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Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

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Veränderung des Unternehmens liegt bei einer Änderung des in § 2 genannten<br />

Unternehmensgegenstandes, bei einer Umwandlung der Rechtsform des<br />

Unternehmens, bei einer wesentlichen Umstrukturierung des Unternehmens<br />

oder bei einer wesentlichen Erweiterung des Unternehmens vor; eine wesentliche<br />

Erweiterung des Unternehmens liegt einer 10 %igen Erhöhung des Anlagevermögens<br />

oder der der Leistungskapazität vor,<br />

2. die Verfügung über Vermögen und die Aufnahme von Krediten, soweit die<br />

Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen<br />

sind; die Verfügung über Vermögen ist die vollständige oder teilweise<br />

Veräußerung und die Auflösung des Unternehmens, die Veräußerung von<br />

Rechten des Unternehmens und die dingliche Belastung von Unternehmenseigentum;<br />

das Rechtsgeschäft ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung,<br />

wenn es 5 % des letzten Jahresumsatzes der Gesellschaft übersteigt oder<br />

wenn mehrere Einzelgeschäfte innerhalb eines Geschäftsjahres zusammengenommen<br />

10 % des letzten Jahresumsatzes der Gesellschaft übersteigen.<br />

(3) Der Gesellschafterversamnilung obliegt neben den anderen in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

zugewiesenen Aufgaben und Rechten die Überwachung der<br />

Geschäftsfühning. Zu diesem Zweck kann sie jederzeit von jedem Geschäftsführer<br />

Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft sowie der Tochterund<br />

Beteiligungsgesellschaften verlangen.<br />

Die Gesellschafterversammlung entscheidet insbesondere nach den Vorschriften<br />

dieses Gesellschaftsvertrages über<br />

a) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,<br />

b) die Entscheidung über den Widerspruch gegen das Verlangen<br />

eines Gesellschafters zur Bestellung eines vom ihm benannten<br />

Geschäftsführers,<br />

c) der Beschluss über eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung,<br />

d) die Freistellung von der Beschränkung des Wettbewerbsverbotes,<br />

e) die Festsetzung des Wirtschafts- und Finanzplanes,<br />

w<br />

f) die Bestellung des Wirtschaftsprüfers,<br />

g) die Feststellung des Jahresabschlusses,<br />

h) die Verwendung des Ergebnisses.<br />

(4) Die Geschäftsführer sind verpflichtet, der Gesellschafterversammlung regelmäßig,<br />

mindestens jedoch..einmal im Vierteljahr, über alle Sachverhalte, die<br />

für die Gesellschaft wesentlich sein können, zu berichten.

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