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Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und ...

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Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales Ausschussdrucksache 16(11)538<br />

Die daraus resultierende faktische Benachteiligung<br />

<strong>von</strong> Frauen dürfte kaum damit zu rechtfertigen sein,<br />

dass mit der Einführung einer Altersrente für besonders<br />

langjährig Versicherte ein Personenkreis privilegiert<br />

werden soll, für den eine belastende Berufstätigkeit<br />

allein aufgr<strong>und</strong> der langjährigen Ausübung<br />

dieser Tätigkeit(en) unterstellt wird. Dies gilt umso<br />

mehr, als durchaus fragwürdig ist, ob dieses Ziel des<br />

Gesetzgebers mit der geplanten Maßnahme überhaupt<br />

erreicht werden kann.<br />

3. Angleichung der Hinzuverdienstgrenze <strong>von</strong> einem<br />

Siebtel der monatlichen Bezugsgröße an die Geringfügigkeitsgrenze<br />

Nicht enthalten im vorliegenden Entwurf eines RV –<br />

Altersgrenzenanpassungsgesetzes, aber mit den geplanten<br />

Maßnahmen durchaus in einem weiteren Zusammenhang<br />

zu sehen ist eine Neuregelung der Hinzuverdienstgrenze<br />

bei der Vollrente wegen Alters <strong>und</strong><br />

bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw.<br />

Erwerbsunfähigkeit. Hier erscheint es aus den nachfolgend<br />

dargestellten Gründen angezeigt, eine entsprechende<br />

Regelung in das Gesetzesvorhaben aufzunehmen:<br />

Die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen<br />

beträgt monatlich 400 Euro. Das Einhalten dieser<br />

Grenze führt unter anderem in der Rentenversicherung<br />

zur Versicherungsfreiheit. Dagegen dürfen<br />

Rentner, die eine vorgezogene Vollrente wegen Alters,<br />

wegen voller Erwerbsminderung oder wegen<br />

Erwerbsunfähigkeit beziehen, monatlich nur bis zu<br />

einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (das sind<br />

seit dem 1. Januar 2006 monatlich 350 Euro) hinzuverdienen.<br />

Bis zum 31. März 2003 war die Hinzuverdienstgrenze<br />

für eine „Vollrente“ mit der Grenze für eine geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung identisch. Zum 1.<br />

April 2003 wurde die Grenze für geringfügig entlohnte<br />

Beschäftigungen auf 400 Euro monatlich erhöht.<br />

Dass diese Erhöhung ausschließlich die geringfügigen<br />

Beschäftigungsverhältnisse <strong>und</strong> nicht die<br />

Hinzuverdienstgrenze betrifft, ist Arbeitgebern <strong>und</strong><br />

Rentnern oftmals nicht bekannt.<br />

Das Auseinanderfallen der Hinzuverdienstgrenze bei<br />

Vollrenten wegen Alters sowie Renten wegen voller<br />

Erwerbsminderung bzw. wegen Erwerbsunfähigkeit<br />

<strong>und</strong> der Geringfügigkeitsgrenze führt daher bei Arbeitgebern<br />

