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Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und ...

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Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales Ausschussdrucksache 16(11)538<br />

DEUTSCHER BUNDESTAG Ausschussdrucksache 16(11)564<br />

Ausschuss für<br />

Arbeit <strong>und</strong> Soziales 20. Februar 2007<br />

16. Wahlperiode<br />

Information für den Ausschuss<br />

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU <strong>und</strong> SPD<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische<br />

Entwicklung <strong>und</strong> zur Stärkung der Finanzierungsgr<strong>und</strong>lagen der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) - Drucksache 16/3794 -<br />

Arbeitgeberverband des privaten Bankgewerbes AGV<br />

Vertrauensschutz für Vorruhestand<br />

Wir begrüßen die vorgesehenen Übergangsregelungen<br />

für Altersteilzeit bei der geplanten Anhebung der Altersgrenzen<br />

auf das 67. Lebensjahr. Im Gesetzentwurf fehlen<br />

jedoch Vertrauensschutzregelungen für den vergleichbaren<br />

im Rentenrecht vorgesehenen Personenkreis der<br />

Vorruheständler.<br />

Wir bitten Sie, bei den Beratungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes<br />

die im Gesetzentwurf bestehenden<br />

Vertrauensschutzregelungen auch auf den ebenfalls<br />

schutzwürdigen Vorruhestand Anwendung finden<br />

zu lassen.<br />

Die bisher in § 236 SGB VI in der Fassung des RV -<br />

Altersgrenzenanpassungsgesetzes vorgesehenen Übergangsregelungen<br />

zur Anhebung des Rentenalters gefährden<br />

die Versicherungspflicht <strong>und</strong> den Rentenzugang<br />

<strong>von</strong> Arbeitnehmern, die sich in einem Vorruhestandsverhältnis<br />

befinden oder einen zukünftigen Vorruhestand<br />

bereits vereinbart haben.<br />

Bei den durch die beabsichtigte Neuregelung betroffenen<br />

Vorruheständlern handelt es sich um einen rechtlich<br />

klar abgrenzbaren Personenkreis, der bestehende gesetzliche<br />

Regelungen des Rentenrechts in Anspruch genommen<br />

hat <strong>und</strong> im Vertrauen auf eine Anwendbarkeit<br />

des zum Vertragsschluss geltenden Rentenrechts<br />

Dispositionen für wirtschaftliche <strong>und</strong> persönliche<br />

Zukunft getroffen hat.<br />

1. Problem des fehlenden Vertrauensschutzes<br />

Die Tarifverträge für das private Bankgewerbe <strong>und</strong> die<br />

öffentlichen Banken enthalten, wie auch andere Tarifverträge,<br />

Vorschriften zum Vorruhestand <strong>von</strong> Arbeitnehmern.<br />

Unter anderem sieht unser Tarifvertrag vor, dass<br />

Arbeitnehmer Ansprüche auf ein- bzw. zweijährige Vorruhestandsverhältnisse<br />

vor dem frühestmöglichen Renteneintritt<br />

haben. In der Praxis werden auch rentenrechtlich<br />

ebenfalls zulässige Vorruhestandsverhältnisse<br />

mit längeren Laufzeiten abgeschlossen.<br />

Beim Abschluss <strong>von</strong> Vorruhestandsverträgen, die im<br />

System der gesetzlichen Rentenversicherung in § 3 S. 1<br />

Nr. 4 SGB VI als die Versicherungspflicht begründender<br />

Sachverhalt vorgesehen sind, haben sowohl Arbeitnehmer<br />

wie auch Arbeitgeber darauf vertrauen können,<br />

dass die Zugangsregelungen in eine Altersrente sich bei<br />

bereits abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen<br />

nicht ändern würden.<br />

Durch die geplante Anhebung der Altersgrenze im<br />

SGB VI, die keine Übergangsregelungen für den Vorruhestand<br />

vorsehen, wird nun einerseits die Versicherungspflicht<br />

des Vorruhestandsgeldes nach § 5 Abs. 3 SGB V<br />

für die gesetzliche Krankenversicherung, nach § 20 Abs.<br />

2 SGB XI für die Pflegeversicherung <strong>und</strong> nach § 3 S. 1<br />

Nr. 4 SGB VI für die gesetzliche Rentenversicherung in<br />

Frage gestellt <strong>und</strong> andererseits ein möglicher Zugang<br />

<strong>von</strong> Vorruheständlern in die Altersrente für langjährig<br />

Versicherte vereitelt.<br />

Diese Probleme ergeben sich für Versicherte, die im<br />

Vertrauen auf die im bisherigen Rentenrecht schon seit<br />

1989 vorgesehene (sukzessive) Absenkung der Altersgrenze<br />

für langjährig Versicherte auf das 62. Lebensjahr<br />

(§ 36 SGB VI in der Fassung des Gesetzes v. 18.<br />

Dezember 1989, BGBI. I S. 2261, 1990 I S. 1337) nach<br />

§§ 36, 236 Abs. 3 i.V.m. Anlage 21 zum SGB VI Vorruhestandsverhältnisse<br />

auf das entsprechende Lebensalter<br />

für die Zukunft vereinbart oder bereits jetzt<br />

angetreten haben. Dies betrifft schon Vorruheständler ab<br />

dem Geburtsjahrgang 1948.<br />

Für diesen Personenkreis würde nach einer Anhebung<br />

der Altersgrenze auf das 63. Lebensjahr ein vereinbarter<br />

Vorruhestand nicht mehr unmittelbar in die Altersrente<br />

einmünden, sondern zu einem früheren Zeitpunkt enden.<br />

Dies führt im Ergebnis nicht nur dazu, dass diese Personen<br />

einen Zeitraum ohne Einkommen bis zum Eintritt in<br />

eine Altersrente überbrücken müssen, sondern auch dazu,<br />

dass ihre Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken-<br />

<strong>und</strong> Pflegeversicherung unmittelbar mit in-<br />

Kraft-treten der geplanten Gesetzesänderungen enden<br />

könnte, da die Versicherungspflicht <strong>von</strong> Vorruhe-<br />

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