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Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

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Neustrukturierung der Betriebsführung<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> „<strong>Obere</strong> Röder" Blatt 4<br />

zu <strong>Abwasserzweckverband</strong> „<strong>Obere</strong> Röder* 1<br />

Der <strong>Abwasserzweckverband</strong> „<strong>Obere</strong> Röder" ist ein Zusammenschluss mehrerer Gemeinden<br />

zum Zwecke der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Bereich der Abwasserentsorgung.<br />

Kraft gesetzlicher Regelung in § 4 Abs. 5 KStG unterliegen Hoheitsbetrieb<br />

nicht der Körperschaftsteuerpflicht. Dabei ist der Begriff der hoheitlichen Betätigung<br />

eng zu betrachten. Er beinhaltet nur die der öffentlichen Hand vorbehaltenen<br />

Tätigkeiten, Versorgungsbetriebe sind per Gesetz ausgeschlossen (u. a. § 4 KStG, §<br />

2 Abs. 2 GewStDV, GewStR 17 Abs. 3). Beteiligt sich aber ein Hoheitsbetrieb in den<br />

Bereichen der privatunternehmerischen Gewerbeausübung, so unterhält er insoweit<br />

einen Betrieb gewerblicher Art und unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG der unbeschränkten<br />

Körperschaftsteuerpflicht. Der Begriff „Betrieb gewerblicher Art" ist ein<br />

steuerlicher Terminus. Er umschreibt keine Organisationsform für eine kommunale<br />

Einrichtung im Sinne des Kommunalverfassungsrechts, sondern definiert, dass es<br />

sich um Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die<br />

sich nicht wesentlich von den Tätigkeitsbereichen der Unternehmen des Privatrechts<br />

unterscheiden, weil sie das äußere Bild eines Gewerbebetriebs haben. Ein Betrieb<br />

gewerblicher Art ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:<br />

1. nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit,<br />

2. Einnahmeerzielungsabsicht,<br />

3. außerhalb der Land- und Forstwirtschaft,<br />

4. wirtschaftlich herausgehobene Tätigkeit,<br />

5. kein Hoheitsbetrieb.<br />

Alle fünf Kriterien müssen erfüllt sein. Für die Feststellung, ob ein Betrieb gewerblicher<br />

Art vorliegt, ist jede in Frage kommende Tätigkeit für sich zu beurteilen. Eine juristische<br />

Person des öffentlichen Rechts kann mehrere Betriebe gewerblicher Art unterhalten,<br />

die gesondert zur Körperschaftsteuer veranlagt werden. 1 Die Verrechnung<br />

von Verlusten innerhalb dieser verschiedenartigen Betriebe gewerblicher Art ist unzulässig.<br />

2 Möglich ist nach KStR 7 die Zusammenfassung von gleichartigen Betrieben<br />

oder von unterschiedlichen Betrieben, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen<br />

Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung<br />

besteht.

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