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Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und ...

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Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales Ausschussdrucksache 16(11)538<br />

Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung oder<br />

Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit ausschöpfen (vgl.<br />

§§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 3 SGB II). Dazu gehört auch,<br />

dass der Hilfebedürftige ggf. vorrangige Leistungen – zu<br />

denen auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

zählen – in Anspruch nimmt. Stellen Hilfebedürftige<br />

trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf<br />

Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Träger<br />

der Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende den Antrag<br />

stellen sowie Rechtsbehelfe <strong>und</strong> Rechtsmittel einlegen<br />

(§ 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II).<br />

In einem Übergangszeitraum wird der Anwendungsbereich<br />

des § 5 Abs. 3 SGB II durch § 65 Abs. 4 SGB II<br />

eingeschränkt. Nach § 65 Abs. 4 SGB II besteht für<br />

Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ein<br />

Anspruch nach dem SGB II auch dann, wenn sie nicht<br />

arbeitsbereit sind <strong>und</strong> nicht alle Möglichkeiten nutzen<br />

<strong>und</strong> nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme<br />

einer Arbeit zu beenden. Vom 01.01.2008 an gilt<br />

dies nur noch, wenn der Anspruch vor dem 01.01.2008<br />

entstanden ist <strong>und</strong> der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor<br />

diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß §<br />

65 Abs. 4 Satz 3 SGB II gilt § 428 SGB III entsprechend.<br />

Nach § 428 Abs. 2 SGB III kann die Agentur für Arbeit<br />

nicht zur Beantragung <strong>von</strong> Altersrenten auffordern, die<br />

vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter<br />

– also nur mit Abschlag – in Anspruch genommen werden<br />

können. Diese Regelung gilt gemäß § 65 Abs. 4 Satz<br />

3 SGB II im Anwendungsbereich des SGB II entsprechend.<br />

Hier<strong>von</strong> geht auch die B<strong>und</strong>esagentur für Arbeit<br />

in ihren Durchführungshinweisen zu § 5 SGB II aus.<br />

Dort heißt es:<br />

„Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, können<br />

gemäß § 65 Abs. 4 SGB II Leistungen unter entsprechender<br />

Anwendung des § 428 SGB III erhalten. In diesen<br />

Fällen ist der Hilfebedürftige nur dann aufzufordern,<br />

einen Rentenantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen<br />

für eine ungeminderte Rente vorliegen. Diese Regelung<br />

ist auf Ansprüche, die vor dem 01.01.2008 entstehen,<br />

befristet. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung sind<br />

auch Leistungsbezieher, die das 58. Lebensjahr vollendet<br />

haben bzw. während des Bezugs <strong>von</strong> Arbeitslosengeld II<br />

vollenden <strong>und</strong> <strong>von</strong> der Möglichkeit des Leistungsbezuges<br />

unter erleichterten Bedingungen keinen Gebrauch machen,<br />

nicht auf die Beantragung einer geminderten Altersrente<br />

zu verweisen.“<br />

Trotz dieser u. E. eindeutigen Rechtslage versuchen<br />

einige Träger der Gr<strong>und</strong>sicherung für Arbeitsuchende,<br />

die nicht an die Durchführungshinweise der B<strong>und</strong>esagentur<br />

für Arbeit geb<strong>und</strong>en sind, Versicherte bereits vor dem<br />

01.01.2008 in eine abschlagsbehaftete Altersrente zu<br />

drängen.<br />

Die vorgeschlagene Ergänzung des § 5 Abs. 3 Satz 1<br />

SGB II dient der Klarstellung <strong>und</strong> der Sicherstellung<br />

einer einheitlichen Rechtsanwendung.<br />

VORSCHRIFT TITEL<br />

Art. 3 Nr. 1 – 3, 5<br />

§§ 28, 57,117 <strong>und</strong><br />

346 SGB III-E<br />

Änderung des Dritten<br />

Buches<br />

Sozialgesetzbuch<br />

Vorschlag:<br />

Es sollte jeweils anstelle des Wortes „Lebensjahr“ auf<br />

die Formulierung „Erreichen der Regelaltersgrenze<br />

nach dem Sechsten Buch“ abgestellt werden. Diese Formulierung<br />

stände in Einklang mit den sonstigen Vorschriften<br />

des Gesetzentwurfs.<br />

Formulierungsvorschläge im Einzelnen:<br />

Art. 3 Nr. 1<br />

In § 28 Abs. 1 SGB III wird die Nummer 1 wie folgt<br />

gefasst:<br />

„1. die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch<br />

erreicht haben, mit Ablauf des Monats, in dem sie das<br />

maßgebliche Lebensalter vollenden,“.<br />

Art. 3 Nr. 2<br />

In § 57 Abs. 5 SGB III werden die Wörter „das 65. Lebensjahr<br />

vollenden“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze<br />

nach dem Sechsten Buch erreichen“ ersetzt.<br />

Art. 3 Nr. 3<br />

In § 117 Abs. 2 SGB III werden die Wörter „das 65.<br />

Lebensjahr vollendet“ durch die Wörter „die Regelaltersgrenze<br />

nach dem Sechsten Buch erreicht.“ ersetzt.<br />

Art. 3 Nr. 5<br />

In § 346 Abs. 3 Satz 1 SGB III werden die Wörter<br />

„Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter<br />

„Erreichens der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten<br />

Buch“ ersetzt.<br />

Begründung:<br />

In den in Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 <strong>und</strong> 5 genannten Vorschriften<br />

wird jeweils der Begriff „Lebensjahr“ im Zusammenhang<br />

mit dem Verweis zur angehobenen Regelaltersgrenze<br />

verwendet. Die Anhebung der Altersgrenzen<br />

erfolgt jedoch stufenweise, so dass der Begriff „Lebensjahr“<br />

insbesondere im Hinblick auf die Aussagen in den<br />

geänderten Vorschriften des SGB III irreführend sein<br />

könnte.<br />

VORSCHRIFT TITEL<br />

Art. 4 Nr. 1<br />

Einkommen beim<br />

Zusammentreffen<br />

§ 18a SGB IV-E<br />

mit Renten wegen<br />

Todes<br />

Vorschlag:<br />

In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird folgender Satz<br />

angefügt:<br />

„Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes<br />

in der ab dem 1. Januar 2005<br />

geltenden Fassung sind ungeachtet einer nur teilweisen<br />

Steuerpflicht jeweils die vollen Unterschiedsbeträge<br />

zwischen den Versicherungsleistungen <strong>und</strong> den<br />

auf sie entrichteten Beiträgen.“<br />

Begründung:<br />

§ 18a Abs. 4 SGB IV benennt die Vermögenseinkommensarten,<br />

die als Einkommen zu berücksichtigen sind.<br />

Unter § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IV werden bisher<br />

die nachfolgend genannten Vermögenseinkommensarten<br />

aufgeführt:<br />

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