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Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

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Dokumentation<br />

über die Prüfung der gesetzlichen Kriterien gemäß § 96 Abs. 2 SächsGemO<br />

Der Lagebericht muss mindestens die Angaben zur Aufstellung des<br />

Beteiligungsberichtes gemäß § 99 Abs. 2 SächsGemO enthalten<br />

[§ 96 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 SächsGemO].<br />

Kl ja D nein Regelung im GesellVertr: § 12 Abs. 8 Satz 2<br />

Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers<br />

sind der Gemeinde unverzüglich zu übersenden<br />

[§ 96 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 Alt. 1 SächsGemO].<br />

[X] ja D nein Regelung im GesellVertr: § 12 Abs. 8 Satz 1<br />

26<br />

Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers<br />

sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden<br />

[§ 96 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 Alt. 2 SächsGemO].<br />

Kl ja • nein Regelung im GesellVertr: § 12 Abs. 8 Satz 1<br />

27 Die entsprechende Anwendung der §§ 394, 395 des Aktiengesetzes ist<br />

festgeschrieben [§ 96 Abs. 2 Nr. 8 SächsGemO].<br />

Kl ja • nein Regelung im GesellVertr: § 12 Abs. 7 (Verweisung nur auf<br />

§ 395 AktG erfolgt; § 394 AktG ist hier jedoch entbehrlich, da die BVR keinen<br />

Aufsichtsrat hat und § 394 AktG somit ins Leere laufen würde)<br />

28<br />

Bei Beteiligungen an anderen Unternehmen sind Regelungen entsprechend den<br />

Ziffern 2 und 5 bis 27 in die Gesellschaftsverträge bzw. Satzungen der Unternehmen<br />

aufzunehmen, falls dem verfahrensgegenständlichen Unternehmen allein oder<br />

zusammen mit anderen kommunalen Unternehmen im Freistaat Sachsen die<br />

Mehrheit der Geschäftsanteile zusteht [§ 96 Abs. 2 Nr. 9 SächsGemO].<br />

M ja • nein Regelung im GesellVertr: § 12 Abs. 9<br />

29<br />

Anmerkungen / Erläuterungen:<br />

Entwurf des geänderten Gesellschaftsvertrages, Stand: 16.03.2007; vorgelegt vom<br />

AZV <strong>Obere</strong> Röder (Mehrheitsgesellschafter der BVR, 51 % der Geschäftsanteile) mit<br />

Schreiben vom 02.04.2007.<br />

Der vorgelegte Entwurf des Gesellschaftsvertrages erfüllt die Anforderungen des<br />

§ 96 Abs. 2 SächsGemO vollumfänglich.<br />

Dem AZV kann mitgeteilt werden, dass insoweit keine Bedenken bestehen<br />

und der Vorgang zu gegebener Zeit (nach der Beurkundung) unter Beifügung der<br />

erforderlichen Unterlagen (Kopie der notariellen Urkunde, Beschluss der<br />

Verbandsversammlung einschließlich Auszug aus der Niederschrift,<br />

Beschlussvorlage, Einladung und öffentliche Bekanntmachung der <strong>Sitz</strong>ung) zur<br />

Erteilung der Genehmigung vorzulegen ist.<br />

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