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Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

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§13<br />

Ergebnisverwendung<br />

(1) Über die Verwendung des Jahresergebnisses - Ausschüttung, Einstellung in die<br />

Rücklage und/oder Vortrag auf neue Rechnung - beschließen die Gesellschafter in<br />

der Gesellschafterversammlung.<br />

(2) Bei der Ausschüttung von Gewinnen sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile<br />

zu berücksichtigen.<br />

§14<br />

Informationsrecht<br />

Den örtlichen RechnungsprüfernAbehörden und fiberörtlichen Rechnungsprüfungsbehörde<br />

nach §§ 103 und 108 SächsGemO des in § 3 Abs. 2b genannten Mehrheitsgesellschafters<br />

werden entsprechend § 96 SächsGemO die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse<br />

eingeräumt<br />

Den örtlichen Rechnungsprfifern/-behörden und überörtlichen Rechnungsprüfungsbehörde<br />

nach §§ 103 und 108 SächsGemO des in § 3 Abs. 2b genannten Mehrheitsgesellschafters<br />

wird zugleich das Recht eingeräumt, die Wirtschaftsführung der Gesellschaft<br />

zu prüfen.<br />

§15<br />

Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Geschäftsanteile<br />

(1) Rechtsgeschäftliche Verfügungen (Übertragung, Belastung) über einen Geschäftsanteil<br />

oder einzelne Rechte und Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis bedürfen<br />

zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung.<br />

Dasselbe gilt für Vereinbarungen, durch die sich ein Gesellschafter verpflichtet,<br />

eine solche Verfugung vorzunehmen, seinen Geschäftsanteil ganz oder<br />

teilweise für Dritte zu halten oder einzelne Rechte daraus nach Weisung Dritter auszuüben.<br />

(2) Soweit für die Übertragung von Teilen eines Geschäftsanteils die Genehmigung der<br />

Gesellschaft nach § 17 GmbHG erforderlich ist, ist sie zu erteilen, wenn die Gesellschafter<br />

in der Gesellschafterversammlung der Übertragung zustimmt.<br />

§16<br />

Unternehmensbeteiligungen<br />

Beteiligungen, an denen dem Unternehmen allein oder zusammen mit anderen Unternehmen,<br />

die den § 3 Abs. 2b genannten Mehrheitsgesellschafter allein oder mit anderen<br />

Trägern öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen,<br />

mehrheitlich gehören, die Mehrheit der Anteile zustehen, dürfen nur unterhalten werden,<br />

wenn die in § 96 Abs. 2 Nr. 1 und 2a) bis 8) SächsGemO bestimmten Regelrungen<br />

entsprechend im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vereinbart werden.

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