06.06.2014 Aufrufe

Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Neustrukturierung der Betriebsführung<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> „<strong>Obere</strong> Röder" Blatt 13<br />

c) organisatorische Eingliederung<br />

Hierzu zählen alle Maßnahmen, mit denen organisatorisch sichergestellt wird, dass<br />

der Organträger seinen Willen auch tatsächlich durchsetzen kann.<br />

Setzt der <strong>Abwasserzweckverband</strong> „<strong>Obere</strong> Röder" die Vorgaben des Dritten Abschnittes<br />

der SächsGemO - insbesondere § 96 Abs. 2 Nr. 9 SächsGemO - um, kann er seinen<br />

Willen in der Betriebsführungsgesellschaft uneingeschränkt durchsetzen.<br />

Fazit: Es liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft hinsichtlich der Tätigkeit der Betriebsführungsgesellschaft<br />

für fremde Dritte und für unternehmerische Tätigkeiten<br />

an andere Unternehmensteile vor.<br />

3.3. Einordnung der Betriebsführungsgesellschaft (Eigengesellschaft)<br />

Die Gründung der Betriebsführungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung erfolgt im Eigeninteresse des <strong>Abwasserzweckverband</strong>es<br />

„<strong>Obere</strong> Röder". Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt nach § 13 Abs. 3<br />

GmbHG als Handelsgesellschaft i. S. des Handelsgesetzbuches und ist Kaufmann<br />

nach § 6 HGB. Dadurch finden der Erste Abschnitt und der Zweite Abschnitt des Dritten<br />

Buches des Handelsgesetzbuches unmittelbar Anwendung. Es handelt sich um<br />

einen Betrieb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts in privatrechtlicher<br />

Form. Nach KStR 6 Abs. 7 werden Betriebe der öffentlichen Hand in privatrechtlicher<br />

Form nach den für diese Rechtsform geltenden Vorschriften besteuert. Eine Gesellschaft<br />

mit beschränkter Haftung ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG mit <strong>Sitz</strong> im Inland unbeschränkt<br />

körperschaftsteuerpflichtig. Über den Maßgeblichkeitsgrundsatz in § 5<br />

Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG sind die handelsrechtlichen Regelungen<br />

auch im Steuerrecht bindend, soweit nicht über § 5 Abs. 6 EStG i. V. m. § 8<br />

Abs. 1 Satz 1 KStG sowie durch den Zweiten Teil des Körperschaftsteuergesetzes<br />

steuerliche Regelungen den Vorrang haben.<br />

Bei Kapitalgesellschaften, die nach HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind,<br />

gelten alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. 12

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!