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Schriftliche Stellungnahmen von Verbänden und ...

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Ausschussdrucksache 16(11)538<br />

Ausschuss für Arbeit <strong>und</strong> Soziales<br />

gesetzliche Rentenversicherung - keine flexiblen Altersgrenzen<br />

kennt, <strong>und</strong> es somit auch nicht galt, ein Ausweichen<br />

auf Erwerbsminderungsrenten zu verhindern.<br />

Das Urteil des B<strong>und</strong>essozialgerichts vom 16. Mai 2006<br />

zur Unzulässigkeit <strong>von</strong> Abschlägen für Bezugszeiten vor<br />

dem 60. Lebensjahr ist zwar auf die AdL nicht übertragbar<br />

<strong>und</strong> wirft auch viele Fragen auf, es enthält aber die<br />

unmissverständliche Feststellung, dass die einzige Rechtfertigung<br />

für die Einführung <strong>von</strong> Abschlägen wegen<br />

vorzeitiger Inanspruchnahme <strong>von</strong> Erwerbsminderungsrenten<br />

die Gefahr des Ausweichens <strong>von</strong> den Altersrenten,<br />

die nur unter Inkaufnahme <strong>von</strong> Abschlägen vorzeitig in<br />

Anspruch genommen werden können, auf diese Rentenart<br />

war. Weil die Erwerbsminderungsrenten in der AdL<br />

im Durchschnitt erst im Alter <strong>von</strong> etwa 60 Jahren beginnen,<br />

hat auch die erweiterte Berücksichtigung <strong>von</strong> Zurechnungszeiten<br />

zwischen dem 55. <strong>und</strong> 60. Lebensjahr in<br />

den allermeisten Fällen keine Kompensation für die<br />

Abschläge bewirken können.<br />

Zu den Änderungen im Einzelnen<br />

Zu Art. 17 Nr. 3 Buchst. a (§ 3 Abs. 1 Nr. 1a ALG -<br />

neu)<br />

Die Änderung wird im Gr<strong>und</strong>satz begrüßt. Ein Befreiungsrecht<br />

sollte aber auch jenen Beziehern <strong>von</strong> Arbeitslosengeld<br />

II eingeräumt werden, die vor Bezug dieser<br />

Leistung versichert waren. Im Gegenzug kann das in Art.<br />

1 Nr. 4 vorgesehene Recht der Befreiung <strong>von</strong> der Rentenversicherungspflicht<br />

beim Bezug <strong>von</strong> Arbeitslosengeld<br />

II gestrichen werden.<br />

Nach der im Fraktionsentwurf vorgesehenen Fassung des<br />

§ 3 Abs. 1 Nr. 1a ALG hätte ein bisheriger Vollerwerbslandwirt,<br />

der beabsichtigt, in den Nebenerwerb überzugehen,<br />

sich zu diesem Zweck arbeitslos meldet <strong>und</strong><br />

Arbeitslosengeld II bezieht, kein Befreiungsrecht. Er<br />

könnte sich zwar <strong>von</strong> der Rentenversicherungspflicht<br />

befreien lassen <strong>und</strong> erhielte dann nach § 26 SGB II in der<br />

Fassung des Art. 2 Nr. 5 des Gesetzentwurfs einen Zuschuss<br />

zum Alterskassenbeitrag, dieser würde aber nur<br />

einen Bruchteil des vollen Beitrags zur Alterssicherung<br />

der Landwirte abdecken. Weil Arbeitslosengeld II nur<br />

Personen beziehen, die in ihrer aktuellen Leistungsfähigkeit<br />

stark eingeschränkt sind <strong>und</strong> weil einen Zuschuss<br />

zum Beitrag nach § 32 ALG nur erhält, wer bereits in der<br />

Vergangenheit nur geringes Einkommen erzielt hat (maßgeblich<br />

ist der letzte Einkommensteuerbescheid oder das<br />

vorletzte Jahr), ist zu befürchten, dass ein Großteil der<br />

Betroffenen seinen Beitragsverpflichtungen nicht wird<br />

nachkommen können.<br />

Nach unserer Auffassung sollten also alle Bezieher <strong>von</strong><br />

Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

abgesichert sein <strong>und</strong> die Möglichkeit der Befreiung<br />

<strong>von</strong> der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der<br />

Landwirte erhalten.<br />

Zu Art. 17 Nr. 3 Buchst. b (§ 3 Abs. 2 ALG)<br />

Die Änderung wird im Gr<strong>und</strong>satz begrüßt. Um einer<br />

missbräuchlichen Nutzung des Widerrufsrechts (etwa zur<br />

Erlangung <strong>von</strong> Sachleistungen <strong>und</strong> <strong>von</strong> vornherein in der<br />

