Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg
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§6<br />
Niederschlagswasser<br />
(1) Niederschlagswasser darf nicht in das Schmutzwassersystem der Wohnsiedlung<br />
unddamit in die Schmutzwasserkanalisation (Trennsystem) des FZD eingeleitet<br />
werden.<br />
(2) Der Verband trägt darüber hinaus dafür Sorge, dass Niederschlagswasser aus der<br />
Wohnsiedlung nicht auf das Gelände des Forschungsstandortes Rossendorf<br />
eingeleitet wird.<br />
§7<br />
Einleitungs-Entgelte<br />
(1) Das FZD berechnet dem Verband für die unter § 1 aufgeführten Leistungen Entgelte<br />
je eingeleiteten Kubikmeter Schmutzwasser. Das FZD legt die in Satz 1 genannten<br />
Entgelte auf Grund einer Kostenermittlung jährlich fest, die sich an den<br />
Aufwendungen des Vorjahres orientiert. Der Kostenermittlung liegen die<br />
Instandhaltung des Leitungssystems, der Betrieb der Kläranlage, die Kosten der<br />
Eigenkontrolle sowie die Entsorgung des Klärschlamms zugrunde. Dem Verband wird<br />
auf Verlangen Einsichtnahme in die Kostenermittlung gewährt.<br />
(2) Auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien<br />
für die Jahre 2007 bis 2009 eine Vergütung in Höhe von 2,79 € je eingeleiteten<br />
Kubikmeter Schmutzwasser, die der Verband zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer<br />
bezahlt.<br />
Die Vergütung für Folgejahre bleibt unverändert, insofern nicht eine der<br />
Vertragsparteien ein Änderungsbegehren schriftlich vorträgt. Danach ist eine<br />
Neukalkulation vorzulegen.<br />
(3) Die Anzahl der eingeleiteten Kubikmeter Schmutzwasser basiert auf der Grundlage<br />
der dem FZD von dem Verband gemeldeten Trinkwasser-verbrauchsmenge. Weicht<br />
dieser Wert mehr als 10% von der an der Messstelle „US Rossendorf" gemessenen<br />
Durchflussmenge ab, werden beide Parteien die Gründe der Abweichung gemeinsam<br />
aufklären. Die Grundlage für die Bemessung wird in diesem Fall in gegenseitiger<br />
Abstimmung festgelegt.<br />
(4) Die durch den Verband dem FZD zu entrichtenden Entgelte werden wie nachfolgend<br />
festgelegt, erhoben und gemäß § 7 Abs. 2 berechnet:<br />
Für die in Satz 1 genannten Entgelte sind vom Verband Abschläge im April, Juli<br />
und Oktober im ersten Jahr in Höhe eines Viertels der jährlichen Vorkalkulation<br />
gemäß der eingeleiteten Jahresschmutzwassermenge des Vorjahres zu<br />
entrichten. Die Abschläge sind, ohne gesonderte Rechnungslegung seitens des<br />
FZD, von dem Verband zu entrichten.<br />
- Die Jahresendabrechnung der in Satz 1 genannten Entgelte erfolgt unverzüglich<br />
nach Ermittlung der Anzahl eingeleiteten Schmutzwassers gemäß Absatz 3 auf<br />
Grund gesonderter Rechnungslegung durch das FZD.<br />
P:\San_lnfra\KlaeranM)70626_Vertrag_SW_Siedlung Lmod.doc 5/8