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Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und ...

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Ausschussdrucksache 16(11)538<br />

Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales<br />

dass das Vorliegen einer Schwerbehinderung nicht <strong>von</strong><br />

den Rentenversicherungsträgern selbst festgestellt, sondern<br />

<strong>von</strong> den Versorgungsämtern geprüft wird <strong>und</strong> deren<br />

Entscheidung für die Rentenversicherungsträger bindend<br />

ist. Damit stellt die Altersrente für Schwerbehinderte, die<br />

bei tatsächlicher Minderung der Erwerbsfähigkeit die<br />

Erwerbsminderungsrente in Anspruch nehmen können,<br />

innerhalb der Rentenversicherung eine insgesamt systemfremde<br />

Leistung dar. Sie sollte aus den genannten Gründen<br />

– wie auch <strong>von</strong> der Rürup-Kommission vorgeschlagen<br />

– verb<strong>und</strong>en mit Übergangs- bzw. Vertrauensschutzregelungen<br />

schrittweise abgeschafft werden.<br />

6. Hinterbliebenenversorgung gr<strong>und</strong>legend neu ordnen<br />

Folgerichtig ist die Anhebung der Altersgrenze für die<br />

große Witwen-/ Witwerrente um zwei Jahre auf das<br />

vollendete 47. Lebensjahr. Allerdings wäre hier – auch<br />

mit Blick auf die nur sehr geringe entlastende Wirkung<br />

dieser Maßnahme – ein sehr viel größerer Schritt sinnvoll<br />

<strong>und</strong> erforderlich gewesen, z. B. die vom Sachverständigenrat<br />

zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen<br />

Entwicklung vorgeschlagene Anhebung auf das<br />

vollendete 55. Lebensjahr. Darüber hinaus sollte eine<br />

große Witwen- bzw. Witwerrente nach § 46 Abs. 2 Nr. 2<br />

SGB VI bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur<br />

dann geleistet werden, wenn die bzw. der Hinterbliebene<br />

selbst durch Arbeit zur Bestreitung ihres bzw. seines<br />

Lebensunterhalts beiträgt bzw. dies zumindest versucht<br />

<strong>und</strong> sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Es gibt<br />

keinen Gr<strong>und</strong>, warum Arbeitgeber <strong>und</strong> Arbeitnehmer<br />

durch ihre Beiträge erwerbsfähige Hinterbliebene alimentieren<br />

sollten, die selbst keiner Arbeit nachgehen<br />

<strong>und</strong> dies noch nicht einmal versuchen. Vor allem ändert<br />

die vorgesehene Altersgrenzenanhebung bei der großen<br />

Witwen- <strong>und</strong> Witwerrente nichts an der Notwendigkeit,<br />

die fürsorgerisch motivierte Hinterbliebenenversorgung<br />

schrittweise zurückzuführen <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>legend neu zu<br />

regeln.<br />

7. Flexiblen Übergang <strong>von</strong> der Arbeits- zur Rentenphase<br />

ermöglichen<br />

Maßnahmen im Bereich der Rentenversicherung können<br />

dazu beitragen, einen flexiblen Übergang vom Erwerbsleben<br />

in den Ruhestand zu gestalten:<br />

Vor allem sollten die noch immer bestehenden Hinzuverdienstgrenzen<br />

bei vorgezogenen Altersrenten (§ 34<br />

Abs. 3 SGB VI) ersatzlos gestrichen werden. Der Wegfall<br />

der Hinzuverdienstgrenzen würde u. a. die Möglichkeit,<br />

Teilrente mit Teilzeitarbeit zu verbinden, verbessern<br />

<strong>und</strong> somit den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand<br />

erleichtern. Der Rentenbeginn würde dann nicht<br />

mehr in der gleichen Weise wie heute einer weiteren<br />

bzw. erneuten Beschäftigung entgegenstehen. Spätestens<br />

seitdem durchgängig bei allen Altersrenten Rentenabschläge<br />

bei vorzeitigem Rentenbeginn eingeführt sind,<br />

gibt es keinen Gr<strong>und</strong> mehr, an den diesbezüglichen Hinzuverdienstgrenzen<br />

festzuhalten. Zumindest sollte – so<br />

wie vom B<strong>und</strong>esrat <strong>und</strong> der Deutschen Rentenversicherung<br />

