Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und ...
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Ausschussdrucksache 16(11)538<br />
Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales<br />
Klargestellt werden sollte, dass Betriebsrenten nicht<br />
gezahlt werden müssen, solange der Arbeitnehmer noch<br />
Arbeitsentgelt bezieht. Zu solchen Fällen könnte es<br />
kommen, wenn ein Arbeitnehmer bis zum 67. Lebensjahr<br />
arbeitet <strong>und</strong> die Versorgungsordnung seines Unternehmens<br />
keine Anknüpfung des Betriebsrentenbezugs an das<br />
Ausscheiden aus dem Unternehmen oder entsprechende<br />
Ruhensregelungen vorsieht.<br />
Die steuerlichen Anpassungen im Bereich der betrieblichen<br />
Altersvorsorge sollen (vgl. Begründung, Allgemeiner<br />
Teil, IV.) Verwaltungsanweisungen vorbehalten<br />
bleiben. Hierbei müssen die heute geltenden Altersgrenzen<br />
<strong>und</strong> flexiblen Auszahlungsmöglichkeiten der betrieblichen<br />
Altersvorsorge erhalten bleiben, auch weil betriebliche<br />
Altersvorsorge bei der Gestaltung eines gleitenden<br />
Übergangs in die Rentenphase einen wichtigen Beitrag<br />
leisten kann. Anderenfalls wären Ausweichreaktionen (z.<br />
B. über Lebensarbeitszeitkonten) zu erwarten.<br />
10. RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz zeitnah auf<br />
Beamtenversorgung übertragen<br />
Die Ankündigung, dass das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz<br />
auf die Beamtenversorgung übertragen werden<br />
soll, ist zu begrüßen. Im Unterschied zum RV-<br />
Nachhaltigkeitsgesetz, das 2004 verabschiedet wurde <strong>und</strong><br />
bis heute nicht auf die Beamtenversorgung trotz entsprechender<br />
Zusagen übertragen worden ist, sollte diesmal<br />
jedoch eine zeitnahe Übertragung erfolgen<br />
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