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Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und ...

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Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales Ausschussdrucksache 16(11)538<br />

Als weitere Maßnahmen sind unter anderem Rechtsänderungen<br />

hinsichtlich der Frist - <strong>und</strong> Verfahrensvorschriften<br />

zum Rentensplitting in der gesetzlichen Rentenversicherung,<br />

eine Neuregelung der Rücknahmepflicht bestandskräftiger<br />

Verwaltungsakte <strong>und</strong> - in Umsetzung<br />

eines entsprechenden Beschlusses des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts<br />

vom 13. Juni 2006 - die Einführung einer<br />

Übergangsregelung in das Fremdrentengesetz vorgesehen.<br />

2. Bereits im Jahr 2003 hatten sowohl die Kommission<br />

für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen<br />

Sicherungssysteme (die sog. Rürup – Kommission)<br />

als auch die Kommission „Soziale Sicherheit“<br />

(die sog. Herzog – Kommission) eine stufenweise<br />

Anhebung der Regelaltersgrenze <strong>von</strong> 65 auf 67 Jahre<br />

empfohlen, die - aus damaliger Sicht – ab dem Jahr<br />

2011 beginnen sollte. Vor dem Hintergr<strong>und</strong> sinkender<br />

Geburtenzahlen <strong>und</strong> einer stetig ansteigenden<br />

durchschnittlichen Lebenserwartung stellt die im vorliegenden<br />

Entwurf eines RV - Altersgrenzenanpassungsgesetzes<br />

<strong>von</strong> 2012 an vorgesehene Anhebung<br />

der Regelaltersgrenze gr<strong>und</strong>sätzlich eine geeignete<br />

Maßnahme zur weiteren Sicherung der Finanzierungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

dar.<br />

3. In diesem Zusammenhang wird jedoch die Einführung<br />

einer neuen Altersrente für besonders langjährig<br />

Versicherte, die (weiterhin) den abschlagsfreien Bezug<br />

der Altersrente mit 65 Jahren ermöglichen soll,<br />

unter systematischen, rechtlichen <strong>und</strong> Verteilungsaspekten<br />

kritisch bewertet <strong>und</strong> abgelehnt. Diese neue<br />

Altersrente führt zu einer Umverteilung zu Lasten<br />

<strong>von</strong> Frauen, Arbeitslosen, Erwerbsgeminderten sowie<br />

Versicherten mit lückenhaften Versicherungsverläufen.<br />

Begünstigt werden dagegen regelmäßig - zumeist<br />

männliche - Versicherte, die eine weitgehend ununterbrochene<br />

Versicherungsbiografie aufweisen, im<br />

Verlaufe ihres Lebens nicht oder nur kurz <strong>von</strong> Arbeitslosigkeit<br />

betroffen waren <strong>und</strong> keine Tätigkeit<br />

ausgeübt haben, die zu einer vorzeitigen Erwerbsminderung<br />

führte.<br />

4. Im Zuge der geplanten gesetzgeberischen Maßnahmen<br />

sollte zugleich die derzeit geltende Hinzuverdienstgrenze<br />

für eine vorgezogene Vollrente wegen<br />

Alters <strong>und</strong> für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />

bzw. wegen Erwerbsunfähigkeit <strong>von</strong> zurzeit<br />

monatlich 350 Euro an die Grenze für geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigungen <strong>von</strong> monatlich 400 Euro<br />

angeglichen werden. Dadurch können Irritationen bei<br />

den betroffenen Rentnern vermieden <strong>und</strong> Verwaltungsabläufe<br />

wesentlich vereinfacht werden.<br />

II. Finanzielle Auswirkungen<br />

Den Angaben im Gesetzentwurf zu den finanziellen<br />

Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

liegen die Rahmendaten aus dem Herbst 2006 zu Gr<strong>und</strong>e.<br />

In den Modellrechnungen sind dabei die Rückwirkungen<br />

der Maßnahmen über den Beitragssatz <strong>und</strong> den Nachhaltigkeitsfaktor<br />

