EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...
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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />
Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />
- US-EPA: Compilation of Air Pollutant Emission factors AP-42, Stand 2007 www.epa.gov/ttn/chief/ap42/<br />
Interoperabilität<br />
Europäische Richtlinien<br />
- Richtlinie 2008/57/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der<br />
Gemeinschaft (Neufassung)<br />
- Richtlinie 2009/131/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 zur Änderung von Anhang VII der Richtlinie<br />
2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in<br />
der Gemeinschaft<br />
- Richtlinie 2011/18/EU der Kommission vom 1. März 2011 zur Änderung der Anhänge II, V und VI der Richtlinie<br />
2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in<br />
der Gemeinschaft<br />
- 2008/217/EG TSI INF Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ für das<br />
transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem vom 20.12.2007<br />
- 2008/163/EG TSI-SRT Technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich „Sicherheit in Eisenbahntunneln“<br />
im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem<br />
vom 20.12.2007<br />
Nationale Regeln der Technik<br />
- ÖBB B45 Technische Richtlinien für Eisenbahnbrücken, Bahnüberbrückungen und verwandte Bauwerke<br />
(01.02.2011)<br />
- ÖBB B50-1 Oberbauformen (01.11.2009)<br />
- HL-Richtlinie: Richtlinie für das Entwerfen von Bahnanlagen, Hochleistungsstrecken (Mai 2002)<br />
- ÖBB DB IS2 Instandhaltungsplan<br />
Teil 0 Überblick<br />
Teil 1 Oberbauanlagen<br />
Teil 2 Konstruktiver Ingenieurbau<br />
Teil 3 Sonstige Anlagen des Fahrweges<br />
- ÖBB ZOV 12 Zusatzbestimmung zu den Oberbauvorschriften<br />
2.6.4 DEFINITIONEN<br />
Tunnelsicherheit<br />
Geschützter Bereich:<br />
Bereich im Tunnel oder in der Nähe des Tunnels, in denen Fluchtwege enden und welche durch bauliche, technische<br />
und betriebliche Maßnahmen das Überleben von Personen bis zum Abschluss der Evakuierung ermöglichen (Norm<br />
sia 197/1); zu diesen Bereichen gehören: Gegenröhre (vor Verrauchung geschützt), Notausstiege, Bereiche außerhalb<br />
des Tunnels im Freien anstelle eines sicheren Bereichs (ÖBFV-RL A-12, HL-Richtlinie); Bemerkung: Querschläge<br />
gelten nicht als geschützter Bereich.<br />
Sicherer Bereich:<br />
Bereich außerhalb des Tunnels in ausreichender Entfernung vom Portal oder Notausstieg, so dass dort u. U. austretende<br />
Brandgase keinerlei lebensbedrohende Gefährdung mehr darstellen.<br />
Selbstrettung:<br />
§31A GUTACHTEN - 54 -