EISENBAHNRECHTLICHES BAUGENEHMIGUNGSVERFAHREN ...
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AUSBAU EISENBAHNACHSE MÜNCHEN - VERONA<br />
Einfahrt Bahnhof Innsbruck - Einbindung Umfahrung Innsbruck<br />
Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben wurden die Konzentrationen für unterschiedliche zeitliche Mitteilungsintervalle<br />
berechnet. Es wurde auch die Höhe des Staubniederschlags (Staubdeposition) gemäß ÖNORM M9440 abgeleitet.<br />
Bei der Berechnung von Stickstoffdioxid wurde die chemische Umwandlung mit der klassischen Berechnungsformel<br />
nach Romberg (1996) berücksichtigt. Um die Änderungen der klassischen Formel aufgrund der moderneren<br />
Fahrzeugflotte zu berücksichtigen, wurde eine standortspezifische Anpassung der Rombergformel für die Jahresmittelwerte<br />
und die 98-Perzentile für die Messstellen Frauenanger und Sillhöfe nach RVS 9.263 (2005) durchgeführt.<br />
Die Ergebnisse wurden auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte überprüft und beurteilt. Bei zusätzlich notwendigen<br />
Maßnahmen war zu überprüfen, ob diese auch in die Planung des Bauvorhabens eingearbeitet worden<br />
waren.<br />
Auch der Stand der Technik für die Luftschadstoffuntersuchungen und die belastungsmindernden Maßnahmen waren<br />
Thema der Untersuchungen. Ebenfalls ging die fachspezifische Beurteilung des Arbeitnehmerschutzes für die<br />
Betriebsphase in das Gutachten ein.<br />
Interoperabilität<br />
Die Grundlage für die Beurteilung der Interoperabilität ist die Richtlinie 2008/57/EG. Die EG-Prüfung unterteilt sich in<br />
eine Prüfung gemäß den TSI (Art. 18, 2008/57/EG) und in eine Prüfung weiterer Anforderungen für die Interoperabilität<br />
außerhalb der EG-Prüfung („Non-EG-Prüfung“, Art. 17.3 und 15.1, 2008/57/EG). Diese sogenannte „Non-EG-<br />
Prüfung wird von „designated bodies“ gemäß §31a im nationalen eisenbahnrechtlichen Zulassungsverfahren behandelt.<br />
Die Mitgliedstaaten benennen auch die Stellen, die mit dem Prüfverfahren beauftragt sind. Die nationale Zulassungsbehörde<br />
in Österreich (BMVIT) überträgt diese Aufgabe an die durch das Eisenbahngesetz in § 31a Punkt (2)<br />
Ziffer 1 bis 5 genannten Sachverständigen. Die Arsenal Railway Certification GmbH ist als technisches Büro berechtigt,<br />
diese Überprüfungen durchzuführen.<br />
Für die Beurteilung der Interoperabilität ist entscheidend, dass die Richtlinie und die dazu nachgeordneten Spezifikationen<br />
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Somit stellen sie keine Norm dar, sondern sind als<br />
Gesetzestext zu verstehen und dementsprechend zu prüfen und beurteilen. Der Stand der Technik kann in diesem<br />
Fall nur bedingt angewandt werden.<br />
Die Vorgehensweise und der Umfang bei der Prüfung sind somit durch die Interoperabilitätsrichtlinie 2008/57/EG, die<br />
damit verbundenen TSIs und die anzuwendenden nationalen Regelwerke vorgegeben. Um eine einheitliche Prüfung<br />
in Österreich zu gewährleisten wurde durch die ÖBB, die benannten Stelle und das BMVIT ein sogenanntes IOP-<br />
Prüfheft erstellt, welches auch die Non-EG-Prüfung enthält. Die Prüfung erfolgt gemäß dem IOP-Prüfheft Version 3.0<br />
vom 01.11.2010, das den genauen Umfang der Prüfung und die Vorgehensweise festhält.<br />
§31A GUTACHTEN - 33 -