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Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und ...

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Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales Ausschussdrucksache 16(11)538<br />

8. Unterbliebene Rentendämpfungen umgehend <strong>und</strong><br />

vollständig nachholen<br />

Der vorgesehene Ergänzung der Schutzklausel in der<br />

Rentenformel um einen Anpassungsfaktor (§ 68a Abs. 3<br />

SGB VI-E) ist eine gr<strong>und</strong>sätzlich geeignete Maßnahme,<br />

um die langfristig notwendige Rentenniveausenkung zu<br />

gewährleisten.<br />

Allerdings muss der bislang aufgelaufene Ausgleichsbedarf<br />

bereits mit der nächsten Rentenerhöhung <strong>und</strong> nicht<br />

– wie im Regierungsentwurf vorgesehen – erst ab 2011<br />

ausgeglichen werden. Die in den letzten Jahren nach der<br />

Rentenformel erforderlichen Rentenkürzungen sind<br />

allein aufgr<strong>und</strong> der Schutzklausel (§ 255e Abs. 5 SGB<br />

VI) unterblieben. Deshalb ist es jetzt nicht möglich,<br />

sofort beim ersten größeren Lohnwachstum die Renten<br />

wieder anzuheben. Vor der nächsten Rentenanhebung<br />

muss vielmehr zunächst die rentenniveaudämpfende<br />

Wirkung der in der Vergangenheit unterbliebenen Rentenkürzungen<br />

nachgeholt werden. Eine Rentenanhebung<br />

in diesem Jahr ist auch nicht in den Haushalten der Rentenversicherungsträger<br />

eingeplant <strong>und</strong> würde nach den<br />

aktuellen Vorausberechnungen dazu führen, dass die<br />

Rentenversicherung 2007 – trotz Beitragssatzerhöhung<br />

<strong>von</strong> 19,5 auf 19,9 Prozent – mit einem Defizit <strong>von</strong> insgesamt<br />

r<strong>und</strong> zwei Milliarden Euro abschließen würde.<br />

Zudem ist zu berücksichtigen: Die verzögerte Einführung<br />

des Anpassungsfaktors bedeutet eine einseitige Begünstigung<br />

der heutigen Rentnergeneration, deren Rentenniveau<br />

ohnehin deutlich höher liegt als das künftiger Rentnergenerationen.<br />

Langfristig ändert das verzögerte Wirksamwerden<br />

des Anpassungsfaktors dagegen nichts an der<br />

geplanten Rentenniveausenkung. Allerdings kostet das<br />

aufgr<strong>und</strong> des verzögerten Inkrafttretens des Anpassungsfaktors<br />

vorübergehend höhere Rentenniveau die Beitrags-<br />

<strong>und</strong> Steuerzahler voraussichtlich r<strong>und</strong> 4 Mrd. € in<br />

den Jahren 2007 bis 2010.<br />

Weiter müssen unterbliebene Rentendämpfungen bei<br />

künftigen Rentenerhöhungen <strong>von</strong> Anfang an vollständig<br />

<strong>und</strong> nicht nur anteilig nachgeholt werden. Andernfalls<br />

wächst die Gefahr, dass das gesetzliche Ziel, den Beitragssatz<br />

in der Rentenversicherung bis 2020 auf höchstens<br />

20 Prozent <strong>und</strong> bis 2030 auf maximal 22 Prozent zu<br />

begrenzen (§ 154 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI), nicht erreicht<br />

wird. Schließlich ist nicht gesichert, ob <strong>und</strong> wann der<br />

bereits aufgelaufene <strong>und</strong> voraussichtlich weiter anwachsende<br />

Ausgleichsbedarf abgebaut werden kann. Die<br />

Rentenformel der Rentenversicherung muss gleichermaßen<br />

für gute wie für schlechte Zeiten ausgelegt sein.<br />

Schließlich ist es durchaus möglich, dass sich eine Entwicklung<br />

wie in den vergangenen Jahren mit nahezu<br />

stagnierenden Löhnen <strong>und</strong> Gehältern <strong>und</strong> rückläufiger<br />

