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EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...

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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />

Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />

3.2.11 HYDROGEOLOGIE, GRUND- UND BERGWASSERSCHUTZ, WASSERNUTZUNGEN<br />

3.2.11.1 Definition und Beurteilung Stand der Technik<br />

Gemäß §9b EisbG wird als „Stand der Technik“ der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende<br />

Entwicklungsstand verstanden, dessen Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Daher sind die einschlägigen<br />

Normen und Richtlinien bzw. neueren Methoden aus der einschlägigen Wissenschaftsliteratur einzubeziehen.<br />

Hydrogeologische Untersuchungen bzw. diesbezügliche baulich- konstruktive Maßnahmen entsprechen dem Stand<br />

der Technik und Wissenschaft, wenn sie nach den einschlägigen Normen und Richtlinien durchgeführt wurden. Der<br />

Mindest-Aufwand an geotechnischen Untersuchungen ist im Eurocode 7 (ÖNORM EN 1997-1 und -- 2) sowie in der<br />

ÖNORM B 4402 definiert. Darüber hinaus kann durch Vergleiche mit ähnlichen Bauwerken, die erst in jüngster Zeit<br />

erstellt wurden bzw. werden (Wienerwald-Tunnel, Gotthard-Basistunnel) der Stand der Technik festgestellt werden.<br />

Im Laufe der Planung sind in Diskussionen zwischen BBT, Planern und den Fachgutachtern zusätzliche Maßnahmen<br />

aus fachlicher Sicht eingearbeitet worden:<br />

Ausgesuchte hydrologische und hydrogeologische Modellierungen an Referenzquellen der wichtigsten hydrogeologischen<br />

Einheiten inklusive umfangreicher ober- und unterirdischer Wasserbilanzen wurden nach neuestem Stand<br />

durchgeführt. Der Quartalsbericht: Geologisch-hydrogeologische Dokumentation - Quartalsbericht 01/2013 Stand:<br />

31.01.2013 bestätigt weitgehend die in der Prognose dargestellten geologisch/hydrogeologischen Verhältnisse sowie<br />

die ordnungsgemäße Durchführung.<br />

Unter Einhaltung derselben Kriterien wie bisher bei der Ausschreibungs- bzw. Ausführungsplanung (und dies nunmehr<br />

in vertiefter Form), sind keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. Das Bauvorhaben entspricht im Bereich<br />

Hydrogeologie und Bergwasserschutz somit zweifelsfrei dem Stand der Technik i.S. § 9 EisbG und damit auch den<br />

öffentlichen Interessen des Wasserrechtes bzw. den Zielbestimmungen des Naturschutzgesetzes.<br />

3.2.11.2 Fachspezifische Beurteilung Arbeitnehmerschutz in der Betriebsphase<br />

Die vorgesehenen Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz aus dem Fachgebiet Hydrogeologie/Grundwasser betreffen<br />

Eindringen von Wasser, Material oder Gasen (siehe Ber. G 1.2a-5) in den Arbeitsbereich im Tunnel und sind vom<br />

Planer bereits berücksichtigt.<br />

Eine Veränderung der ursprünglichen Annahmen ist diesbezüglich nicht erforderlich.<br />

Während der Bauphase ist in Bezug auf Arbeitnehmerschutz vor allem auf die Beherrschung von Wasser- und allfälligen<br />

Gaseintritten sowie auf die rechtzeitige und ausreichende Vortriebssicherung des ausgebrochenen Gebirges zu<br />

achten. Dies ist sowohl in der technischen Planung als auch in den Tabellen D 0118-00641 bis –00644 von PGBB<br />

als “Ereignisfall Verbruch“ bzw. „Ereignisfall Wassereinbruch“ enthalten.<br />

Die Projektsänderungen ergeben für diesen Beurteilungsbereich eine neue Sichtweise insofern, als vor allem im<br />

Abschnitt Innsbruck-Wolf/Steinach die zutretenden Kluftwässer in geringerem Ausmaße anfallen werden.<br />

In der Betriebsphase sind im Fachgebiet Hydrogeologie/Bergwasserschutz die projektierten Maßnahmen ausreichend.<br />

3.2.11.3 Einhaltung der Auflagen aus früheren Verfahren<br />

Die Projektsänderungen betreffen den Bereich Lans/Sillschlucht bzw. den Bahnhofsbereich Innsbruck. Im Genehmigungsverfahren<br />

wurde der Abschnitt Lanser See-Terrasse gerade aus der Sicht der Hydrogeologie als „sensibel“<br />

eingestuft. Dies führte zu hydrogeologisch relevanten Bescheidauflagen (Bescheid v. 15.4.2009):<br />

Auflage Nr. 104: Wassermessungen im Bereich Viller Moor, Lanser See, Seerosenweiher (u.a.) sowie Vegetationsmonitoring.<br />

Auflage Nr. 146: Vorausbohrungen während des Vortriebes im Erkundungsstollen zw. Km 2,228 und km 5,000.<br />

§31A GUTACHTEN - 114 -

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