EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...
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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />
Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />
2.2 BEURTEILUNGSGRUNDSÄTZE<br />
Gemäß dem EisbG 1957 idgF ist der Bauentwurf nach folgenden Grundsätzen zu begutachten:<br />
- Einhaltung des Stands der Technik,<br />
- Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahnen,<br />
- Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und<br />
des Verkehrs auf der Eisenbahn,<br />
- und Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes.<br />
Der Stand der Technik ist im § 9b EisbG folgendermaßen beschrieben:<br />
„Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />
beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen,<br />
deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere<br />
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit<br />
zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen<br />
und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.“<br />
2.3 UMFANG DER BEURTEILUNG<br />
Die Änderung der Genehmigung 2013 – Raum Innsbruck umfasst zwei zusammenhängende Teileabschnitte des<br />
Vorhabens Brenner Basistunnel und zwar<br />
a) „Einfahrt Bahnhof Innsbruck“ Haupttunnelsystem von km 1,082 bis km 3,4+47,462<br />
b) „Einbindung Umfahrung Innsbruck“ Haupttunnelsystem von km 3,4+56,954, bis km 8,1+03,302 bzw. Verbindungstunnels<br />
ab km 9,853 der Umfahrung Innsbruck zum Haupttunnelsystem<br />
Die erteilte eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung Spruchpunkt A/2 des Bescheides vom 15.04.2009, GZ. BMVIT-<br />
220.151/0002-IV/SCH2/2009, zuletzt geändert durch den Bescheid GZ. BMVIT-220.151/0001-IV/SCH2/2013 vom<br />
22.05.2013 (kurz: Baugenehmigung), soll durch die angestrebten Änderungen mit den Bezeichnungen „Einfahrt<br />
Bahnhof Innsbruck“ und „Einbindung Umfahrung Innsbruck“ geändert werden. Dies gilt, soweit die Genehmigung<br />
durch die Bauentwürfe „Einfahrt Bahnhof Innsbruck“ oder „Einbindung Umfahrung Innsbruck“ Änderungen erfahren<br />
soll, betrifft aber nicht die unveränderte bleibenden Teile des Vorhabens (Differenzgenehmigung).<br />
2.4 ABGRENZUNG DER FACHGEBIETE<br />
Infrastruktur<br />
Das Fachgebiet Eisenbahntechnik und Eisenbahnbautechnik beinhaltet die Bewertung der Trassierung, der Fahrbahn<br />
und der Fahrbahnentwässerung. Im Prinzip umfasst dies den Oberbau des Eisenbahnbaus. Die Abgrenzung<br />
ergibt sich durch die Grenze des Oberbaus zum Unterbau. Für die Schotterfahrbahn bedeutet dies, dass die Grenze<br />
durch das Planum bestimmt ist, für die Bereiche der festen Fahrbahn ist die Abgrenzung der Ausgleichsbeton auf der<br />
Tunnelsohle. Das Fachgebiet umfasst alle geplanten Oberbauarten (Schotteroberbau, Feste Fahrbahn, Masse-<br />
Feder-Systeme), eine Beurteilung hinsichtlich des Erschütterungsschutzes erfolgt im Rahmen der Begutachtung des<br />
Fachgebiets Erschütterungs- und Sekundärschallschutz.<br />
Es werden in diesem Fachgebiet keine konstruktiven Begutachtungen von Bauwerken, wie zum Beispiel Eisenbahnbrücken<br />
durchgeführt. Diese sind Teil des Fachgebietes statisch konstruktiver Ingenieurbau. Die Fahrbahnentwässerung<br />
beinhaltet nur die Entwässerung des Oberbaus, dessen genaue Grenzen oben festgelegt worden sind. Die<br />
Entwässerung des Tunnels an sich wird durch das Fachgebiet Entwässerung abgedeckt.<br />
§31A GUTACHTEN - 18 -