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EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...

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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />

Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />

2.2 BEURTEILUNGSGRUNDSÄTZE<br />

Gemäß dem EisbG 1957 idgF ist der Bauentwurf nach folgenden Grundsätzen zu begutachten:<br />

- Einhaltung des Stands der Technik,<br />

- Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahnen,<br />

- Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und<br />

des Verkehrs auf der Eisenbahn,<br />

- und Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes.<br />

Der Stand der Technik ist im § 9b EisbG folgendermaßen beschrieben:<br />

„Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen<br />

beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen,<br />

deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere<br />

vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und die Verhältnismäßigkeit<br />

zwischen dem Aufwand für die nach der vorgesehenen Betriebsform erforderlichen technischen Maßnahmen<br />

und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.“<br />

2.3 UMFANG DER BEURTEILUNG<br />

Die Änderung der Genehmigung 2013 – Raum Innsbruck umfasst zwei zusammenhängende Teileabschnitte des<br />

Vorhabens Brenner Basistunnel und zwar<br />

a) „Einfahrt Bahnhof Innsbruck“ Haupttunnelsystem von km 1,082 bis km 3,4+47,462<br />

b) „Einbindung Umfahrung Innsbruck“ Haupttunnelsystem von km 3,4+56,954, bis km 8,1+03,302 bzw. Verbindungstunnels<br />

ab km 9,853 der Umfahrung Innsbruck zum Haupttunnelsystem<br />

Die erteilte eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung Spruchpunkt A/2 des Bescheides vom 15.04.2009, GZ. BMVIT-<br />

220.151/0002-IV/SCH2/2009, zuletzt geändert durch den Bescheid GZ. BMVIT-220.151/0001-IV/SCH2/2013 vom<br />

22.05.2013 (kurz: Baugenehmigung), soll durch die angestrebten Änderungen mit den Bezeichnungen „Einfahrt<br />

Bahnhof Innsbruck“ und „Einbindung Umfahrung Innsbruck“ geändert werden. Dies gilt, soweit die Genehmigung<br />

durch die Bauentwürfe „Einfahrt Bahnhof Innsbruck“ oder „Einbindung Umfahrung Innsbruck“ Änderungen erfahren<br />

soll, betrifft aber nicht die unveränderte bleibenden Teile des Vorhabens (Differenzgenehmigung).<br />

2.4 ABGRENZUNG DER FACHGEBIETE<br />

Infrastruktur<br />

Das Fachgebiet Eisenbahntechnik und Eisenbahnbautechnik beinhaltet die Bewertung der Trassierung, der Fahrbahn<br />

und der Fahrbahnentwässerung. Im Prinzip umfasst dies den Oberbau des Eisenbahnbaus. Die Abgrenzung<br />

ergibt sich durch die Grenze des Oberbaus zum Unterbau. Für die Schotterfahrbahn bedeutet dies, dass die Grenze<br />

durch das Planum bestimmt ist, für die Bereiche der festen Fahrbahn ist die Abgrenzung der Ausgleichsbeton auf der<br />

Tunnelsohle. Das Fachgebiet umfasst alle geplanten Oberbauarten (Schotteroberbau, Feste Fahrbahn, Masse-<br />

Feder-Systeme), eine Beurteilung hinsichtlich des Erschütterungsschutzes erfolgt im Rahmen der Begutachtung des<br />

Fachgebiets Erschütterungs- und Sekundärschallschutz.<br />

Es werden in diesem Fachgebiet keine konstruktiven Begutachtungen von Bauwerken, wie zum Beispiel Eisenbahnbrücken<br />

durchgeführt. Diese sind Teil des Fachgebietes statisch konstruktiver Ingenieurbau. Die Fahrbahnentwässerung<br />

beinhaltet nur die Entwässerung des Oberbaus, dessen genaue Grenzen oben festgelegt worden sind. Die<br />

Entwässerung des Tunnels an sich wird durch das Fachgebiet Entwässerung abgedeckt.<br />

§31A GUTACHTEN - 18 -

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