Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg
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§6<br />
Wettbewerbsverbot<br />
(1) Kein Gesellschafter darf ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung in den<br />
Landkreisen Kamenz und Bautzen im Handelszweig der Gesellschaft gemäß § 2<br />
Abs. 1 für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen oder sich an einem Konkurrenzunternehmen<br />
mittelbar oder unmittelbar beteiligen oder für ein solches Unternehmen<br />
Dienste irgendeiner Art oder Form leisten. Das Einsammeln und der<br />
Transport von Abfallen, insbesondere organischen Substanzen verstößt nicht gegen<br />
das Wettbewerbsverbot. Aktien einer börsenorientierten Gesellschaft gelten nur dann<br />
als Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung, wenn die Summe ihrer Nennbeträge<br />
ein Viertel des Grundkapitals der Aktiengesellschaft erreicht.<br />
(2) Das Wettbewerbsverbot erlischt mit dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters<br />
aus der Gesellschaft.<br />
(3) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können einzelne oder alle Gesellschafter<br />
vom Wettbewerbsverbot insgesamt oder beschränkt auf bestimmte Fälle<br />
oder Tätigkeiten befreit werden.<br />
(4) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot ist eine Vertragsstrafe<br />
von EUR 10.000,00 an die Gesellschaft zu zahlen. Daneben bleiben die sonstigen<br />
vertraglichen und gesetzlichen Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche,<br />
bestehen.<br />
§7<br />
Gesellschafterversammlung<br />
(1) In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung<br />
statt. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn<br />
es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder wenn ein Gesellschafter<br />
die Einberufung schriftlich (Brief, Telegramm, Telefax, Telex) unter Angabe des<br />
Zwecks und der Gründe verlangt.<br />
(2) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung schriftlich (Brief,<br />
Telegramm, Telefax, Telex) einberufen. Die Einberufung muss den Zeitpunkt, den<br />
Ort und die Tagesordnung angeben. Zwischen der Absendung der Einberufung oder<br />
der Übergabe an die Gesellschafter einerseits und dem Tag der Versammlung andererseits<br />
muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. In dringenden Fällen<br />
kann die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
abgekürzt werden. Die Geschäftsführung nimmt an den Gesellschafterversammlungen<br />
teil.<br />
(3) Die Gesellschafter bestimmen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,<br />
wer den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung fuhrt. Der Vorsitzende leitet<br />
die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie<br />
die Art der Abstimmung.<br />
(4) Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Geschäftsführer<br />
oder Mitarbeiter seiner eigenen Gesellschaft, durch einen anderen Gesellschafter<br />
oder durch einen kraft Gesetzes zur Berufsverschwiegenheit verpflichte-