Absicht, nach Leistungsempfang erneut den Antrag auf<br />

Befreiung zu stellen) vorzubeugen, sollte der Widerruf<br />

auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Befreiungstatbestand<br />

wechselt.<br />

Zu Art. 17 Nr. 6 (§11 ALG)<br />

Die Änderung wird abgelehnt aus den in den Vorbemerkungen<br />

aufgeführten Gründen.<br />

Eine Anhebung der Altersgrenze würde der agrarstrukturellen<br />

Zielsetzung der AdL zuwiderlaufen <strong>und</strong> sollte<br />

deshalb unterbleiben.<br />

ZuArt. 17 Nr. 7(§12ALG)<br />

Der Einführung einer vorzeitigen Altersrente ab Vollendung<br />

des 65. Lebensjahres bei Erfüllung einer Wartezeit<br />

<strong>von</strong> 35 Jahren bedarf es nicht, wenn eine Anhebung der<br />

Regelaltersgrenze unterbleibt.<br />

Zu Art. 17 Nr. 8 (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b<br />

ALG)<br />

Die Anhebung der Altersgrenze für die Witwen- oder<br />

Witwerrente wird abgelehnt, weil auch jüngere Witwen<br />

oder Witwer bei Erziehung eines minderjährigen Kindes<br />

oder bei Erwerbsminderung Anspruch auf Rente wegen<br />

Todes haben <strong>und</strong> weil der Anspruch wegen seiner Abhängigkeit<br />

vom Witwen-/Witwerstatus (Wegfall bei Wiederheirat)<br />

nicht <strong>von</strong> vornherein <strong>und</strong> in jedem Fall Leibrentencharakter<br />

hat, so dass der Zusammenhang mit der<br />

Verlängerung der Lebenserwartung <strong>und</strong> - damit einhergehend<br />

- der Rentenlaufzeiten stark eingeschränkt ist.<br />

Außerdem würde die Anhebung zusätzlichen Verwaltungsaufwand<br />

generieren, weil häufiger als nach geltendem<br />

Recht Lücken aufträten zwischen der Erziehung<br />

minderjähriger Kinder (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst.<br />

a ALG) <strong>und</strong> der Erreichung der Altersgrenze. Vermehrte<br />

Fälle der Entziehung <strong>und</strong> Wiedergewährung <strong>von</strong> Witwenoder<br />

Witwerrente wären die Folge.<br />

Aus den gleichen Erwägungen ist - auch im Namen des<br />

B<strong>und</strong>esverbandes der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften<br />

- die Anhebung der Altersgrenze in Art. 6<br />

Nr. 1 (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b SGB VII) abzulehnen.<br />

Zu Art. 17 Nr. 10 Buchst. b (§ 21 Abs. 9 ALG)<br />

Auf ein Mindestalter für den übernehmenden Ehegatten<br />

sollte gänzlich verzichtet werden.<br />

Die bisherige Mindestaltersgrenze für den übernehmenden<br />

Ehegatten ist nach unserer Auffassung sachlich nicht<br />

zu rechtfertigen. Der Altersabstand zwischen Eheleuten<br />

ist <strong>von</strong> Fall zu Fall höchst unterschiedlich <strong>und</strong> es kann<br />

den Betroffenen nicht erklärt werden, warum bei einem<br />

vom Durchschnitt abweichenden Abstand <strong>von</strong> mehr als<br />

drei Jahren eine Abgabe an den Ehegatten nicht anspruchsbegründend<br />

sein soll. Der durchschnittliche Altersabstand<br />

ist eine rein statistische Größe <strong>und</strong> kann nicht<br />

Basis für eine Typisierung sein.<br />

Sollte der Gesetzgeber dennoch auf ein Mindestalter des<br />

übernehmenden Ehegatten nicht verzichten wollen, so<br />

regen wir hilfsweise an, zumindest eine Angleichung an<br />

§ 12 Abs. 1 ALG (neu) vorzunehmen, also wenigstens<br />

einen Altersabstand <strong>von</strong> bis zu 10 Jahren zuzulassen.<br />

Damit wäre der im Gesetzgebungsverfahren zur Agrarsozialreform<br />

ursprünglich vorgesehene Zusammenhang<br />

beider Regelungen wieder hergestellt.<br />

Zu Art. 17 Nr. 11 Buchst. c <strong>und</strong> d (§ 23 Abs. 8 <strong>und</strong> 10<br />

ALG)<br />

Die Änderungen werden abgelehnt.<br />

In der AdL sind die Möglichkeiten, <strong>von</strong> einer Altersrente,<br />

die nur unter Inkaufnahme <strong>von</strong> Abschlägen vorzeitig in<br />

Anspruch genommen werden kann, in eine Erwerbsminderungsrente<br />

auszuweichen, vernachlässigbar gering.<br />

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