Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg
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§17<br />
Einziehung von Geschäftsanteilen<br />
(1) Die Gesellschafter können jederzeit die Einziehung von Geschäftsanteilen oder Teilen<br />
von solchen beschießen, wenn der betroffene Gesellschafter zustimmt<br />
(2) Ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters kann die Einziehung beschlossen<br />
werden<br />
a) wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet oder die<br />
Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;<br />
b) wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in seinen Geschäftsanteil unternommen<br />
und von ihm auf schriftliches Verlangen eines Geschäftsführers oder Gesellschafters<br />
nicht unverzüglich beseitigt worden sind;<br />
c) wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, der für die übrigen Gesellschafter die Fortsetzung<br />
der Gesellschaft mit dem Betroffenen unzumutbar macht, insbesondere<br />
wenn er gegen das Wettbewerbsverbot nach § 6 verstößt oder der von ihm nach §<br />
4 Abs. (2) benannte Geschäftsführer die Beschränkung der Geschäftsführerbefugnis<br />
in § 5 Abs. (1) nachhaltig missachtet und der Gesellschafter einer Abberufung<br />
des Geschäftsführer widersprechen:<br />
d) wenn ein Geschäftsanteil im Wege der Zwangsvollstreckung oder im Insolvenzverfahren<br />
eines Gesellschafters an einen Dritten gelangt ist, weil die Einziehung<br />
während des Verfahrens nach Abs. (8) nicht zulässig war.<br />
(3) Ein Geschäftsanteil, der mehreren Inhabern zur gesamten Hand oder nach Bruchteilen<br />
zusteht, kann eingezogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. (2) auch<br />
nur für einen Mitberechtigten vorliegen.<br />
(4) Die Einziehung erfolgt durch die Geschäftsführung aufgrund eines Beschlusses der<br />
Gesellschafter. Bei der Beschlussfassung nach Abs. (2) hat der betroffene Gesellschafter<br />
kein Stimmrecht.<br />
(5) Statt der Einziehung können die anderen Gesellschafter beschließen, dass der Geschäftsanteil<br />
des betroffenen Gesellschafters durch den Beschluss auf die Gesellschaft<br />
oder eine im Beschluss zu benennende, zur Übernahme bereite Person übertragen<br />
wird. § 33 GmbHG bleibt unberührt.<br />
(6) Die Vergütung für die eingezogenen Geschäftsanteile bestimmt sich nach § 16.<br />
(7) Einziehung und Abtretung sind nicht von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung<br />
abhängig.<br />
(8) Die Einziehung durch die Gesellschaft ist nur zulässig, wenn die Einlage auf den<br />
betreffenden Geschäftsanteil voll geleistet wurde und die Vergütung nach § 16 gezahlt<br />
werden kann, ohne das Stammkapital anzugreifen.