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Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

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§6<br />

Niederschlagswasser<br />

(1) Niederschlagswasser darf nicht in das Schmutzwassersystem der Wohnsiedlung<br />

unddamit in die Schmutzwasserkanalisation (Trennsystem) des FZD eingeleitet<br />

werden.<br />

(2) Der Verband trägt darüber hinaus dafür Sorge, dass Niederschlagswasser aus der<br />

Wohnsiedlung nicht auf das Gelände des Forschungsstandortes Rossendorf<br />

eingeleitet wird.<br />

§7<br />

Einleitungs-Entgelte<br />

(1) Das FZD berechnet dem Verband für die unter § 1 aufgeführten Leistungen Entgelte<br />

je eingeleiteten Kubikmeter Schmutzwasser. Das FZD legt die in Satz 1 genannten<br />

Entgelte auf Grund einer Kostenermittlung jährlich fest, die sich an den<br />

Aufwendungen des Vorjahres orientiert. Der Kostenermittlung liegen die<br />

Instandhaltung des Leitungssystems, der Betrieb der Kläranlage, die Kosten der<br />

Eigenkontrolle sowie die Entsorgung des Klärschlamms zugrunde. Dem Verband wird<br />

auf Verlangen Einsichtnahme in die Kostenermittlung gewährt.<br />

(2) Auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien<br />

für die Jahre 2007 bis 2009 eine Vergütung in Höhe von 2,79 € je eingeleiteten<br />

Kubikmeter Schmutzwasser, die der Verband zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer<br />

bezahlt.<br />

Die Vergütung für Folgejahre bleibt unverändert, insofern nicht eine der<br />

Vertragsparteien ein Änderungsbegehren schriftlich vorträgt. Danach ist eine<br />

Neukalkulation vorzulegen.<br />

(3) Die Anzahl der eingeleiteten Kubikmeter Schmutzwasser basiert auf der Grundlage<br />

der dem FZD von dem Verband gemeldeten Trinkwasser-verbrauchsmenge. Weicht<br />

dieser Wert mehr als 10% von der an der Messstelle „US Rossendorf" gemessenen<br />

Durchflussmenge ab, werden beide Parteien die Gründe der Abweichung gemeinsam<br />

aufklären. Die Grundlage für die Bemessung wird in diesem Fall in gegenseitiger<br />

Abstimmung festgelegt.<br />

(4) Die durch den Verband dem FZD zu entrichtenden Entgelte werden wie nachfolgend<br />

festgelegt, erhoben und gemäß § 7 Abs. 2 berechnet:<br />

Für die in Satz 1 genannten Entgelte sind vom Verband Abschläge im April, Juli<br />

und Oktober im ersten Jahr in Höhe eines Viertels der jährlichen Vorkalkulation<br />

gemäß der eingeleiteten Jahresschmutzwassermenge des Vorjahres zu<br />

entrichten. Die Abschläge sind, ohne gesonderte Rechnungslegung seitens des<br />

FZD, von dem Verband zu entrichten.<br />

- Die Jahresendabrechnung der in Satz 1 genannten Entgelte erfolgt unverzüglich<br />

nach Ermittlung der Anzahl eingeleiteten Schmutzwassers gemäß Absatz 3 auf<br />

Grund gesonderter Rechnungslegung durch das FZD.<br />

P:\San_lnfra\KlaeranM)70626_Vertrag_SW_Siedlung Lmod.doc 5/8

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