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Abwasserzweckverband "Obere Röder", Sitz Radeberg

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Nein-Stimmen: 11<br />

Enthaltungen: 0<br />

Der Antrag der Stadt Großröhrsdorf ist somit abgelehnt.<br />

Im Rahmen der Verbandsversammlung wird die Stadt Großröhrsdorf zu den Beschlüssen<br />

das Widerspruchsrecht in Anspruch nehmen.<br />

TOP 2<br />

Bürgeranfragen<br />

Es werden keine Anfragen gestellt.<br />

TOP 3<br />

Beschluss Gesellschaftsvertrag AZV - BVR<br />

Herr Lemm erläutert, dass der derzeit bestehende Gesellschaftsvertrag, notarielle Beurkundung<br />

am 04.11.1998, den Anforderungen des § 96 Abs. 2 SächsGemO anzupassen ist.<br />

Diese wurden im vorliegenden Vertrag vorgenommen.<br />

Allen Verbandsräten wurde vorab der Entwurf des Gesellschaftsvertrages zugesandt mit<br />

der Bitte um Änderungen bzw. Ergänzungen.<br />

Die erfolgten Änderungen zum bereits ausgereichten Gesellschaftsvertrag sind auf Grund<br />

eingegangener Änderungsmitteilungen von Mitgliedskommunen vorgenommen worden,<br />

soweit sie erforderlich waren.<br />

Dem RP DD wird der geänderte Gesellschaftsvertrag nochmals zugesandt, wobei die rechtliche<br />

Prüfung schon erfolgte und dahingehend im Vertrag enthalten ist.<br />

Herr Gey, Verbandsrat Stadt Großröhrsdorf, erklärt, dass der vorliegende Entwurf zur Verbandsersammlung<br />

von dem Entwurf, welcher den Verbandsräten vorab zur Stellungnahme<br />

ausgereicht wurde, abweicht. Es wurden von Verbandskommunen Anmerkungen sowie<br />

Änderungen bzw. Ergänzungen an die Geschäftsstelle eingereicht, welche zu den Änderungen<br />

im vorliegenden Gesellschaftsvertrag führten.<br />

Nachfolgend wird erläutert, in welchen Paragrafen Änderungen bzw. Ergänzungen vorgenommen<br />

wurden.<br />

Es erfolgte eine konkrete Zuordnung der §§11 und 12, den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss<br />

sowie die Prüfung des Jahresabschlusses betreffend. Weiterhin wurden im<br />

vorliegenden Entwurf § 14 - Informationsrecht - sowie der § 16 - Unternehmensbeteiligungen<br />

- als separate Paragrafen gefasst. Der im bisherigen Entwurf bestehende § 17 -<br />

Informationsrecht - wurde konkreter im § 19 neu definiert.<br />

Die im bestehenden Gesellschaftsvertrag in den §§ 3 und 20 enthaltenen DM-Beträge sind<br />

im vorliegenden Vertrag so zu übernehmen. Eine Änderung (Glättung) in EURO würde<br />

eine Änderung des Stammkapitals bedeuten und wäre im Handelsregister zu ändern.<br />

Die Ergänzung der EURO-Beträge wurde in Klammern gesetzt und ist zweckentsprechend.<br />

Die Zuständigkeit der Prüfung des Entwurfes des Gesellschaftsvertrages durch das Regierungspräsidium<br />

Dresden bezog sich darauf, dass alle Anforderungen des § 96 Abs. 2<br />

SächsGemO enthalten sind und nicht die Zweckmäßigkeit der Aussagen zu prüfen waren.

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