06.06.2014 Aufrufe

Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§18<br />

Vergütung<br />

(1) In den Fällen der Einziehung bzw. Übertragung sowie in den Fällen einer Übernahmepflicht<br />

steht dem betroffenen Gesellschafter, dessen Geschäftsanteile eingezogen,<br />

übertragen oder übernommen werden, eine Vergütung zu. Schuldner der Vergütung<br />

ist im Falle der Einziehung die Gesellschaft, ansonsten der Erwerber des Geschäftsanteils.<br />

(2) Die Vergütung bemisst sich nach dem Wert des Geschäftsanteils, der sich für den<br />

Tag aus den Büchern der Gesellschaft ergibt (Buchwert), auf den die Einziehung<br />

bzw. Übertragung beschlossen oder die Übernahme verlangt wurde (Tag des Ausscheidens).<br />

Fällt der Tag des Ausscheidens nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres,<br />

so ist der Wert maßgebend, der sich für das Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres<br />

aus den Büchern der Gesellschaft ergibt. In diesem Fall ist die Vergütung um<br />

die Beträge zu vermindern, die der betroffene Gesellschafter zwischen dem Bilanzstichtag<br />

und dem Tag des Ausscheidens auf den eingezogenen Geschäftsanteil als<br />

Gewinnanteil ausgeschüttet erhalten hat.<br />

(3) Kommt eine Einigung über die Vergütung binnen sechs Monaten nach dem Tag des<br />

Ausscheidens nicht zustande, so wird sie von einem Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter<br />

verbindlich festgesetzt, den der Präsident der für den <strong>Sitz</strong> der Gesellschaft<br />

zuständigen Industrie- und Handelskammer auf Antrag der Gesellschaft oder des betroffenen<br />

Gesellschafters bestimmt, falls eine Einigung über die Person des Schiedsgutachters<br />

ebenfalls nicht zustande kommt. Die Kosten dieses Verfahrens sind von<br />

der Gesellschaft und dem betroffenen Gesellschafter je zur Hälfte zu tragen.<br />

(4) Die Vergütung ist binnen drei Monaten ab Feststellung ihrer Höhe zu bezahlen. Die<br />

Vergütung ist ab dem Tag des Ausscheidens nach Abs. (2) mit 3 % p. a. über dem<br />

jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Der<br />

Schuldner der Vergütung ist berechtigt, diese ganz oder teilweise früher zu bezahlen.<br />

Zur Sicherung der Vergütung ist er nicht verpflichtet.<br />

(5) Fällt der Tag des Ausscheidens nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres, nimmt der<br />

betroffene Gesellschafter am Gewinn oder Verlust des laufenden Geschäftsjahres<br />

nicht mehr teil. Am Gewinn oder Verlust, der sich aus den im Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

schwebenden Geschäften ergibt, nimmt er nur insoweit teil, als er sich<br />

schon im Buchwert des Geschäftsanteils niedergeschlagen hat.<br />

(6) Ändert sich der für die Vergütung maßgebende Jahresabschluss infolge einer steuerlichen<br />

Außenprüfung der Gesellschaft oder durch anderweitig veranlasste Änderung<br />

der Veranlagung, so ist die Vergütung der Änderung entsprechend anzupassen.<br />

(7) Der Anspruch auf die Vergütung ist weder abtretbar noch verpfandbar.<br />

§19<br />

Bekanntmachungen<br />

Für die Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung des Jahresabschlusses, des<br />

Vorschlages für die Ergebnisverwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!