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Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

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(5) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern oder zwischen Geschäftsführern<br />

hat die Gesellschafter-Versammlung auf Bitten eines Gesellschafters,<br />

eines Geschäftsführers oder von sich aus zu vermitteln.<br />

§11<br />

Jahresabschluss<br />

(1) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb<br />

der gesetzlichen Fristen aufzustellen und, soweit eine Prüfung gesetzlich oder<br />

durch Beschluss der Gesellschafter vorgeschrieben ist, dem von den Gesellschaftern<br />

bestimmten Abschlussprüfer zur Prüfling vorzulegen.<br />

(2) Die Geschäftsführung hat den Gesellschaftern den Jahresabschluss, den Lagebericht<br />

und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers spätestens mit der Einladung<br />

zur ordentlichen Gesellschafterversammlung zu übermitteln.<br />

(3) Über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließen die Gesellschafter.<br />

§12<br />

Planung, Prüfung<br />

(1) Die Abschlüssprüfung ist im Umfang des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die<br />

Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder<br />

(Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.<br />

(2) Den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden nach §§ 103, 108<br />

SächsGemO sind die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.<br />

(3) Den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden ist das Recht eingeräumt,<br />

die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen.<br />

(4) Nach der entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes<br />

ist für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufzustellen<br />

und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.<br />

Eine wesentliche Abweichung liegt vor, wenn die Ergebnisse des laufenden<br />

Geschäftsjahres um mehr als 10 % von den Planungen im Wirtschaftsplan t>der<br />

im Finanzplan abweichen?<br />

(5) Der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Abweichungen<br />

hiervon sind den Gesellschaftern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.<br />

(6) Gemäß der entsprechenden Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften<br />

im 3. Buch des Handelsgesetzbuchs sind ein Jahresabschluss und<br />

ein Lagebericht aufzustellen und zu prüfen, sofern nicht weitergehende gesetzliche<br />

Vorschriften gelten.<br />

(7) § 395 Aktiengesetz gilt entsprechend.

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