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Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und ...

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Ausschussdrucksache 16(11)538<br />

Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales<br />

Begründung:<br />

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beträgt die Grenze für<br />

geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen monatlich<br />

400 Euro. Dagegen dürfen Rentner, die eine Vollrente<br />

wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen, monatlich<br />

nur bis zu einem Siebtel der Bezugsgröße hinzuverdienen.<br />

Dies sind seit dem 1. Januar 2006 monatlich<br />

350 Euro.<br />

Bis zum 31. März 2003 war die Hinzuverdienstgrenze für<br />

eine „Vollrente“ mit der Grenze für eine geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung identisch. Zum 1. April 2003<br />

wurde die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

auf 400 Euro monatlich erhöht. Das Auseinanderfallen<br />

<strong>von</strong> der Grenze für geringfügige versicherungsfreie<br />

Beschäftigungen <strong>und</strong> der Hinzuverdienstgrenze <strong>von</strong><br />

einem Siebtel der Bezugsgröße bei Renten wegen verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit führt bei Arbeitgebern <strong>und</strong><br />

Rentnern häufig zu Missverständnissen. In einer nicht<br />

unerheblichen Zahl <strong>von</strong> Fällen sind geringfügig beschäftigte<br />

Rentner der Meinung, sie könnten neben der Vollrente<br />

bis zu 400 Euro monatlich hinzuverdienen, ohne<br />

dass dies Auswirkungen auf die Rentenhöhe hat. Oft<br />

kann erst nach Abgabe der Jahresmeldung des Arbeitgebers<br />

festgestellt werden, dass der Rentner in allen oder in<br />

mehreren Monaten des vergangenen Jahres über 350<br />

Euro monatlich verdient hat. In diesen Fällen entsteht<br />

eine Überzahlung in Höhe eines Drittels. Die Rückforderung<br />

der Überzahlung ist langwierig <strong>und</strong> aufwändig. In<br />

sozialgerichtlichen Verfahren, besteht die Gefahr, dass<br />

die Rechtsprechung die Kürzung um ein Drittel der Rente<br />

bei nur geringer Überschreitung der Grenze nicht akzeptiert<br />

<strong>und</strong> entscheiden, dass allenfalls der die Hinzuverdienstgrenze<br />

überschreitende Betrag vom Rentner zurückgefordert<br />

werden darf.<br />

Daneben könnte auf die Information der Rentner über die<br />

auseinander fallenden Grenzen, die derzeit in einem<br />

gesonderten Schreiben erfolgt, verzichtet werden. Dies<br />

bedeutet eine nicht unerhebliche Einsparung <strong>von</strong> Kosten.<br />

Es wird daher vorgeschlagen, die allgemeine Hinzuverdienstgrenze<br />

bei Bezug einer Vollrente wegen verminderter<br />

Erwerbsfähigkeit an die Geringfügigkeitsgrenze<br />

nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV anzugleichen. Dadurch<br />

entstehen bei den Rentnern weniger Irritationen <strong>und</strong> die<br />

Rentenversicherungsträger werden <strong>von</strong> vielen aufwändigen<br />

Rückforderungsverfahren befreit.<br />

VORSCHRIFT TITEL<br />

Art. 1 Nr. 81 Hinzuverdienst bei<br />

Renten wegen<br />

§ 313 Abs. 3 Nr. 1<br />

verminderter Erwerbsfähigkeit<br />

SGB VI-E<br />

Vorschlag:<br />

Ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße sollte durch die<br />

Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV<br />

(400 Euro monatlich) ersetzt werden.<br />

Begründung:<br />

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beträgt die Grenze für<br />

geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen monatlich<br />

400 Euro. Dagegen dürfen Rentner, die eine Rente<br />

wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe beziehen,<br />

monatlich nur bis zu einem Siebtel der Bezugsgröße<br />

hinzuverdienen. Dies sind seit dem 1. Januar 2006 monatlich<br />

350 Euro.<br />

Bis zum 31. März 2003 war die Hinzuverdienstgrenze für<br />

eine „Vollrente“ mit der Grenze für eine geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung identisch. Zum 1. April 2003<br />

wurde die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

auf 400 Euro monatlich erhöht. Das Auseinanderfallen<br />

<strong>von</strong> der Grenze für geringfügige versicherungsfreie<br />

Beschäftigungen <strong>und</strong> der Hinzuverdienstgrenze <strong>von</strong><br />

einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bei einer<br />

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe führt bei<br />

Arbeitgebern <strong>und</strong> Rentnern häufig zu Missverständnissen.<br />

In einer nicht unerheblichen Zahl <strong>von</strong> Fällen sind<br />

geringfügig beschäftigte Rentner der Meinung, sie könnten<br />

neben der Vollrente bis zu 400 Euro monatlich hinzuverdienen,<br />

ohne dass dies Auswirkungen auf die Rentenhöhe<br />

hat. Oft kann erst nach Abgabe der Jahresmeldung<br />

des Arbeitgebers festgestellt werden, dass der<br />

Rentner in allen oder in mehreren Monaten des vergangenen<br />

Jahres über 350 Euro monatlich verdient hat. In<br />

diesen Fällen entsteht eine Überzahlung in Höhe eines<br />

Drittels der Rente. Die Rückforderung der Überzahlung<br />

ist langwierig <strong>und</strong> aufwändig. In sozialgerichtlichen<br />

Verfahren besteht die Gefahr, dass die Rechtsprechung<br />

die Kürzung um ein Drittel der Rente bei nur geringer<br />

Überschreitung der Grenze nicht akzeptiert <strong>und</strong> entscheidet,<br />

dass allenfalls der die Hinzuverdienstgrenze überschreitende<br />

Betrag vom Rentner zurückgefordert werden<br />

darf.<br />

Daneben könnte auf die Information der Rentner über die<br />

auseinander fallenden Grenzen, die derzeit in einem<br />

gesonderten Schreiben erfolgt, verzichtet werden. Dies<br />

bedeutet eine nicht unerhebliche Einsparung <strong>von</strong> Kosten.<br />

Es wird daher vorgeschlagen, die allgemeine Hinzuverdienstgrenze<br />

bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit<br />

in voller Höhe an die Geringfügigkeitsgrenze<br />

nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV anzugleichen. Dadurch<br />

entstehen bei den Rentnern weniger Irritationen <strong>und</strong> die<br />

Rentenversicherungsträger werden <strong>von</strong> vielen aufwändigen<br />

Rückforderungsverfahren befreit.<br />

VORSCHRIFT<br />

Art. 2<br />

§ 5 Abs. 3 SGB II<br />

TITEL<br />

Änderung des Zweiten<br />

Buches Sozialgesetzbuch<br />

Verhältnis zu anderen<br />

Leistungen<br />

Vorschlag:<br />

In § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II sollte der Punkt durch ein<br />

Semikolon ersetzt werden <strong>und</strong> folgender Halbsatz angefügt<br />

werden: „dies gilt nicht für Altersrenten, die vor dem<br />

für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch<br />

genommen werden können, wenn der Anspruch<br />

auf Leistungen nach diesem Buch vor dem 01.01.2008<br />

entstanden ist <strong>und</strong> der Hilfebedürftige vor diesem Tag<br />

das 58. Lebensjahr vollendet hat.“<br />

Begründung:<br />

Die Leistungen nach dem SGB II sind gegenüber anderen<br />

Leistungen nachrangig. Dementsprechend muss der<br />

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