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Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

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§17<br />

Einziehung von Geschäftsanteilen<br />

(1) Die Gesellschafter können jederzeit die Einziehung von Geschäftsanteilen oder Teilen<br />

von solchen beschießen, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt<br />

(2) Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann die Einziehung beschlossen<br />

werden<br />

a) wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet oder die<br />

Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;<br />

b) wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in seinen Geschäftsanteil unternommen<br />

und von ihm auf schriftliches Verlangen eines Geschäftsführers oder Gesellschafters<br />

nicht unverzüglich beseitigt worden sind;<br />

c) wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung<br />

der Gesellschaft mit dem Betroffenen unzumutbar macht, insbesondere<br />

wenn er gegen das Wettbewerbsverbot nach § 6 verstößt oder der von ihm nach §<br />

4 Abs. (2) benannte Geschäftsführer die Beschränkung der Geschäftsführerbefugnis<br />

in § 5 Abs. (1) nachhaltig missachtet und der Gesellschafter einer Abberufung<br />

des Geschäftsführer widersprechen:<br />

d) wenn ein Geschäftsanteil im Wege der Zwangsvollstreckung oder im Insolvenzverfahren<br />

eines Gesellschafters an einen Dritten gelangt ist, weil die Einziehung<br />

während des Verfahrens nach Abs. (8) nicht zulässig war.<br />

(3) Ein Geschäftsanteil, der mehreren Inhabern zur gesamten Hand oder nach Bruchteilen<br />

zusteht, kann eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. (2) auch<br />

nur für einen Mitberechtigten vorliegen.<br />

(4) Die Einziehung erfolgt durch die Geschäftsführung aufgrund eines Beschlusses der<br />

Gesellschafter. Bei der Beschlussfassung nach Abs. (2) hat der betroffene Gesellschafter<br />

kein Stimmrecht.<br />

(5) Statt der Einziehung können die anderen Gesellschafter beschließen, dass der Geschäftsanteil<br />

des betroffenen Gesellschafters durch den Beschluss auf die Gesellschaft<br />

oder eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person übertragen<br />

wird. § 33 GmbHG bleibt unberührt.<br />

(6) Die Vergütung für die eingezogenen Geschäftsanteile bestimmt sich nach § 16.<br />

(7) Einziehung und Abtretung sind nicht von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung<br />

abhängig.<br />

(8) Die Einziehung durch die Gesellschaft ist nur zulässig, wenn die Einlage auf den<br />

betreffenden Geschäftsanteil voll geleistet wurde und die Vergütung nach § 16 gezahlt<br />

werden kann, ohne das Stammkapital anzugreifen.

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