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Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

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Neustrukturierung der Betriebsführung<br />

<strong>Abwasserzweckverband</strong> „<strong>Obere</strong> Röder" Blatt 14<br />

3.3.1 ertrajg^te^<br />

Wie bereits unter Tz. 3.2.1. dargelegt, besteht zwischen dem <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />

„<strong>Obere</strong> Röder" BgA Verpachtung Verwaltungsgebäude und der Betriebsführungsgesellschaft<br />

das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung. Die Stammeinlage wird zu 100<br />

% durch den <strong>Abwasserzweckverband</strong> „<strong>Obere</strong> Röder" erbracht. Außerdem pachtet die<br />

Betriebsführungsgesellschaft wesentliche Betriebsgrundlagen (z. B. Teile des Verwaltungsgebäudes,<br />

Büros im Maschinenhaus, Fahrzeuge) an. Die Abwasseranlagen (z.<br />

B. Kläranlagen, Pumpwerke, Regenüberlaufbecken, Kanäle) werden nicht angemietet.<br />

Sie werden der Gesellschaft zum Zwecke der Betriebsführung überlassen. Die<br />

Einbindung der Betriebsführungsgesellschaft über die Betriebsaufspaltung hat im<br />

Wesentlichen nur Einfluss auf die Beurteilung der Einkünfte des Besitzunternehmens.<br />

Für die Steuern vom Einkommen und vom Ertrag ist die Betriebsführungsgesellschaft<br />

mangels körperschaftsteuerlicher bzw. gewerbesteuerlicher Organschaft selbständig<br />

zu beurteilen. Für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zum Zwecke der<br />

Festsetzung der Körperschaftsteuer ist sie ein eigenständiges Steuersubjekt. Für die<br />

Festsetzung der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb eigenständiges Steuerobjekt<br />

(§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GewStG).<br />

Die Betriebsführungsgesellschaft hat Anspruch auf Kostenersatz, soweit die Kosten<br />

mit der Erfüllung der Aufgaben der Betriebsführung der Abwasseranlagen im Zusammenhang<br />

stehen. Zu beachten dabei ist, dass die Verträge zwischen dem <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />

„<strong>Obere</strong> Röder" und der Betriebsführungsgesellschaft unter dem<br />

Aspekt des Fremdvergleichs geschlossen werden. Agßerdem sind die Vereinbarungen<br />

vor der Realisierung der vereinbarten Leistungen zu schließen, um eine verdeckte<br />

Gewinnausschüttung zu vermeiden. 13<br />

3.3.2. umsatzsteuerljche. Beurteijui ng.-.QrgangeseHschaft<br />

Die Leistungen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben an den <strong>Abwasserzweckverband</strong><br />

„<strong>Obere</strong> Röder" sind umsatzsteuerlich unbeachtlich.

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