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Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

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Die Jahresabrechnung legt zugleich die Höhe der Abschläge für das Folgejahr<br />

fest.<br />

Bei Beendigung des Vertrages erfolgt die Endabrechnung der Entgelte<br />

entsprechend Satz 1, Anstrich 2.<br />

(5) Die Abschlagszahlung ist jeweils am 3. Werktag der im Absatz 4, 1. Anstrich<br />

aufgeführten Monate fällig. Sie ist kostenfrei auf das Konto des FZD bei der<br />

Dresdner Bank AG<br />

Konto-Nr: 0402657300<br />

BLZ: 850 800 00<br />

zu überweisen.<br />

Rechnungsnummer: /^v^Ä^fö^^^fei»<br />

Ust-ID-Nr.: DE140213784<br />

(6) Für gesondert erhobene Kosten sowie die Jahresabrechnung ist das Zahlungsziel 14<br />

Tage nach Rechnungslegung.<br />

(7) Das FZD stellt dem Verband Mehrbelastungen in Rechnung, wenn<br />

a) das FZD bei Anhaltspunkten von Verstößen gegen §§2-6 zusätzlich notwendige<br />

Schmutzwasseruntersuchungen durchzuführen hat oder<br />

b) das FZD öffentlich rechtliche Abgaben zu tragen hat, die durch Verstöße des<br />

Verbandes gegen §§2-6 entstehen.<br />

§8<br />

Haftung<br />

(1) Entstehen dem FZD durch Verstöße gegen §§ 2 -6 Schäden, so haftet der Verband<br />

dem FZD, ohne dass es darauf ankommt, ob dem Verband ein Verschulden an der<br />

Verletzung der Einleitungsbestimmungen trifft. Dies gilt insbesondere für Mehrkosten<br />

durch zusätzlichen Wartungs- und Reparaturaufwand der Abwasseranlagen oder<br />

durch Maßnahmen auf Grund behördlicher Anordnungen.<br />

(2) Das FZD verpflichtet sich zu eigenüblicher Sorgfalt beim Betrieb der für die Einleitung<br />

und biologischen Reinigung der Schmutzwässer der Wohnsiedlung vorgehaltenen<br />

Anlagen.<br />

(3) Für Schäden - gleich welcher Art -, die dem Verband durch Ausfall oder<br />

herabgesetzte Leistungsfähigkeit des Abwassersystems entstehen, wird keine<br />

Haftung übernommen, es sei denn, es wird dem FZD grobe Fahrlässigkeit oder<br />

Vorsatz nachgewiesen.<br />

(4) Der Verband verpflichtet sich, das FZD von allen Ansprüchen der Nutzer des<br />

Schmutzwassersystems der Wohnsiedlung freizustellen, die im Zusammenhang mit<br />

der Einleitung der Abwässer in das Abwassersystem des FZD gegenüber dem FZD<br />

erhoben werden einschließlich etwaige Rechtsverfolgungskosten. Das gleiche gilt für<br />

Leistungen, die das FZD zur Erfüllung von Ansprüchen der Nutzer des<br />

P:\San_lnfra\KlaeranN)70626_Vertrag_SW_Siedlung_mod.doc 6/8

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