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Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

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2. Beschaffenheit des Klärschlammes<br />

2.1 Bei dem anfallendem Klärschlamm handelt es sich um Schlamm aus der kommunalen<br />

Abwasserreinigung. Der Schlamm hat an der Übergabestelle<br />

(Auftraggeber/Auftragnehmer) einen TS-Gehalt von 0,5 - 5% TS.<br />

2.2 Die Beschaffenheit und insbesondere die Schadstoffbelastung des Klärschlammes liegen<br />

unterhalb der für die Verwertung gesetzlich geregelten Grenzwerte. Insbesondere die<br />

Grenzwerte der jeweils gültigen Klärschlammverordnung sind einzuhalten. Der Nachweiß<br />

ist durch den Auftraggeber zu erbringen gemäß der gesetzlichen Regelungen.<br />

2.3 Die Beseitigung von Klärschlämmen, die aufgrund ihres Schadstoffgehaltes nicht der<br />

jeweils gültigen Klärschlammverordnung entsprechen, sind nicht Bestandteil dieses<br />

Vertrages.<br />

3. Übernahme des Klärschlammes<br />

Die Übernahme des Klärschlammes hat von der Auftragnehmerin kontinuierlich zu erfolgen,<br />

gleiches gilt für die Abgabe des Klärschlammes an die Auftragnehmerin durch den<br />

Auftraggeber.<br />

4. Übergabepunkte<br />

1. Übergabepunkte vom Auftraggeber an die Auftragnehmerin sind:<br />

für die Lieferung Primärschlamm: Einlauf Speicher 8<br />

für die Lieferung Überschussschlamm: Einlauf Speicher 11<br />

Für die Lieferung Schlamm der im Speicher 12<br />

Vertrag genannten dezentralen<br />

Kläranlagen:<br />

5. Analytik, Kosten für Analytik und sonstige Kosten<br />

5.1 Die Auftragnehmerin übernimmt die Bestimmung der Klärschlammmengen und des<br />

Trockensubstanzgehaltes. Die Kosten hierfür sind im Entsorgungsentgelt (siehe § 3)<br />

enthalten.<br />

5.2 Die Kosten für eine weiterführende Analytik, die aufgrund gesetzlicher Regelungen<br />

durchgeführt werden müssen und durch externe Labore durchgeführt werden, sind durch<br />

die Auftragnehmerin zu tragen.<br />

§ 3 Entgelt<br />

3.1 Das Entgelt berechnet sich nach den Selbstkosten, die durch die Annahme, Verwertung,<br />

Behandlung und Entsorgung entstehen.<br />

3.2 Die Auftragnehmerin stellt anhand der monatlichen Kostenrechnung die Aufwendungen<br />

dem Auftraggeber in Rechnung. Die monatliche Abrechnung gilt dabei a/s<br />

Abschlagszahlung.

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