Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg
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Jahresfehlbetrages sind die §§ 325, 326, 327 und 328 Handelsgesetzbuch (HGB) anzuwenden.<br />
§20<br />
Gründungsaufwand<br />
Der Gründungsaufwand, insbesondere die Gebühren des Notars und des Registergerichts sowie<br />
die Entschädigung oder Vergütung für die Gründung oder Vorbereitung der Gesellschaft<br />
an Gesellschafter oder dritte Personen fallen der zu gründenden Gesellschaft bis zu einem<br />
Höchstbetrag von DM 5.000,00 (EUR 2.500,00) zur Last. Einen etwaigen Rest tragen die<br />
Gründungsgesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile.<br />
§21<br />
Gerichtsstand, Salvatorische Klausel<br />
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis ist das für den<br />
<strong>Sitz</strong> der Gesellschaft zuständige Gericht.<br />
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein<br />
oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch<br />
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der<br />
unwirksamen Bestimmung ist eine solche Bestimmung zu vereinbaren, welche dem<br />
Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle einer Lücke ist<br />
diejenige Bestimmung zu vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck<br />
dieses Vertrages vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein<br />
bedacht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem<br />
in diesem Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; in solchen<br />
Fällen ist ein dem gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß<br />
der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten zu vereinbaren.