EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...
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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />
Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />
max. Zuglänge von 700 m nur kurzzeitig diese Steigung vorfindet, kann bei Akzeptanz einer Geschwindigkeitsreduktion<br />
unter 10 km/h, gemäß ÖBB Richtlinien, die Anhängelast für Einfachtraktion auf ca. 1.600 t angehoben werden.<br />
Der Mindestradius beträgt bei den neu geplanten Abschnitten zumindest 500 m (Gleis 1 und Gleis 2) und erfüllt die<br />
Vorgaben. Für Teile von bestehenden Strecken (Gleis 103, 104 und 109) ist der kleinste Radius durch die gegebene<br />
Situation fixiert. Die maximalen Überhöhungsfehlbeträge sowie die Werte aus der abrupten Änderung der Seitenbeschleunigung<br />
werden nicht überschritten. Im Anschlussbereich zur Brenner Bestandsstrecke beträgt der Abstand<br />
zwischen der Weiche 193 und 194 im Verbindungsgleis 17,64 m und erfüllt somit den Pkt. 5.9.2 der RVE.<br />
Die Neigungswechsel sind entsprechend den Vorgaben der Normen wenn notwendig ausgerundet. Neigungswechsel<br />
in Überhöhungsrampen und Weichen werden prinzipiell überall wo es möglich ist vermieden. Die zum Einsatz kommenden<br />
Weichen sind Einfach-, Außen- und Innenbogenweichen, die den geltenden Normen und Vorschriften entsprechen.<br />
Die Überhöhungsfehlbeträge im abzweigenden Strang liegen unter den Grenzwerten. Die Überhöhungsfehlbeträge<br />
und Werte für die abrupte Änderung der unausgeglichenen Seitenbeschleunigung liegen in den Weichen<br />
181 (ABW-500-1:12 z.T.i.U) und 182 (ABW-760-1:14 z.T.i.U) mit jeweils 99 mm knapp unter dem Grenzwert. Die im<br />
Bereich der Multifunktionsstelle Innsbruck zum Einsatz kommenden Weichen entsprechen jenen aus dem genehmigten<br />
Einreichprojekt.<br />
Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />
Die Trassierung der Anbindung Umfahrung Innsbruck erfolgt nach den Grundsätzen der RVE 05.00.01. Die zum<br />
Einsatz kommenden Weichen entsprechen den Vorschriften, wobei die Außenbogenweichen bei der Einbindung in<br />
die Hauptröhren eine maximale Abzweiggeschwindigkeit von v = 140 km/h erlauben. Der Überhöhungsfehlbetrag<br />
beträgt 72 mm, womit der Ausnahmegrenzwert von 130 mm unterschritten wird.<br />
Die Trassierung des Brenner Basis Tunnels erfolgt nach den aktuellen Normen und Richtlinien. Die Längsneigung in<br />
der West- und Oströhre ist mit 6,75 ‰ unter den Grenzwerten angesetzt und die Radien und Überhöhungen erlauben<br />
den Betrieb mit Geschwindigkeiten bis zu 140 km/h.<br />
Fahrbahn<br />
Der Fahrbahnaufbau ist derselbe wie in den Einreichunterlagen vom 29.2.2008. Somit ist die Beurteilung ebenso<br />
unverändert zu der im Gemeinschaftsgutachten zum eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren „Gutachten<br />
gemäß § 31a EisbG inklusive allgemein verständlicher Zusammenfassung“ vom März 2008.<br />
Ebenso sind für die Fahrbahnentwässerung und die Instandhaltung keine neuen Beurteilungen notwendig, da sich in<br />
den Einreichunterlagen vom 29.2.2008 zu diesen Teilbereichen keine Änderungen ergeben haben.<br />
3.2.1.2 Fachspezifische Beurteilung Arbeitnehmerschutz in der Betriebsphase<br />
Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente haben sich gegenüber den Einreichunterlagen vom 29.2.2008<br />
nicht verändert und bedürfen somit keiner erneuten Beurteilung. Die Bereiche Einbindung Bahnhof Innsbruck und<br />
Einbindung Umfahrung Innsbruck müssen erneut begutachtet werden, da sich in diesen Bereichen die Trassierung<br />
und Bauwerksplanung sowie die Querschnittsgestaltung verändert hat.<br />
Der Sicherheitsraum und der seitliche Sicherheitsabstand entsprechen im gesamten Projekt den Vorgaben der EisbAV.<br />
Es ist in allen Wannen- und Tunnelbereichen ein Fluchtweg mit den Maßen 1,20 x 2,20 m vorhanden, der eine<br />
sichere Rettung ermöglicht.<br />
Die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes wurden entsprechend der AVO Verkehr unter Berücksichtigung des<br />
Schwerpunktkonzeptes aus Sicht des Arbeitnehmerschutzes R 10 für Eisenbahnanlagen begutachtet und die Erfüllung<br />
aller Erfordernisse festgestellt.<br />
§31A GUTACHTEN - 97 -