EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...
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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />
Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />
3.2.11 HYDROGEOLOGIE, GRUND- UND BERGWASSERSCHUTZ, WASSERNUTZUNGEN<br />
3.2.11.1 Definition und Beurteilung Stand der Technik<br />
Gemäß §9b EisbG wird als „Stand der Technik“ der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende<br />
Entwicklungsstand verstanden, dessen Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Daher sind die einschlägigen<br />
Normen und Richtlinien bzw. neueren Methoden aus der einschlägigen Wissenschaftsliteratur einzubeziehen.<br />
Hydrogeologische Untersuchungen bzw. diesbezügliche baulich- konstruktive Maßnahmen entsprechen dem Stand<br />
der Technik und Wissenschaft, wenn sie nach den einschlägigen Normen und Richtlinien durchgeführt wurden. Der<br />
Mindest-Aufwand an geotechnischen Untersuchungen ist im Eurocode 7 (ÖNORM EN 1997-1 und -- 2) sowie in der<br />
ÖNORM B 4402 definiert. Darüber hinaus kann durch Vergleiche mit ähnlichen Bauwerken, die erst in jüngster Zeit<br />
erstellt wurden bzw. werden (Wienerwald-Tunnel, Gotthard-Basistunnel) der Stand der Technik festgestellt werden.<br />
Im Laufe der Planung sind in Diskussionen zwischen BBT, Planern und den Fachgutachtern zusätzliche Maßnahmen<br />
aus fachlicher Sicht eingearbeitet worden:<br />
Ausgesuchte hydrologische und hydrogeologische Modellierungen an Referenzquellen der wichtigsten hydrogeologischen<br />
Einheiten inklusive umfangreicher ober- und unterirdischer Wasserbilanzen wurden nach neuestem Stand<br />
durchgeführt. Der Quartalsbericht: Geologisch-hydrogeologische Dokumentation - Quartalsbericht 01/2013 Stand:<br />
31.01.2013 bestätigt weitgehend die in der Prognose dargestellten geologisch/hydrogeologischen Verhältnisse sowie<br />
die ordnungsgemäße Durchführung.<br />
Unter Einhaltung derselben Kriterien wie bisher bei der Ausschreibungs- bzw. Ausführungsplanung (und dies nunmehr<br />
in vertiefter Form), sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. Das Bauvorhaben entspricht im Bereich<br />
Hydrogeologie und Bergwasserschutz somit zweifelsfrei dem Stand der Technik i.S. § 9 EisbG und damit auch den<br />
öffentlichen Interessen des Wasserrechtes bzw. den Zielbestimmungen des Naturschutzgesetzes.<br />
3.2.11.2 Fachspezifische Beurteilung Arbeitnehmerschutz in der Betriebsphase<br />
Die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz aus dem Fachgebiet Hydrogeologie/Grundwasser betreffen<br />
Eindringen von Wasser, Material oder Gasen (siehe Ber. G 1.2a-5) in den Arbeitsbereich im Tunnel und sind vom<br />
Planer bereits berücksichtigt.<br />
Eine Veränderung der ursprünglichen Annahmen ist diesbezüglich nicht erforderlich.<br />
Während der Bauphase ist in Bezug auf Arbeitnehmerschutz vor allem auf die Beherrschung von Wasser- und allfälligen<br />
Gaseintritten sowie auf die rechtzeitige und ausreichende Vortriebssicherung des ausgebrochenen Gebirges zu<br />
achten. Dies ist sowohl in der technischen Planung als auch in den Tabellen D 0118-00641 bis –00644 von PGBB<br />
als “Ereignisfall Verbruch“ bzw. „Ereignisfall Wassereinbruch“ enthalten.<br />
Die Projektsänderungen ergeben für diesen Beurteilungsbereich eine neue Sichtweise insofern, als vor allem im<br />
Abschnitt Innsbruck-Wolf/Steinach die zutretenden Kluftwässer in geringerem Ausmaße anfallen werden.<br />
In der Betriebsphase sind im Fachgebiet Hydrogeologie/Bergwasserschutz die projektierten Maßnahmen ausreichend.<br />
3.2.11.3 Einhaltung der Auflagen aus früheren Verfahren<br />
Die Projektsänderungen betreffen den Bereich Lans/Sillschlucht bzw. den Bahnhofsbereich Innsbruck. Im Genehmigungsverfahren<br />
wurde der Abschnitt Lanser See-Terrasse gerade aus der Sicht der Hydrogeologie als „sensibel“<br />
eingestuft. Dies führte zu hydrogeologisch relevanten Bescheidauflagen (Bescheid v. 15.4.2009):<br />
Auflage Nr. 104: Wassermessungen im Bereich Viller Moor, Lanser See, Seerosenweiher (u.a.) sowie Vegetationsmonitoring.<br />
Auflage Nr. 146: Vorausbohrungen während des Vortriebes im Erkundungsstollen zw. Km 2,228 und km 5,000.<br />
§31A GUTACHTEN - 114 -