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EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...

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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />

Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />

3.2.7 HOCHBAU, GEBÄUDEAUSRÜSTUNG (VER- UND ENTSORGUNG) EINSCHLIESS-<br />

LICH STATISCH KONSTRUKTIVER FRAGESTELLUNGEN<br />

3.2.7.1 Definition und Beurteilung Stand der Technik<br />

Definition<br />

Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand<br />

fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen<br />

und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren,<br />

Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die<br />

nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für<br />

die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.<br />

Bauliche Anlagen müssen in allen ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt werden.<br />

Insbesondere müssen sie den für bauliche Anlagen der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen der mechanischen<br />

Festigkeit und Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und des Umweltschutzes, der Nutzungssicherheit,<br />

des Schallschutzes, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes entsprechen.<br />

Befund<br />

Da das Funktionsgebäude in der Sillschlucht im Vergleich zum genehmigten Projekt lediglich in seiner Positionierung<br />

verändert und Richtung Sillschlucht verschoben wird, am hochbautechnischen und statisch konstruktiven Planungskonzept<br />

sowie der geplanten Gebäudeausrüstung (Ver- und Entsorgung) im Vergleich zum genehmigten<br />

Projekt jedoch keine Veränderungen vorgenommen werden, ist weiterhin die gutachterliche Stellungnahme des<br />

Fachgebietes „Hochbau, Gebäudeausrüstung (Ver- und Entsorgung) einschließlich statisch konstruktiver Fragestellungen“<br />

für die im Bescheid BMVIT-220.151/0002-IV/SCH2/2009 bereits genehmigten Antragsunterlagen gültig. Es<br />

ist aus Sicht des Fachgebietes „Hochbau, Gebäudeausrüstung (Ver- und Entsorgung) einschließlich statisch konstruktiver<br />

Fragestellungen“ davon auszugehen, dass bei Einhaltung der geltenden Gesetze, Verordnungen, Richtlinien,<br />

ÖNORMEN, und EN-Normen der Stand der Technik eingehalten wird.<br />

Etwaige sich aus der neuen Positionierung des Funktionsgebäudes ergebende veränderte Einwirkungen auf das<br />

Gebäude sind Gegenstand des Fachbereiches „Erschütterungs- und Sekundärschallschutz“.<br />

In den für die Differenzgenehmigung zum Bescheid BMVIT-220.151/0002-IV/SCH2/2009 vorliegenden Planunterlagen<br />

und technischen Berichten sind in den Tunnelbauten keine aus Sicht des Fachgebietes „Hochbau, Gebäudeausrüstung<br />

(Ver- und Entsorgung) einschließlich statisch konstruktiver Fragestellungen“ zu prüfende Lüftungs- und<br />

Technikräume vorhanden.<br />

3.2.7.2 Fachspezifische Beurteilung Arbeitnehmerschutz in der Betriebsphase<br />

Für den Arbeitnehmerschutz in der Betriebsphase des Brenner Basis Tunnels ergeben sich durch die Projektoptimierungen<br />

im Vergleich zum genehmigten Projekt keine Auswirkungen. Die Berichte des genehmigten Projektes D0118-<br />

01899 „SiGe-Dokumenten gem. ASchG“, D0118-02183 „Unterlage für spätere Arbeiten“ und D0118-04291 „Explosionsschutzdokument<br />

nach §5 VEXAT“ wurden nicht verändert.<br />

Somit können vorliegende Berichte unter Berücksichtigung der für die Einreichung des Projekts erforderlichen Planungstiefe<br />

aus Sicht des Fachgebietes „Hochbau, Gebäudeausrüstung (Ver- und Entsorgung) einschließlich statisch<br />

konstruktiver Fragestellungen“ weiterhin als in Bezug auf Inhalt und Vollständigkeit den Anforderungen des ArbeitnehmerInnenschutzes<br />

entsprechend beurteilt werden. Entsprechend dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument<br />

„Unterlage für spätere Arbeiten“ D0118-02183 kann davon ausgegangen werden, dass die im Bauvorhaben<br />

geplanten Arbeitsstätten und Baustellen entsprechend den Anforderungen des Arbeitnehmer-Innenschutzgesetzes<br />

(AschG) eingerichtet und betrieben werden.<br />

§31A GUTACHTEN - 111 -

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