<strong>und</strong> Rentnern häufig zu Missverständnissen.<br />

In einer nicht unerheblichen Zahl <strong>von</strong> Fällen sind<br />

geringfügig beschäftigte Rentner der Ansicht, sie<br />

könnten neben der Vollrente bis zu 400 Euro monatlich<br />

hinzuverdienen, ohne dass dies Auswirkungen<br />

auf die Rentenhöhe hat. Da oft erst nach Abgabe der<br />

Jahresmeldung des Arbeitgebers festgestellt werden<br />

kann, dass der Rentner in allen oder in mehreren Monaten<br />

des vergangenen Jahres mehr als 350 Euro monatlich<br />

verdient hat, entsteht in diesen Fällen eine<br />

Überzahlung in Höhe eines Drittels der Altersrente<br />

oder der Renten wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. in<br />

Höhe eines Viertels der Rente wegen voller Erwerbsminderung.<br />

Die Verfahren zur Rückforderung<br />

der Überzahlung sind langwierig <strong>und</strong> aufwändig.<br />

Darüber hinaus steht die Höhe der entstandenen<br />

Überzahlung regelmäßig in keinem Verhältnis zu den<br />

Beträgen, die über der zulässigen Hinzuverdienstgrenze<br />

<strong>von</strong> 350 Euro liegen.<br />

Die allgemeine Hinzuverdienstgrenze bei Bezug einer<br />

Vollrente wegen Alters, bei Bezug einer Rente<br />

wegen voller Erwerbsminderung <strong>und</strong> bei Bezug einer<br />

Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sollte daher an die<br />

Grenze für geringfügige Beschäftigungen angeglichen<br />

werden. Dies bedeutet eine nicht unerhebliche<br />

Verwaltungsvereinfachung für die Rentenversicherungsträger,<br />

weil aufwändige Rückforderungsverfahren<br />

entfallen.<br />

Das Anheben der Hinzuverdienstgrenze für Altersvollrenten,<br />

Erwerbsminderungsrenten in voller Höhe<br />

<strong>und</strong> Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf die Grenze<br />

für geringfügige Beschäftigungen <strong>von</strong> 400 Euro<br />

wäre auch nicht mit weiteren Kosten für die Rentenversicherung<br />

verb<strong>und</strong>en. Das Einhalten der Hinzuverdienstgrenze<br />

hat zur Folge, dass die Rente in voller<br />

Höhe zu zahlen ist. Kennt der Rentner die Hinzuverdienstgrenze<br />

für eine Vollrente, hält er diese in der<br />

Regel auch ein. Dabei spielt die Höhe der Hinzuverdienstgrenze<br />

(350 Euro oder 400 Euro) gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

keine Rolle. Andererseits bedeutet eine Vereinheitlichung<br />

der Grenzen neben der Verwaltungsvereinfachung<br />

auch eine nicht unerhebliche Kostenersparnis.<br />

Dies betrifft neben den technischen Verfahren die<br />

Versendung einer Vielzahl <strong>von</strong> Schreiben an die<br />

Rentner, die eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen<br />

haben. Die Rentenversicherungsträger<br />

müssten diese Rentner zukünftig nicht mehr durch<br />

besondere Schreiben auf die unterschiedlichen Grenzen<br />

hinweisen.<br />

B. Besonderer Teil<br />

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze<br />

an die demografische Entwicklung <strong>und</strong> zur<br />

Stärkung der Finanzierungsgr<strong>und</strong>lagen der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)<br />

- <strong>Stellungnahmen</strong> zu einzelnen Vorschriften<br />

VORSCHRIFT TITEL<br />

Art. 1 Nr. 7 Hinzuverdienstgrenzen zu<br />

Altersrenten<br />

§ 34 Abs. 3 Nr. 1<br />

SGB VI-E<br />

Stellungnahme vom 19. Februar 2007<br />

Vorschlag:<br />

Ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße sollte durch die<br />

Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV<br />

(400 Euro monatlich) ersetzt werden.<br />

Begründung:<br />

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV beträgt die Grenze für<br />

geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen monatlich<br />

400 Euro. Dagegen dürfen Rentner, die eine Vollrente<br />

wegen Alters beziehen, monatlich nur bis zu einem<br />

Siebtel der Bezugsgröße hinzuverdienen. Dies sind seit<br />

dem 1. Januar 2006 monatlich 350 Euro.<br />

Bis zum 31. März 2003 war die Hinzuverdienstgrenze für<br />

eine „Vollrente“ mit der Grenze für eine geringfügig<br />

entlohnte Beschäftigung identisch. Zum 1. April 2003<br />

wurde die Grenze für geringfügig entlohnte Beschäfti-<br />

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