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Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

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seilschafter, die den Bestimmungen der Sächsischen Gemeindeordnung unterliegen,<br />

bestimmt sich die Vertretung nach § 98 SächsGemO.<br />

(5) Über die Gesellschaftsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende<br />

zu unterzeichnen hat 5 soweit nicht nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen<br />

notarielle Beurkundung nötig ist. In der Niederschrift sind der Ort und der<br />

Tag der Versammlung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, alle Anträge,<br />

die Ergebnisse der Abstimmungen sowie die Gesellschafterbeschlüsse aufzunehmen.<br />

Jedem Gesellschafter ist unverzüglich eine Abschrift der Niederschrift zuzuleiten.<br />

§8<br />

Gesellschafterbeschlüsse<br />

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden<br />

Bestimmungen erfolgen durch Beschlussfassung. Die Gesellschafterbeschlüsse werden<br />

grundsätzlich in Gesellschaftsversammlungen gefasst.<br />

(2) Schriftliche, fernschriftliche, telegraphische oder fernmündliche Beschlussfassungen<br />

auch außerhalb von Gesellschafterversammlungen sind zulässig, wenn kein Gesellschafter<br />

dieser Art der Beschlussfassung widerspricht.<br />

(3) Soweit in zwingenden gesetzlichen Bestimmungen oder diesem Gesellschaftsvertrag<br />

nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bedürfen Gesellschafterbeschlüsse der<br />

einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen werden dabei nicht<br />

mitgezählt. Je EUR 511,29 eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme<br />

(4) Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung<br />

angefochten werden.<br />

§9<br />

Stichentscheid<br />

(1) Werden bei einer Abstimmung von den Gesellschaftern gleich viele Ja- und Nein-<br />

Stimmen abgegeben, so ist sofort eine zweite Abstimmung über denselben Gegenstand<br />

durchzuführen.<br />

(2) Ergibt dig zweite Abstimmung ein unverändertes Ergebnis, so giljt die Stimme des<br />

Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung den Ausschlag.<br />

§10<br />

Aufgaben und Rechte der Gesellschafterversammlung<br />

(1) Die Gesellschafterversammlung legt die wesentlichen Unternehmensziele fest.<br />

(2) Die Gesellschafterversammlung entscheidet insbesondere über<br />

1. die Errichtung und Übernahme von Unternehmen, die wesentliche Veränderung<br />

des Unternehmens, die Beteiligung an Unternehmen; eine wesentliche

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