auf die Rentenanpassung berücksichtigt.<br />

Legt man die aktuellen Eckdaten aus der Finanzschätzung<br />

im Februar 2007 zu Gr<strong>und</strong>e, ergeben sich aus Sicht<br />

der Deutschen Rentenversicherung B<strong>und</strong> im Vergleich zu<br />

den bisherigen Berechnungen nur leichte Veränderungen.<br />

Infolge der günstigeren Rahmendaten kann <strong>von</strong> geringeren<br />

Ausgleichsbedarfen bezüglich der modifizierten<br />

Schutzklausel im Rahmen der Rentenanpassung ausgegangen<br />

werden. Bereits auf Gr<strong>und</strong>lage des geltenden<br />

Rechts stellt sich die finanzielle Entwicklung günstiger<br />

dar, weil in einem geringeren Umfang unterbliebene<br />

Negativ - Anpassungen aufgebaut werden. Der Regelmechanismus<br />

der neuen Rentenanpassungsformel des RV -<br />

Nachhaltigkeitsgesetzes kommt somit in stärkerem Maße<br />

zum Tragen.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> errechnet sich für das Jahr 2015<br />

nunmehr eine durch die geplanten Maßnahmen mögliche<br />

Verminderung des Beitragssatzes <strong>von</strong> 0,4 Prozentpunkten.<br />

Die Anhebung der Altersgrenzen hat zu diesem<br />

Zeitpunkt noch keine größere Finanzwirkung auf den<br />

Beitragssatz (0,1 Prozentpunkte), da diese Maßnahme<br />

sich gr<strong>und</strong>sätzlich erst vom Jahr 2012 an auswirken<br />

kann. Die restlichen 0,3 Prozentpunkte können auf den<br />

Abbau <strong>von</strong> Ausgleichsbedarf aufgr<strong>und</strong> der modifizierten<br />

Schutzklausel zurückgeführt werden.<br />

Die Abschätzung der Finanzwirkungen auf längere Sicht<br />

bleibt dagegen nahezu unverändert. Die finanzielle Wirkung<br />

der Maßnahmen ist für die Jahre 2020 <strong>und</strong> 2030 um<br />

0,1 Prozentpunkte geringer als nach dem Gesetzentwurf<br />

angenommen wird. Für das Jahr 2030 ergibt sich im<br />

Vergleich zum geltenden Recht somit eine Beitragssatzreduzierung<br />

<strong>von</strong> 0,9 Prozentpunkten. Die Maßnahmen,<br />

die mit der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre<br />

im Zusammenhang stehen, vermindern da<strong>von</strong> den Beitragssatz<br />

um 0,5 Prozentpunkte im Vergleich zum geltenden<br />

Recht.<br />

Die Einführung einer neuen Altersrente für besonders<br />

langjährig Versicherte vermindert das Einsparpotenzial<br />

der geplanten Reformmaßnahmen in erheblichem Maße<br />

(Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung B<strong>und</strong><br />

zufolge um ca. 2,1 Mrd. Euro im Jahr 2030; nach Rückkopplungseffekten<br />

der Rentenanpassungsformel entspricht<br />

dies einer Beitragssatzwirkung <strong>von</strong> 0,1 bis 0,2<br />

Prozentpunkten).<br />

Mit der vorgeschlagenen Angleichung der derzeit geltenden<br />

Hinzuverdienstgrenze für eine vorgezogene Vollrente<br />

wegen Alters <strong>und</strong> für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung<br />

bzw. wegen Erwerbsunfähigkeit an die<br />

Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind<br />

keine zusätzlichen Kosten verb<strong>und</strong>en.<br />

III. Anmerkungen zu einzelnen Maßnahmen<br />

1. Anhebung der Altersgrenzen<br />

Die 11. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung<br />

(BV) der Statistischen Ämter <strong>von</strong> B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Ländern<br />

geht da<strong>von</strong> aus, dass die durchschnittliche fernere<br />

Lebenserwartung 60 – jähriger Männer <strong>von</strong> derzeit<br />

rd. 20,0 Jahren bis zum Jahr 2050 auf etwa 25,3 Jahre<br />

ansteigen wird. Für 60 - jährige Frauen, für die derzeit<br />

eine fernere Lebenserwartung <strong>von</strong> etwas über<br />

24,1 Jahren gilt, wird für das Jahr 2050 ein Wert <strong>von</strong><br />

etwas über 29,1 Jahren unterstellt. Bei unverändertem<br />

Renteneintrittsalter würde dieser deutliche Anstieg zu<br />

einer entsprechend längeren Rentenlaufzeit <strong>und</strong> den<br />

damit verb<strong>und</strong>enen Konsequenzen für die Finanzierung<br />

der Renten führen.<br />

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