EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...
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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />
Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />
3.2.7 HOCHBAU, GEBÄUDEAUSRÜSTUNG (VER- UND ENTSORGUNG) EINSCHLIESS-<br />
LICH STATISCH KONSTRUKTIVER FRAGESTELLUNGEN<br />
3.2.7.1 Definition und Beurteilung Stand der Technik<br />
Definition<br />
Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand<br />
fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen<br />
und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren,<br />
Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die<br />
nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für<br />
die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.<br />
Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt werden.<br />
Insbesondere müssen sie den für bauliche Anlagen der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen der mechanischen<br />
Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit,<br />
des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes entsprechen.<br />
Befund<br />
Da das Funktionsgebäude in der Sillschlucht im Vergleich zum genehmigten Projekt lediglich in seiner Positionierung<br />
verändert und Richtung Sillschlucht verschoben wird, am hochbautechnischen und statisch konstruktiven Planungskonzept<br />
sowie der geplanten Gebäudeausrüstung (Ver- und Entsorgung) im Vergleich zum genehmigten<br />
Projekt jedoch keine Veränderungen vorgenommen werden, ist weiterhin die gutachterliche Stellungnahme des<br />
Fachgebietes „Hochbau, Gebäudeausrüstung (Ver- und Entsorgung) einschließlich statisch konstruktiver Fragestellungen“<br />
für die im Bescheid BMVIT-220.151/0002-IV/SCH2/2009 bereits genehmigten Antragsunterlagen gültig. Es<br />
ist aus Sicht des Fachgebietes „Hochbau, Gebäudeausrüstung (Ver- und Entsorgung) einschließlich statisch konstruktiver<br />
Fragestellungen“ davon auszugehen, dass bei Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien,<br />
ÖNORMEN, und EN-Normen der Stand der Technik eingehalten wird.<br />
Etwaige sich aus der neuen Positionierung des Funktionsgebäudes ergebende veränderte Einwirkungen auf das<br />
Gebäude sind Gegenstand des Fachbereiches „Erschütterungs- und Sekundärschallschutz“.<br />
In den für die Differenzgenehmigung zum Bescheid BMVIT-220.151/0002-IV/SCH2/2009 vorliegenden Planunterlagen<br />
und technischen Berichten sind in den Tunnelbauten keine aus Sicht des Fachgebietes „Hochbau, Gebäudeausrüstung<br />
(Ver- und Entsorgung) einschließlich statisch konstruktiver Fragestellungen“ zu prüfende Lüftungs- und<br />
Technikräume vorhanden.<br />
3.2.7.2 Fachspezifische Beurteilung Arbeitnehmerschutz in der Betriebsphase<br />
Für den Arbeitnehmerschutz in der Betriebsphase des Brenner Basis Tunnels ergeben sich durch die Projektoptimierungen<br />
im Vergleich zum genehmigten Projekt keine Auswirkungen. Die Berichte des genehmigten Projektes D0118-<br />
01899 „SiGe-Dokumenten gem. ASchG“, D0118-02183 „Unterlage für spätere Arbeiten“ und D0118-04291 „Explosionsschutzdokument<br />
nach §5 VEXAT“ wurden nicht verändert.<br />
Somit können vorliegende Berichte unter Berücksichtigung der für die Einreichung des Projekts erforderlichen Planungstiefe<br />
aus Sicht des Fachgebietes „Hochbau, Gebäudeausrüstung (Ver- und Entsorgung) einschließlich statisch<br />
konstruktiver Fragestellungen“ weiterhin als in Bezug auf Inhalt und Vollständigkeit den Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzes<br />
entsprechend beurteilt werden. Entsprechend dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument<br />
„Unterlage für spätere Arbeiten“ D0118-02183 kann davon ausgegangen werden, dass die im Bauvorhaben<br />
geplanten Arbeitsstätten und Baustellen entsprechend den Anforderungen des Arbeitnehmer-Innenschutzgesetzes<br />
(AschG) eingerichtet und betrieben werden.<br />
§31A GUTACHTEN - 111 -