06.06.2014 Aufrufe

Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§6<br />

Wettbewerbsverbot<br />

(1) Kein Gesellschafter darf ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung in den<br />

Landkreisen Kamenz und Bautzen im Handelszweig der Gesellschaft gemäß § 2<br />

Abs. 1 für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen oder sich an einem Konkurrenzunternehmen<br />

mittelbar oder unmittelbar beteiligen oder für ein solches Unternehmen<br />

Dienste irgendeiner Art oder Form leisten. Das Einsammeln und der<br />

Transport von Abfallen, insbesondere organischen Substanzen verstößt nicht gegen<br />

das Wettbewerbsverbot. Aktien einer börsenorientierten Gesellschaft gelten nur dann<br />

als Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung, wenn die Summe ihrer Nennbeträge<br />

ein Viertel des Grundkapitals der Aktiengesellschaft erreicht.<br />

(2) Das Wettbewerbsverbot erlischt mit dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters<br />

aus der Gesellschaft.<br />

(3) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können einzelne oder alle Gesellschafter<br />

vom Wettbewerbsverbot insgesamt oder beschränkt auf bestimmte Fälle<br />

oder Tätigkeiten befreit werden.<br />

(4) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbs verbot ist eine Vertragsstrafe<br />

von EUR 10.000,00 an die Gesellschaft zu zahlen. Daneben bleiben die sonstigen<br />

vertraglichen und gesetzlichen Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche,<br />

bestehen.<br />

§7<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(1) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt. Außerordentliche<br />

Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn es im Interesse<br />

der Gesellschaft erforderlich erscheint oder wenn ein Gesellschafter die Einberufung<br />

schriftlich (Brief, Telegramm, Telefax, Telex) unter Angabe des Zwecks und<br />

der Gründe verlangt.<br />

(2) Die Geseilschafterversammiung wird von der Geschäftsführung schriftlich (Brief,<br />

Telegramm, Telefax, Telex) einberufen. Die Einberufung muss den Zeitpunkt, den<br />

Ort und die Tagesordnung angeben. Zwischen der Absendung der Einberufung oder<br />

der Übergabe an die Gesellschafter einerseits und dem Tag der Versammlung ande-<br />

„ rerseits muss eine Frist von mindestens zwei Wochen Jiegen. In dringenden Fällen<br />

kann die Frist für die Einberufung "einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

abgekürzt werden.<br />

(3) Die Gesellschafter bestimmen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,<br />

wer den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung fuhrt. Der Vorsitzende leitet<br />

die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie<br />

die Art der Abstimmung.<br />

(4) Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Geschäftsführer<br />

oder Mitarbeiter seiner eigenen Gesellschaft, durch einen anderen Gesellschafter<br />

oder durch einen kraft Gesetzes zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten<br />

Dritten (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) vertreten lassen. Für Ge-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!