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Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und ...

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Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales Ausschussdrucksache 16(11)538<br />

VORSCHRIFT<br />

Art. 1 Nr. 31<br />

§ 101 Abs. 5 Satz 2<br />

SGB VI-E<br />

TITEL<br />

Beginn <strong>und</strong> Änderung<br />

in Sonderfällen<br />

Vorschlag:<br />

Die Worte „Rentenbescheid der Waise“ sollten durch das<br />

Wort „Waisenrentenbescheid“ ersetzt werden.<br />

Begründung:<br />

Die Bezeichnung „Rentenbescheid der Waise“ kann zu<br />

Irritationen führen <strong>und</strong> sollte daher vermieden werden.<br />

Im allgemeinen Sprachgebrauch, insbesondere in der<br />

Rechtsprechung, bezieht sich die Begrifflichkeit „Bescheid<br />

der …“ regelmäßig nicht auf den Bescheidempfänger,<br />

sondern auf die erlassende Behörde (z. B. „Bescheid<br />

der Deutschen Rentenversicherung B<strong>und</strong> vom<br />

…“).<br />

Da der Begriff „Waisenrente“ der bisherigen Terminologie<br />

des Gesetzes entspricht (§ 48 SGB VI), sollte der<br />

Begriff „Waisenrentenbescheid“ verwendet werden.<br />

VORSCHRIFT TITEL<br />

§§ 113 ff. SGB VI Gleichbehandlung <strong>von</strong><br />

Hinterbliebenen eines<br />

Deutschen bei der<br />

Rentenzahlung in das<br />

Ausland<br />

Vorschlag:<br />

1. § 113 Abs. 3 SGB VI sollte um den folgenden Satz 2<br />

ergänzt werden:<br />

„Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn<br />

der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit<br />

eines Staates hatte, in dem die VO (EWG)<br />

Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“<br />

2. § 114 SGB VI sollte um den folgenden Absatz 3<br />

ergänzt werden:<br />

„(3) Absatz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten<br />

<strong>und</strong> Absatz 2 gilt auch bei Waisenrenten, wenn der<br />

verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines<br />

Staates hatte, in dem die VO (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden<br />

ist.“<br />

3. § 272 Abs. 1 sollte um den folgenden Satz 2 ergänzt<br />

werden:<br />

„Satz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn<br />

der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit<br />

eines Staates hatte, in dem die VO (EWG)<br />

Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“<br />

4. § 317 Abs. 2a SGB VI sollte um den folgenden<br />

Satz 3 ergänzt werden:<br />

„Satz 2 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn<br />

der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit<br />

eines Staates hatte, in dem die VO (EWG)<br />

Nr. 1408/71 anzuwenden ist.“<br />

5. Die Änderungen sollten rückwirkend zum 05.05.2005<br />

in Kraft treten.<br />

Begründung:<br />

Zu Zi ffer 1:<br />

Die Auslandsrentenbestimmungen sollten dahingehend<br />

geändert werden, dass auch für Hinterbliebene eines<br />

deutschen Staatsangehörigen, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit<br />

eines Staates haben, in dem die VO<br />

(EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist (Drittstaatsangehörige),<br />

<strong>und</strong> bisher nur eine gekürzte Auslandsrente erhalten,<br />

§ 113 Abs. 3 SGB VI nicht mehr anzuwenden ist.<br />

Durch die vorgeschlagene Änderung soll gewährleistet<br />

werden, dass drittstaatsangehörige Hinterbliebene <strong>von</strong><br />

Deutschen mit einer rein inländischen Versicherungsbiographie<br />

nicht gegenüber Hinterbliebenen <strong>von</strong> Staatsangehörigen<br />

anderer Staaten, für die das Gemeinschaftsrecht<br />

gilt, bei der Berechnung ihrer Rente benachteiligt<br />

werden.<br />

Die Gleichbehandlungsbestimmungen des deutschen<br />

Auslandsrentenrechts, §§ 113 ff. SGB VI, beziehen sich<br />

nur auf die Staatsangehörigen eines Staates, in dem die<br />

EWGV 1408/71 anzuwenden ist (EWGV-Anwenderstaaten)<br />

<strong>und</strong> erfassen nicht deren drittstaatsangehörige<br />

Hinterbliebenen hinsichtlich abgeleiteter Ansprüche. Für<br />

diese Personen kommt daher nur eine Hinterbliebenenrente<br />

im Umfang <strong>von</strong> 70 % in Betracht (§ 113 Abs. 3<br />

SGB VI), es sei denn, insoweit günstigere Gleichbehandlungsbestimmungen<br />

des über- <strong>und</strong> zwischenstaatlichen<br />

Rechts finden Anwendung. Die sich aus den §§ 113 ff.<br />

SGB VI ergebenden Einschränkungen betreffen deshalb<br />

de facto nur noch die Hinterbliebenen eines Deutschen,<br />

wenn weder beim Hinterbliebenen noch beim verstorbenen<br />

Versicherten ein Gemeinschaftsbezug vorliegt, sowie<br />

ausländische Berechtigte, die weder vom Gemeinschaftsrecht<br />

noch <strong>von</strong> einem Sozialversicherungsabkommen<br />

erfasst werden.<br />

Sowohl die Änderung der deutschen Auslandsrentenbestimmungen<br />

durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz als<br />

auch die Änderung des Art. 3 Abs. 1 EWGV 1408/71<br />

durch die EWGV 647/2005 gehen darauf zurück, dass<br />

die Gleichbehandlung auch im Drittstaat gelten soll.<br />

Während das deutsche Recht aber weiterhin nur die<br />

Staatsangehörigen der EWGV-Anwenderstaaten selbst<br />

begünstigt, geht das Gemeinschaftsrecht weiter <strong>und</strong><br />

begünstigt auch die drittstaatsangehörigen Hinterbliebenen,<br />

die selbst nicht Staatsangehörige eines EWGV-<br />

Anwenderstaates sind.<br />

Die mangelnde Übereinstimmung <strong>von</strong> deutschem Recht<br />

<strong>und</strong> Gemeinschaftsrecht führt dazu, dass den Hinterbliebenen<br />

<strong>von</strong> Deutschen u. U. weniger weitgehende Rechte<br />

zustehen als den Hinterbliebenen <strong>von</strong> Ausländern, für die<br />

das Gemeinschaftsrecht gilt. Es liegt insoweit ein typischer<br />

Fall der so genannten „Inländerdiskriminierung“<br />

vor: Bei Zahlung einer deutschen Hinterbliebenenrente in<br />

einen Drittstaat (außerhalb der EWGV-Anwenderstaaten)<br />

werden Hinterbliebene (mit der Staatsangehörigkeit eines<br />

Drittstaats) eines Deutschen mit einer rein inländischen<br />

(deutschen) Versicherungsbiographie schlechter gestellt<br />

als Hinterbliebene <strong>von</strong> Staatsangehörigen anderer<br />

EWGV-Anwenderstaaten.<br />

Beispiel:<br />

Verstorbener Versicherter<br />

Staatsangehörigkeit: a) deutsch b) französisch<br />

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