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Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

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§4<br />

Geschäftsführer<br />

(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer werden<br />

durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Die<br />

Gesellschafterversammlung regelt das Dienstverhältnis der Geschäftsführer.<br />

(2) Gesellschafter, deren Geschäftsanteile allein oder zusammen 50 % des Stammkapitals<br />

betragen, haben das Recht durch schriftliche Erklärung (Brief, Telegramm, Telefax,<br />

Telex) gegenüber den anderen Gesellschaftern zu verlangen, dass eine von ihnen<br />

benannte Person zum Geschäftsführer bestellt oder die Bestellung eines von ihnen<br />

benannten Geschäftsführers widerrufen wird, sofern dem Verlangen nicht ein wichtiger<br />

Grund entgegensteht.<br />

(3) Ein Gesellschafter kann dem Verlangen wegen eines wichtigen Grundes binnen einer<br />

Woche ab dem Zeitpunkt widersprechen, zu welchem ihm die Erklärung nach<br />

Abs. (2) zugegangen ist. Der Widerspruch ist schriftlich (Brief, Telegramm, Telefax,<br />

Telex) gegenüber den anderen Gesellschaftern geltend zu machen und zu begründen.<br />

(4) Über den Widerspruch entscheidet die Gesellschafterversammlung. Verneint sie<br />

das Vorliegen eines wichtigen Grundes, so sind die Gesellschafter verpflichtet, den<br />

Vorgeschlagenen zum Geschäftsführer zu bestellen bzw. die Bestellung eines benannten<br />

Geschäftsführers zu widerrufen.<br />

§5<br />

Geschäftsführung, Vertretung<br />

(1) Der oder die Geschäftsführer führen die Geschäfte der Gesellschaft unter Beachtung<br />

der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nach Maßgabe<br />

der Gesetze, dieses Gesellschaftsvertrages sowie der Beschlüsse der Gesellschafter.<br />

Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung<br />

beschließen. In diese kann unter anderem ein Katalog von Geschäften aufgenommen<br />

werden, zu deren Vornahme die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung<br />

der Gesellschafter bedarf.<br />

(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind<br />

mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft von zwei Geschäftsführern<br />

gemeinsam oder von einem Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen<br />

vertreten. Die Gesellschafter können einzeln oder allen Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis<br />

und/oder Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

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