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Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

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Neustrukturierung der Betriebsführung<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> „<strong>Obere</strong> Röder" Blatt 12<br />

3.2.2. umsatzsteuerljch a e Beurteijjung-Orga.nschaft<br />

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur mit ihren Betrieben gewerblicher<br />

Art Unternehmer i. S. des Umsatzsteuergesetzes. Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben<br />

ist dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen.<br />

Eine umsatzsteuerliche Organschaft erfordert die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische<br />

Eingliederung der Organgesellschaft (= Betriebsführungsgesellschaft)<br />

in das Unternehmen des Organträgers (= <strong>Abwasserzweckverband</strong> „<strong>Obere</strong> Röder").<br />

Alle drei Tatbestände müssen erfüllt sein, aber ihre Ausprägung kann unterschiedlich<br />

sein. 8<br />

a) finanzielle Eingliederung<br />

Die finanzielle Eingliederung richtet sich nach den Stimmrechtsverhältnissen. Entsprechen<br />

die Stimmrechtsverhältnisse den Beteiligungsverhältnissen, ist die finanzielle<br />

Eingliederung bei einer Beteiligung von mehr als 50 % gegeben. 9 Die Gründung einer<br />

Eigengesellschaft, an der der <strong>Abwasserzweckverband</strong> „<strong>Obere</strong> Röder" alleiniger<br />

Gesellschafter ist, erfüllt stets die Voraussetzungen für die finanzielle Eingliederung.<br />

b) wirtschaftliche Eingliederung<br />

Die Betriebsführungsgesellschaft wird eigens zur Erfüllung von Aufgaben für den <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />

„<strong>Obere</strong> Röder" gegründet. Danach ist bereits aus der Entstehungsgeschichte<br />

der Gesellschaft eine wirtschaftliche Verflechtung gegeben.<br />

Nach der Rechtssprechung des BFH 10> 11 führt eine Betriebsaufspaltung zur umsatzsteuerlichen<br />

Organschaft.<br />

Nach A 23 Abs. 9 Satz 8 UStR bewirken Tätigkeiten der Betriebsführungsgesellschaft,<br />

die der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienen, grundsätzlich keine<br />

wirtschaftliche Eingliederung in den Unternehmensbereich, da diese Tätigkeiten umsatzsteuerlich<br />

dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet werden.

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