06.06.2014 Aufrufe

Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Stichtag und dem Tag des Ausscheidens auf den eingezogenen Geschäftsanteil als<br />

Gewinnanteil ausgeschüttet erhalten hat.<br />

(3) Kommt eine Einigung über die Vergütung binnen sechs Monaten nach dem Tag des<br />

Ausscheidens nicht zustande, so wird sie von einem Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter<br />

verbindlich festgesetzt, den der Präsident der für den <strong>Sitz</strong> der Gesellschaft<br />

zuständigen Industrie- und Handelskammer auf Antrag der Gesellschaft oder des betroffenen<br />

Gesellschafters bestimmt, falls eine Einigung über die Person des Schiedsgutachters<br />

ebenfalls nicht zustande kommt. Die Kosten dieses Verfahrens sind von<br />

der Gesellschaft und dem betroffenen Gesellschafter je zur Hälfte zu tragen.<br />

(4) Die Vergütung ist binnen drei Monaten ab Feststellung ihrer Höhe zu bezahlen. Die<br />

Vergütung ist ab dem Tag des Ausscheidens nach Abs. (2) mit 3 % p. a. über dem<br />

jeweiligen* Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Der<br />

Schuldner der Vergütung ist berechtigt, diese ganz oder teilweise früher zu bezahlen.<br />

Zur Sicherung der Vergütung ist er nicht verpflichtet.<br />

(5) Fällt der Tag des Ausscheidens nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres, nimmt der<br />

betroffene Gesellschafter am Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres<br />

nicht mehr teil. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den im Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

schwebenden Geschäften ergibt, nimmt er nur insoweit teil, als er sich<br />

schon im Buchwert des Geschäftsanteils niedergeschlagen hat.<br />

(6) Ändert sich der für die Vergütung maßgebende Jahresabschluss infolge einer steuerlichen<br />

Außenprüfung der Gesellschaft oder durch anderweitig veranlasste Änderung<br />

der Veranlagung, so ist die Vergütung der Änderung entsprechend anzupassen.<br />

(7) Der Anspruch auf die Vergütung ist weder abtretbar noch verpfandbar.<br />

§17<br />

Bekanntmachungen<br />

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.<br />

§18<br />

Gründungsaufwand<br />

Der Gründungsaufwand, insbesondere die Gebühren des Notars und des Registergerichts<br />

sowie die Entschädigung oder Vergütung für die Gründung oder Vorbereitung<br />

der Gesellschaft an Gesellschafter oder dritte Personen fallen der zu gründenden Gesellschaft<br />

bis zu einem Höchstbetrag von EUR 2.500,00 zur Last. Einen etwaigen<br />

Rest tragen die Gründungsgesellschafter im Verhältnis ihrer Kapitalanteile.<br />

§19<br />

Gerichtsstand, Salvatorische Klausel<br />

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Gesellschafts Verhältnis ist das für den<br />

<strong>Sitz</strong> der Gesellschaft zuständige Gericht.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!