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Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und ...

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Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales Ausschussdrucksache 16(11)538<br />

Jahre hinausgeschoben, so verändert sich zwar die Anzahl<br />

der Standardrentner kaum, weil einer geringeren<br />

Rentnerzahl höhere Pro-Kopf-Renten gegenüberstehen.<br />

Doch nimmt die Zahl der Durchschnittsbeitragszahler bei<br />

einer insgesamt höheren Erwerbsbeteiligung zu. Der<br />

Rentnerquotient wird entsprechend niedriger ausfallen.<br />

Würde dagegen weiterhin am Rentenalter <strong>von</strong> 65 Jahren<br />

festgehalten, so bliebe die Anzahl der Durchschnittsbeitragszahler<br />

weitgehend unverändert. Doch würde dann<br />

die Zahl der Standardrentner sinken: Eine unveränderte<br />

Rentnerzahl würde aufgr<strong>und</strong> der nun fälligen Abschläge<br />

nur noch eine geringere durchschnittliche Rente beziehen<br />

können. Schließlich wird die beitragssatzdämpfende<br />

Wirkung eines steigenden gesetzlichen Rentenalters<br />

umso stärker eingeschränkt, je mehr die Ausnahmeregelung<br />

für Versicherte mit mindestens 45 Pflichtbeitragsjahren<br />

in Anspruch genommen werden kann. Je weiter<br />

die Definition dieses Personenkreises gewählt wird, desto<br />

teurer wird die Ausnahmeregelung <strong>und</strong> umso größer ist<br />

das Risiko, dass die Beitragssatzziele <strong>von</strong> höchstens<br />

20 % bis zum Jahr 2020 beziehungsweise höchstens<br />

22 % bis 2030 verfehlt werden.<br />

Verlängerung des Erwerbslebens nicht nur für Rentenversicherung<br />

<strong>von</strong> Bedeutung<br />

Bei der Diskussion um die Entwicklung des gesetzlichen<br />

Rentenalters geht es nicht allein um die gesetzliche Rentenversicherung,<br />

sondern auch um die Finanzierung der<br />

übrigen Sozialversicherungssysteme sowie der Haushalte<br />

der Gebietskörperschaften <strong>und</strong> letztlich die Entwicklung<br />

des gesamtwirtschaftlichen Produktionspotenzials. Zur<br />

Verteilung steht nur das zur Verfügung, was zuvor produziert<br />

worden ist. Daher würde es schwerwiegende<br />

Probleme aufwerfen, wenn auf das Mitwirken eines<br />

immer größeren Teils der Bevölkerung am Erwerbsleben<br />

verzichtet <strong>und</strong> gleichzeitig ein immer längerer Ruhestand<br />

finanziert würde. Hierzu käme es jedoch, wenn das gesetzliche<br />

Rentenalter unverändert bliebe. Parallel zur<br />

Anhebung des gesetzlichen Rentenalters sollten noch<br />

bestehende Hindernisse, die heute eine längere Beschäftigung<br />

der Älteren erschweren, abgebaut werden. Hierzu<br />

zählt nicht zuletzt die seit langen Jahren verfolgte Begünstigung<br />

der Frühverrentung. Die damit gesetzten Anreize<br />

wurden sowohl bei Arbeitgebern wie bei Arbeitnehmern<br />

aufgegriffen <strong>und</strong> haben die Erwartungen an einen frühen<br />

Rentenbeginn verfestigt. Dies dürfte auch eine Ursache<br />

dafür sein, dass auf die Fortbildung Älterer häufig verzichtet<br />

<strong>und</strong> die notwendige Weiterqualifikation zu früh<br />

aufgegeben wird. In diesem Zusammenhang wird mit der<br />

allmählichen Anhebung des gesetzlichen Rentenalters ein<br />

wichtiges Signal für alle Beteiligten gesetzt, dass ein<br />

längeres Arbeitsleben notwendig ist.<br />

Weitergehender Reformbedarf über das Jahr 2030<br />

hinaus<br />

Die demographische Entwicklung endet nicht mit dem<br />

Jahr 2030. Die Vorausberechnungen lassen vielmehr<br />

darauf schließen, dass auch danach die fernere Lebenserwartung<br />

weiter steigen wird. Insofern wäre es verfehlt,<br />

den Eindruck zu erwecken, dass das Rentenalter <strong>von</strong> 67<br />

Jahren das Ende der Entwicklung sein könnte. Um allen<br />

Beteiligten mehr Planungssicherheit zu geben, erscheint<br />

es daher erwägenswert, das gesetzliche Rentenalter direkt<br />

an die Veränderung der Lebenserwartung anzubinden.<br />

Eine diesbezügliche Diskussion könnte besser f<strong>und</strong>iert<br />

werden, wenn die B<strong>und</strong>esregierung den üblichen Vorausberechnungshorizont<br />

für die Entwicklung der gesetzlichen<br />

Rentenversicherung über das Jahr 2030 hinaus<br />

verlängert. Das Jahr 2030 ist seit dem Rentenreformgesetz<br />

1992 der regelmäßige Endzeitpunkt. Auf internationaler<br />

Ebene wird aber bereits häufig bis zum Jahr 2050<br />

kalkuliert. Wenngleich mit dem Projektionszeitraum<br />

auch die Unsicherheiten zunehmen, erscheint mittlerweile<br />

eine Ausweitung des Prognosehorizonts dennoch<br />

angebracht.<br />

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