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Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und ...

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Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales Ausschussdrucksache 16(11)538<br />

steme wirkungsgleich auf das Beamtenrecht übertragen<br />

werden soll.<br />

Auch in der Beamtenversorgung ist mit einer Verlängerung<br />

der durchschnittlichen Lebenserwartung <strong>und</strong> damit<br />

mit einer längeren Bezugsdauer der Versorgung zu rechnen.<br />

Der dbb erkennt eine gr<strong>und</strong>sätzliche Parallelität in<br />

der Entwicklung der unterschiedlichen Alterssicherungssysteme<br />

an.<br />

Es ist daher konsequent, über eine Anhebung der Altersgrenzen<br />

auch im Beamtenrecht nachzudenken. Im Entwurf<br />

eines neuen B<strong>und</strong>esbeamtengesetzes wie in den<br />

politischen verlautbarten Reformüberlegungen einiger<br />

der nach der Föderalismusreform in dieser Frage zuständig<br />

gewordener Länder sind entsprechende Korrekturen<br />

des Beamtenrechtsrahmengesetz bereits vorgesehen.<br />

Allerdings gilt dies nur, soweit die angedachte Übertragung<br />

tatsächlich unter Berücksichtigung der systembedingten<br />

Unterschiede stattfindet <strong>und</strong> bereits in der Beamtenversorgung<br />

durchgeführte Reformmaßnahmen zur<br />

Anpassung der Alterssicherung der Beamten berücksichtigt<br />

werden. Nur die Berücksichtigung der bereits zur<br />

Sicherung der Beamtenversorgung erbrachten Vorleistungen<br />

der Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten kann aus Sicht des<br />

dbb sicherstellen, dass es bei der Übertragung der Reformmaßnahmen<br />

aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

auf die Beamtenversorgung nicht wieder zu einer<br />

Überkompensierung kommen wird. Diesbezüglich wird<br />

auf die Ausführungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts in<br />

seinem Urteil vom 27. September 2005 (2 BvR 1387/02)<br />

zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 Bezug genommen.<br />

Zu einer wirkungsgleichen Übertragung gehören aber<br />

zum Beispiel auch Anreize zur freiwilligen Verlängerung<br />

der Arbeitsphase über die gesetzliche Altersgrenze hinaus,<br />

wie sie das Rentenversicherungsrecht mit entsprechenden<br />

Rentenzuschlägen seit langem kennt.<br />

Zusammenfassung:<br />

Angesichts des ungebrochenen positiven Trends der<br />

Verlängerung der durchschnittlichen Lebenserwartung<br />

<strong>und</strong> damit längeren Rentenlaufzeiten widerspricht der<br />

dbb einer Anhebung der Regelaltersgrenzen nicht gr<strong>und</strong>sätzlich.<br />

Für problematisch hält der dbb jedoch die arbeitsmarktpolitischen<br />

Auswirkungen der vorgesehenen Regelungen.<br />

Angesichts der seit Jahren sinkenden Beschäftigungsquote<br />

älterer Menschen ist bei vielen eher eine Verlängerung<br />

der Altersarbeitslosigkeit als eine fortdauernde Berufstätigkeit<br />

zu befürchten. Auf Gr<strong>und</strong> der nach wie vor bestehenden<br />

Massenarbeitslosigkeit führt ein längeres<br />

Verbleiben älterer Beschäftigter im Arbeitsleben notwendigerweise<br />

zu Problemen beim Eintritt Jüngerer in<br />

das Erwerbsleben. Zudem ist auch in Zukunft keineswegs<br />

sicher, dass sich die Situation am Arbeitsmarkt so gr<strong>und</strong>legend<br />

ändert, dass ausreichend Arbeitsplätze für länger<br />

arbeitende ältere wie auch für jüngere Arbeitnehmer zu<br />

Verfügung stehen. Negative Folgen auf dem Beschäftigungsmarkt<br />

jedoch haben wiederum negative Rückwirkungen<br />

auf die sozialen Sicherungssysteme, so auch die<br />

gesetzliche Rentenversicherung.<br />

Ein bloßes Anheben der Altersgrenze ohne flankierende<br />

Änderungen in der betrieblichen Wirklichkeit laufen auf<br />

ein bloßes Rentenkürzungsprogramm hinaus. Hier ist ein<br />

Umdenken der Unternehmen gefragt, die sich verstärkt<br />

den Themen lebenslanges Lernen, betriebliche Ges<strong>und</strong>heitspolitik,<br />

altersgerechte Arbeitsplätze sowie Beschäftigungsbedingungen<br />

widmen müssen. Gleichzeitig sollten<br />

Möglichkeiten für einen flexiblen <strong>und</strong> gleitenden<br />

Übergang aus dem Arbeitsleben in die Ruhestandsphase<br />

gef<strong>und</strong>en werden.<br />

Darüber hinaus sollten nach Auffassung des dbb Sonderregelungen<br />

für besonders belastete Berufsgruppen gef<strong>und</strong>en<br />

werden. Die vorgesehene Möglichkeit des abschlagsfreien<br />

Rentenzugangs mit 65 Jahren für besonders langjährig<br />

Versicherte nach mindestens 45 Versicherungsjahren<br />

vermag die besondere Belastungssituation bestimmter<br />

Beschäftigtengruppen nicht abzumildern. Problematisch<br />

ist an dieser Regelung zudem, dass Frauen nur in<br />

Ausnahmefällen entsprechende Versicherungszeiten<br />

erreichen. Insoweit wirkt die Vorschrift mittelbar diskriminierend.<br />

Stattdessen sollte für Menschen mit besonderen beruflichen<br />

<strong>und</strong> daraus folgenden ges<strong>und</strong>heitlichen Belastungen<br />

eine Lösung über verbesserte Bedingungen für den Zugang<br />

<strong>und</strong> Bezug <strong>von</strong> Erwerbsminderungsrenten erreicht<br />

werden.<br />

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