Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg
Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg
Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg
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Neustrukturierung der Betriebsführung<br />
<strong>Abwasserzweckverband</strong> „<strong>Obere</strong> Röder" Blatt 13<br />
c) organisatorische Eingliederung<br />
Hierzu zählen alle Maßnahmen, mit denen organisatorisch sichergestellt wird, dass<br />
der Organträger seinen Willen auch tatsächlich durchsetzen kann.<br />
Setzt der <strong>Abwasserzweckverband</strong> „<strong>Obere</strong> Röder" die Vorgaben des Dritten Abschnittes<br />
der SächsGemO - insbesondere § 96 Abs. 2 Nr. 9 SächsGemO - um, kann er seinen<br />
Willen in der Betriebsführungsgesellschaft uneingeschränkt durchsetzen.<br />
Fazit: Es liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft hinsichtlich der Tätigkeit der Betriebsführungsgesellschaft<br />
für fremde Dritte und für unternehmerische Tätigkeiten<br />
an andere Unternehmensteile vor.<br />
3.3. Einordnung der Betriebsführungsgesellschaft (Eigengesellschaft)<br />
Die Gründung der Betriebsführungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung erfolgt im Eigeninteresse des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es<br />
„<strong>Obere</strong> Röder". Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt nach § 13 Abs. 3<br />
GmbHG als Handelsgesellschaft i. S. des Handelsgesetzbuches und ist Kaufmann<br />
nach § 6 HGB. Dadurch finden der Erste Abschnitt und der Zweite Abschnitt des Dritten<br />
Buches des Handelsgesetzbuches unmittelbar Anwendung. Es handelt sich um<br />
einen Betrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in privatrechtlicher<br />
Form. Nach KStR 6 Abs. 7 werden Betriebe der öffentlichen Hand in privatrechtlicher<br />
Form nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften besteuert. Eine Gesellschaft<br />
mit beschränkter Haftung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG mit <strong>Sitz</strong> im Inland unbeschränkt<br />
körperschaftsteuerpflichtig. Über den Maßgeblichkeitsgrundsatz in § 5<br />
Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG sind die handelsrechtlichen Regelungen<br />
auch im Steuerrecht bindend, soweit nicht über § 5 Abs. 6 EStG i. V. m. § 8<br />
Abs. 1 Satz 1 KStG sowie durch den Zweiten Teil des Körperschaftsteuergesetzes<br />
steuerliche Regelungen den Vorrang haben.<br />
Bei Kapitalgesellschaften, die nach HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind,<br />
gelten alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 12