anderen Ort platziert werden, oder abgeändert werden. Neue Teilanlagen sind nicht<br />

erforderlich.<br />

Die Anlagen werden teilweise in einen anderen Querschlag versetzt. Für die Deckenlüfter im Bereich des Portals ist<br />

ein Hinweis gegeben, dass die dafür notwendigen Versorgungskabel in den folgenden Detailplanungsphasen dimensioniert<br />

werden müssen.<br />

Die Anlagen der 50 Hz Allgemeinen Tunnelversorgung entsprechen daher weiter dem Stand der Technik.<br />

3.2.2.2 Fachspezifische Beurteilung Arbeitnehmerschutz in der Betriebsphase<br />

Die Erfüllung des Arbeitnehmerschutzes wird einerseits in den vorliegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten<br />

dargestellt, aber auch in den technischen Berichten der einzelnen Gewerke. In den Technischen Berichten<br />

wird auf Schutzmaßnahmen, Beleuchtung, Standflächen etc. eingegangen. Für die Schaltgerüste wird eine Beleuchtung<br />

von 30 Lux vorgesehen. Dies ermöglicht eine sichere Bedienung der Schalter vor Ort. Die Standflächen für die<br />

Bedienung der Oberleitungsschalter werden befestigt hergestellt. Der Zugang zu Arbeitsplätzen oder Betriebsstätten<br />

werden gemäß Ziffer (3) § 5 Eisenbahn- Arbeitnehmerschutzverordnung (EisbAV) gestaltet. Dabei wird insbesondere<br />

der Bereich von Oberleitungsmasten mit beweglicher Abspannung berücksichtigt. Der in den Regelprofilen ausgewiesene<br />

Sicherheitsraum gemäß EisbAV § 5 wird von den Einbauten der Traktionsstromanlage nicht eingeschränkt.<br />

Für die SIGE Dokumente gemäß §5 AschG wird auf das Einreichprojekt 2008 verwiesen. Laut Aussagen im Einleitenden<br />

Technischen Bericht EBEV Bericht hat sich durch die Planänderungen an der Situation für den Arbeitnehmerschutz<br />

nichts geändert. Daher kann eine Neubewertung entfallen.<br />

Die Gefahrenermittlung und die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung (Evaluierung / § 5 AschG SiGe-Dokumente /<br />

§ 8 BauKG) sind aus Sicht des Elektrotechnik Gutachters eine ständig fortzuführende und zu aktualisierende Aufgabe<br />

des Arbeitgebers, welcher, entsprechend dem § 4 AschG, die relevanten Unterlagen für den Arbeitnehmerschutz<br />

erforderlichenfalls zu überprüfen und sich ändernden Gegebenheiten anzupassen hat.<br />

§31A GUTACHTEN - 100 -

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