Beschäftigung in Zukunft einmal wiederholt.<br />

9. Altersgrenzenanhebung im Betriebsrentengesetz<br />

unbürokratisch umsetzen<br />

Anstelle der vorgesehenen Regelung, § 2 Abs. 1 BetrAVG<br />

entsprechend der Regelaltersgrenze der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung stufenweise anzupassen, sollte<br />

am ursprünglichen Vorschlag des B<strong>und</strong>esministeriums<br />

für Arbeit <strong>und</strong> Soziales einer Stichtagslösung festgehalten<br />

werden <strong>und</strong> das Alter für ab dem Stichtag 1. Januar<br />

2012 erteilte Zusagen <strong>von</strong> 65 auf 67 Jahre heraufgesetzt<br />

werden. Dieser Vorschlag ist unkompliziert <strong>und</strong> eindeutig<br />

in seinen Rechtsfolgen. Die Konsequenz einer Stichtagslösung,<br />

dass sich aus den unterschiedlichen Bezugszeitpunkten<br />

der Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge<br />

<strong>und</strong> aus der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

auch unterschiedliche Abschläge ergeben können, ist<br />

unbedenklich. Entsprechende Abweichungen hat es auch<br />

bereits in der Vergangenheit gegeben.<br />

Die jetzt stattdessen vorgesehene stufenweise Anhebung<br />

verursacht hingegen einen erhöhten Umstellungsaufwand<br />

in den Versorgungsordnungen <strong>und</strong> in den Berechnungen<br />

der Betriebsrenten, da sie ab sofort nach Jahrgängen<br />

berechnet werden müssen. Dies führt dazu, dass die<br />

bürokratischen Lasten im Zusammenhang mit der betrieblichen<br />

Altersvorsorge weiter anwachsen.<br />

In keinem Fall darf die verfehlte Sonderrolle <strong>von</strong> besonders<br />

langjährig Versicherten in der Rentenversicherung<br />

(vgl. 2.) auch noch in der betrieblichen Altersvorsorge<br />

fortgeführt werden. Daher muss der mit „spätestens der<br />

Zeitpunkt“ beginnende Teil <strong>von</strong> § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG-E<br />

ersatzlos gestrichen werden. Über die gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

gegen die Einführung dieser neuen Altersrente<br />

bestehenden Gründe hinaus spricht gegen eine solche<br />

Regelung, dass damit eine Anhebung der Altersgrenzen<br />

in der betrieblichen Altersvorsorge vor allem in der Umsetzung<br />

erschwert würde.<br />

• Insbesondere müssten die Arbeitgeber nach dem<br />

jetzigen Gesetzesvorschlag bei Anhebung der Altersgrenze<br />

in ihren Versorgungsordnungen – sowohl für<br />

die Höhe der handels- <strong>und</strong> steuerrechtlich zu bildenden<br />

Rückstellungen, als auch in den jährlich für den<br />

Pensionssicherungsverein zu erstellenden versicherungsmathematischen<br />

Gutachten – kalkulieren, welche<br />

ihrer aktuellen <strong>und</strong> ehemaligen Arbeitnehmer die<br />

Altersrente für besonders langjährig Versicherte in<br />

Anspruch nehmen werden. Ohne größeren Aufwand<br />

können die Arbeitgeber aber gar nicht wissen, welcher<br />

ihrer Arbeitnehmer eine Altersrente für besonders<br />

langjährig Versicherte beziehen kann.<br />

• Die Erschwernisse würden sich im Rahmen des Auskunftsanspruchs<br />

nach § 4a BetrAVG fortsetzen, da<br />

für den auskunftspflichtigen Arbeitgeber regelmäßig<br />

nicht erkennbar ist, ob der betreffende Arbeitnehmer<br />

mit 65 Jahren eine Rente für besonders langjährig<br />

Versicherte in Anspruch nehmen kann.<br />

• Gegen eine Berücksichtigung der Altersrente für<br />

besonders langjährig Versicherte in der betrieblichen<br />

Altersvorsorge spricht zudem, dass dadurch Arbeitnehmer<br />

mit gleich langer Betriebszugehörigkeitsdauer<br />

<strong>und</strong> gleich hoher Betriebsrentenzusage – je nachdem<br />

ob sie besonders langjährig versichert sind oder<br />

nicht – bei der Berechnung der anteiligen Betriebsrente<br />

unterschiedlich behandelt würden. Dieses Ergebnis<br />

würde nicht nur auf Akzeptanzprobleme der<br />

Arbeitnehmer stoßen, sondern ist auch im Hinblick<br />

auf den Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz im Arbeitsrecht<br />

äußerst fragwürdig.<br />

Die Streichung der Altersgrenze in § 6 BetrAVG ist zu<br />

begrüßen, da sie in dieser Vorschrift überflüssig ist. Die<br />

Regelung soll Arbeitnehmern, die vor Vollendung der<br />

Regelaltersgrenze eine vorgezogene Altersrente beziehen<br />

wollen, die Möglichkeit geben, zum gleichen Zeitpunkt<br />

auch Betriebsrentenleistungen zu beanspruchen, selbst<br />

wenn dies in der betreffenden Versorgungsordnung nicht<br />

vorgesehen sein sollte. Der Zweck dieser Vorschrift kann<br />

aber auch ohne Festlegung einer Altersgrenze erreicht<br />

werden.<br />

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