B<strong>und</strong> vorgeschlagen – die Hinzuverdienstgrenze bei<br />

Vollrenten wegen Alters auf 400 Euro angehoben werden.<br />

Die auch in der jetzigen Neuformulierung <strong>von</strong> § 34<br />

Abs. 3 Nr. 1 SGB VI aufgenommene Begrenzung auf ein<br />

Siebtel der monatlichen Bezugsgröße führt in der Praxis<br />

immer wieder zu Irritationen, weil die Beteiligten aufgr<strong>und</strong><br />

der früheren Rechtslage da<strong>von</strong> ausgehen, dass<br />

geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse in<br />

jedem Fall neben einer Vollrente ausgeübt werden können.<br />

Sinnvoll wäre außerdem, bei Beziehern einer Rente wegen<br />

Alters auf Renten- <strong>und</strong> Arbeitslosenversicherungsbeiträge<br />

zu verzichten. Dies würde den Anreiz, länger zu<br />

arbeiten, deutlich erhöhen. Eine Notwendigkeit für eine<br />

zusätzliche Absicherung <strong>von</strong> Rentnern in der Renten<strong>und</strong><br />

Arbeitslosenversicherung ist zudem nicht gegeben.<br />

Auch die Regelungen zum vorzeitigen Rentenbeginn<br />

können einen flexiblen Rentenzugang fördern <strong>und</strong> betriebliche<br />

Lösungen erleichtern. Hierbei ist zunächst im<br />

Rahmen der vorgesehenen Altersgrenzenanhebung Vertrauensschutz<br />

für alle bereits verbindlich getroffenen<br />

Dispositionen zu gewährleisten. Insoweit darf die Vertrauensschutzregelung<br />

in § 236 Abs. 3 SGB VI-E nicht<br />

nur Versicherte, die Altersteilzeitverträge vereinbart<br />

haben, einbeziehen, sondern muss alle Versicherten, die<br />

in verbindlicher Weise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage der bislang geltenden Rentenaltersgrenzen<br />

vereinbart haben (z. B. aufgr<strong>und</strong> tariflicher<br />

Vorruhestandsregelungen bzw. betrieblicher Sozialpläne),<br />

erfassen. Andernfalls ist zu befürchten, dass die<br />

betroffenen Arbeitnehmer das Jahr zwischen der bereits<br />

vereinbarten Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum<br />

vollendeten 62. Lebensjahr <strong>und</strong> dem nach dem Regierungsentwurf<br />

stattdessen künftig erst möglichen Renteneintritt<br />

ab dem vollendeten 63. Lebensjahr überwiegend<br />

durch Arbeitslosengeldbezug überbrücken. Dies würde<br />

zusätzliche Lasten für die Beitragszahler der Arbeitslosenversicherung<br />

bedeuten. Für die Rentenversicherung<br />

wäre mit dem späteren Renteneintritt hingegen im Ergebnis<br />

keine Entlastung verb<strong>und</strong>en, weil gleichzeitig die<br />

anzusetzenden Abschläge sinken <strong>und</strong> die Renten damit<br />

entsprechend höher ausfallen würden.<br />

Alternativ zu einer erweiterten Vertrauensschutzregelung<br />

nach § 236 Abs. 3 SGB VI-E könnte die nach geltendem<br />

Recht für Geburtsjahrgänge ab 1948 vorgesehene Altersgrenze<br />

für langjährig Versicherte <strong>von</strong> 62 Jahren bis auf<br />

Weiteres erhalten bleiben. Dies würde eine Definition<br />

vertrauensschutzwürdiger Tatbestände im Rahmen der<br />

vorgesehenen Altersgrenzenanhebung erübrigen. Eine<br />

Belastung der Rentenversicherung wäre mit der Beibehaltung<br />

dieses vorzeitigen Rentenzugangs langfristig<br />

nicht verb<strong>und</strong>en, weil der vorzeitige Renteneintritt durch<br />

entsprechende Rentenabschläge ausgeglichen wird. Vorteil<br />

wären zusätzliche betriebliche Spielräume, um in<br />

einer Kombination <strong>von</strong> Teilrenten, Teilzeitbeschäftigung<br />

oder auch Einsatz <strong>von</strong> Wertguthaben aus Lebensarbeitszeitkonten<br />

einen gleitenden Übergang bis zum vollendeten<br />

67. Lebensjahr zu gestalten. Zudem könnte auf diese<br />

Weise die vorhandene Gefahr verringert werden, dass<br />

unter 63-Jährige künftig angesichts des im Übrigen vorher<br />

nicht mehr möglichen Eintritts in die Altersrente den<br />

für die Rentenkassen teureren Renteneintritt über die<br />

Erwerbsminderungsrente anstreben. Schließlich könnte<br />

so auch der sonst vom Geburtsjahrgang 1951 auf 1952<br />

eintretende Sprung beim frühestmöglichen Rentenzutritt<br />

für Frauen <strong>von</strong> 60 auf 63 Jahren abgemildert werden.<br />

Hinzu kommt, dass die Altersgrenze <strong>von</strong> 62 Jahren im<br />

Regierungsentwurf auch als frühestmögliche Altersgrenze<br />

für die private Altersvorsorge (Riester-Rente, Rürup-<br />

Rente <strong>und</strong> kapitalbildende Lebensversicherungen) vorgesehen<br />

ist.<br />

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