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Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

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§6<br />

Wettbewerbsverbot<br />

(1) Kein Gesellschafter darf ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung in den<br />

Landkreisen Kamenz und Bautzen im Handelszweig der Gesellschaft gemäß § 2<br />

Abs. 1 für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen oder sich an einem Konkurrenzunternehmen<br />

mittelbar oder unmittelbar beteiligen oder für ein solches Unternehmen<br />

Dienste irgendeiner Art oder Form leisten. Das Einsammeln und der<br />

Transport von Abfallen, insbesondere organischen Substanzen verstößt nicht gegen<br />

das Wettbewerbsverbot. Aktien einer börsenorientierten Gesellschaft gelten nur dann<br />

als Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung, wenn die Summe ihrer Nennbeträge<br />

ein Viertel des Grundkapitals der Aktiengesellschaft erreicht.<br />

(2) Das Wettbewerbsverbot erlischt mit dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters<br />

aus der Gesellschaft.<br />

(3) Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung können einzelne oder alle Gesellschafter<br />

vom Wettbewerbsverbot insgesamt oder beschränkt auf bestimmte Fälle<br />

oder Tätigkeiten befreit werden.<br />

(4) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsverbot ist eine Vertragsstrafe<br />

von EUR 10.000,00 an die Gesellschaft zu zahlen. Daneben bleiben die sonstigen<br />

vertraglichen und gesetzlichen Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche,<br />

bestehen.<br />

§7<br />

Gesellschafterversammlung<br />

(1) In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Gesellschafterversammlung<br />

statt. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn<br />

es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint oder wenn ein Gesellschafter<br />

die Einberufung schriftlich (Brief, Telegramm, Telefax, Telex) unter Angabe des<br />

Zwecks und der Gründe verlangt.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlung wird von der Geschäftsführung schriftlich (Brief,<br />

Telegramm, Telefax, Telex) einberufen. Die Einberufung muss den Zeitpunkt, den<br />

Ort und die Tagesordnung angeben. Zwischen der Absendung der Einberufung oder<br />

der Übergabe an die Gesellschafter einerseits und dem Tag der Versammlung andererseits<br />

muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. In dringenden Fällen<br />

kann die Frist für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

abgekürzt werden. Die Geschäftsführung nimmt an den Gesellschafterversammlungen<br />

teil.<br />

(3) Die Gesellschafter bestimmen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,<br />

wer den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung fuhrt. Der Vorsitzende leitet<br />

die Versammlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie<br />

die Art der Abstimmung.<br />

(4) Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Geschäftsführer<br />

oder Mitarbeiter seiner eigenen Gesellschaft, durch einen anderen Gesellschafter<br />

oder durch einen kraft Gesetzes zur Berufsverschwiegenheit verpflichte-

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